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Lexikon:
Engagement von A bis Z

Welche Rechtsformen gibt es für Vereine? Was macht ein Seniorenbüro? Was verbirgt sich hinter dem Begriff Service Learning? Und was sollte man zum Thema Aufwandsentschädigung wissen? Wenn Sie fundierte Informationen zu wichtigen Begriffen rund um Vereine, Ehrenamt und Bürgerschaftliches Engagement suchen, sind Sie im Lexikon des Landesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement Bayern richtig. Sie können gezielt nach Stichworten suchen oder nach Lust und Laune in dem gesammelten Wissen stöbern.

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A

Ausgangspunkt für die Entwicklung der Agenda 21 war die Erkenntnis zunehmender globaler Missstände vor allem im ökologischen Bereich, die beseitigt werden müssen, um allen Menschen ein würdiges Leben in einer gesunden Umwelt zu ermöglichen. Die Vertreter von 179 unterzeichnenden Staaten, die 1992 in Rio de Janeiro zusammenkamen, waren sich einig, dass global und lokal gehandelt werden muss.

Neben dem Begriff der Nachhaltigkeit geht die Agenda insbesondere von einem integrierten Verständnis von Ökonomie, Ökologie und sozialer Gerechtigkeit aus. Diese Bereiche werden nicht mehr getrennt voneinander verstanden, sondern als ein ineinander verzahntes System, in dem es viele Abhängigkeiten und Wechselwirkungen gibt. Diese Zusammenhänge müssen erkannt und auch genutzt werden. Ein Beispiel: Umweltschutz kann mit der Schaffung von Arbeitsplätzen kombiniert werden.
Die Konferenz von Rio sah in den Kommunen eine besonders wichtige politische Ebene, um die Ziele der Agenda 21 anzustreben. In den Kommunen sind viele Aufgaben angesiedelt, die für nachhaltige Entwicklung besonders wichtig sind: Versorgung mit Energie und Wasser, Abwasser, Siedlungsbau, Müllentsorgung, Verkehr usw.

Deshalb haben Städte und Gemeinden den Auftrag, jeweils ihre eigene „lokale Agenda 21“ zu erarbeiten. Dabei sollen die Kommunalverwaltungen mit ihren Bürgerinnen und Bürgern zusammenarbeiten. Gemeinsam soll ein Handlungsprogramm entwickelt werden, auf das konkrete Projekte zur Umsetzung folgen. Besondere Ziele, die sich die Agenda 21 gesetzt hat, sind u.a. der Kampf gegen die zunehmende Entwaldung und Erderwärmung und der Schutz der Wasserressourcen. Hinzu kommen soziale und ökonomische Ziele wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung. Die deutsche Übersetzung der Dokumente der Rio-Konferenz findet man als Download unter: https://www.bmuv.de/download/agenda-21

Informationsangebote zum kommunalen Umweltschutz finden Sie auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.

Die Anerkennung und Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit ist das oberste Prinzip im unentgeltlichen Bürgerschaftlichen Engagement, das aber allzu häufig vergessen wird. Es reicht nicht aus, einmal im Jahr die Ehrenamtlichen zu einem Empfang mit ein paar schönen Worten einzuladen; ein kleines „Dankeschön“ aus dem Mund einer hauptamtlichen oder Leitungs-Person nach jedem Einsatz von Ehrenamtlichen sollte selbstverständlich sein. Freiwilligenmanagement

Darüber hinaus gehören zum Katalog der Anerkennungsmaßnahmen zum Beispiel Dankesurkunden, Freikarten, die Erwähnung der Ehrenamtlichen bei offiziellen Anlässen, die Einladung zu Vernissagen u.a., Jahresprämien oder Kleingeschenke, kostenlose Fortbildungen, Freistellung beim Arbeitgeber, die Einführung einer Ehrenamtskarte sowie soziale und steuerliche Vergünstigungen auf staatlicher Ebene wie die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale. Weitere Möglichkeiten, seinen Dank auszudrücken, finden sich z.B. hier: Förderung des Ehrenamts

Über die Vergünstigungen aller Art hinaus gilt es, eine umfassende Anerkennungskultur für freiwillig Tätige zu schaffen, die ihren Einsatz auch innerhalb einer Einrichtung und gegenüber den hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern würdigt: Das betrifft zum Beispiel das Respektieren von Wünschen hinsichtlich Zeit und Inhalt einer Tätigkeit, klare Absprachen über Beginn und Ende des Ehrenamts, die Offenheit für neue Ideen und Beiträge jenseits der bewährten Routine und für Kritik, die Möglichkeit für einen Erfahrungs- und Ideenaustausch der Ehrenamtlichen untereinander, das Einbeziehen in Planungs- und Teamgespräche sowie das Übertragen von Verantwortung.

Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III) schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein „verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis“ ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. § 138 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III: „Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird“, mit anderen Worten: wenn Arbeitslose uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und ihre Kräfte darauf konzentrieren können, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Entscheidendes Kriterium für das Konkurrenzverhältnis von Ehrenamt und Leistungen nach dem SGB III ist die Beurteilung, ob das Ehrenamt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV ist. Dafür sind die allgemeinen Merkmale der Fremdbestimmtheit der Arbeit und der Eingliederung in den Betrieb, also die persönliche Abhängigkeit, maßgebend.

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die 15 oder mehr Wochenstunden umfassen – auch wenn sie als ehrenamtlich bezeichnet und gegen geringe Gegenleistung erbracht werden – einen Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ausschließen. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit aber unentgeltlich und gemeinwohlorientiert ausgeübt, kann auch der zeitliche Umfang über 15 Wochenstunden hinausgehen, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Eine ehrenamtliche Betätigung von 15 Stunden und mehr muss allerdings der Arbeitsagentur unverzüglich gemeldet werden. 
Die Unentgeltlichkeit der Betätigung bleibt von einer Auslagenerstattung unberührt. Gleiches gilt für eine pauschale Aufwandsentschädigung, sofern diese eine Höhe von 250 € monatlich nicht übersteigt.

Nach §11b Ab. 2 Satz 1 SGB II erhalten erwerbstätige Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung einen Freibetrag von 100 € monatlich. Bei der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag erhöht sich dieser Betrag auf 250 € monatlich, das heißt, wenn der Erwerbstätigengrundfreibetrag von monatlich 100 € bereits ausgeschöpft ist, ist eine Ehrenamtspauschale von max. weiteren 150 € anrechnungsfrei.

Die gesetzliche Grundlage für ein Ehrenamt während der Arbeitslosigkeit bildet die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen.

Da die ehrenamtliche Tätigkeit eine freiwillige Leistung ist, besteht keine Verpflichtung, diese vertraglich zu vereinbaren. Es kann aber für die Ehrenamtlichen wie für die Organisation sinnvoll sein, eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Arbeitsvertrags oder Arbeitsauftrags abzuschließen, in dem Fragen wie Auftragsinhalt, Weisungsrecht, Aufhebung, Kündigung und Widerruf, Haftung, Unfälle und Schäden, Aufwendungsersatz sowie Geltung des Auftragsrechts (§§ 662-676 BGB) geregelt sind. Für Auftraggebende bedeutet dies eine gewisse Verbindlichkeit und damit Verlässlichkeit in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit; für die Ehrenamtlichen bietet das Vorgehen Sicherheit bezüglich Haftung, Schäden und der Erstattung von Aufwendungen.
Für Ehrenamtliche, die ein hohes Maß an Individualität und auch Flexibilität bezüglich ihrer Einsatzzeiten erwarten (Motivation), kann ein Arbeitsvertrag allerdings einschränkend und damit abschreckend sein. Dies ist gegenüber den Vorteilen (s.o.) abzuwägen.

Auch die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine abhängige, nichtselbstständige Beschäftigung darstellen, wenn der bzw. die ehrenamtlich Tätige z.B. bestimmte Anwesenheitszeiten einzuhalten hat oder Weisungen des Vorstands oder der Geschäftsführung folgen muss; Ehrenamtliche sind somit in der Berufsgenossenschaft mitversichert (Versicherung). Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes stellt jedoch kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne dar.

Aufwendungen, die Ehrenamtliche für ihren Verein erbringen – sei es Arbeitszeit, die Nutzung privater PKWs Räumlichkeiten oder Telefone, Porto- oder Reisekosten – können zurückerstattet werden, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss oder eine andere vertragliche Regelung vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde (siehe Satzungsmuster im pdf-Format bei Vereinssatzung). Diese Regelung darf nicht erst nachträglich getroffen werden. Die Höhe der Aufwendungen regeln feste Sätze, wie z.B. bei der Telefonkostenerstattung , der Reisekostenerstattung und dem Verpflegungsmehraufwand, aber auch freie, pauschalierte Vereinbarungen sind möglich, vor allem was die Vergütung geleisteter Arbeitsstunden anbetrifft (Ehrenamtspauschale).

Die Aufwandsentschädigung für geleistete Arbeit darf auf keinen Fall höher sein als der erbrachte Aufwand, sonst handelt es sich um bezahlte und nicht mehr um ehrenamtliche Tätigkeit. Auch ist zu beachten, dass diese Einnahmen steuerlich relevant werden können: Falls es sich um Tätigkeiten als „Übungsleiter“ handelt, wenn sie den Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € pro Jahr (steuerfreie Aufwandsentschädigung) übersteigen; ansonsten sind bis zu 840 € pro Jahr steuerfrei. Bei Beträgen, die diese Grenzen überschreiten, handelt es sich entweder um Einkünfte aus nebenberuflicher, selbstständiger Tätigkeit oder aus einer abhängigen Beschäftigung – wenn auch nur kurzfristig oder geringfügig –, für die der Verein zur Einhaltung der Lohnsteuer und eventueller Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist (Steuern). Die Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten (Telefon, Porto, Fahrtkosten, Materialien), die einzeln durch Belege nachgewiesen werden müssen, ist steuerfrei.

Eine entsprechende Regelung in der Satzung kann wie folgt aussehen:
§ … Aufwendungsersatz
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen/(erbrachte) Dienstleistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Porti und sonstige im Interesse des Vereins verauslagte Beträge/Aufwendungen. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Für den Vorstand besteht die Ermächtigung, durch Vorstandsbeschluss im Einzelfall Pauschalen/ Vergütungsregelungen auch der Höhe nach festzulegen.

Wenn Ehrenamtliche auf die Erstattung ihrer Aufwendungen verzichten, können sie dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einen Anspruch auf die Erstattung haben, der in der Satzung, durch einen Vorstandsbeschluss oder vertraglich geregelt sein muss (Aufwandsentschädigung, hier können Sie eine Mustersatzung herunter laden). Sie spenden also nicht den Aufwand, sondern verzichten bedingungslos auf einen finanziellen Anspruch; es handelt sich dabei also um eine besondere Form der Geldspende. Man muss daher eine Rechnung schreiben, in der die Leistung genau beschrieben, ggf. mit Belegen dokumentiert und mit einem konkreten Betrag versehen wird. Dies stellt unter Umständen eine steuerlich zu erfassende Einnahme beim Spender dar (Steuern), auch wenn tatsächlich kein Geld fließt. Die geleistete Spende ist andererseits nur mit dem Höchstbetrag bei der Lohnsteuererklärung abzugsfähig.

Der Verein muss außerdem in der Lage sein, den Aufwandsersatz auch tatsächlich zu leisten, ungeachtet eines späteren Verzichts des Anspruchsberechtigten. In der amtlich vorgeschriebenen Spendenquittung (Spenden) muss es heißen: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen“. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs besteht oder zugunsten des steuerbegünstigten Vereins auf eine Auszahlung verzichtet. (Rückspende)

Wer das Ehrenamt im Rahmen des Hauptberufs ausübt, weil er oder sie beispielsweise als Arbeitgebende eine bestimmte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt (z.B. in einem Vorstand oder Beirat), vom Arbeitgebenden angehalten wird, das Ehrenamt zu übernehmen (z.B. im Personalrat), oder als hauptamtlich Betreuende bzw. Vormund eine Verpflichtung für das Ehrenamt übernimmt, kann die Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben in der Lohnsteuererklärung geltend machen.

B

Ein persönliches Vorgespräch der Hauptamtlichen mit interessierten Freiwilligen ist wichtig, um Motivation, Interessen und Möglichkeiten abzuklären. Dazu gehört auch, dass die Organisation oder Einrichtung ihre Erwartungen, z.B. zur Verlässlichkeit und Verbindlichkeit von Absprachen, zur Dauerhaftigkeit der Mitwirkung und Bereitschaft für Fortbildung und Qualifizierung, deutlich macht. Am Beginn der Zusammenarbeit steht eine ausführliche Einführung, die neben sachlichen Informationen auch die persönliche Vorstellung der anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen enthält. Klare Vorabsprachen und eine sorgfältige Einführung verhindern, dass Freiwillige von Beginn an mit Anforderungen und Erwartungen überhäuft werden, und schaffen damit gute Voraussetzungen für das Engagement.

Eine Kultur der Verabschiedung ist ebenso wichtig wie eine gute Einführung von Freiwilligen. Werden zu Beginn eines Engagements keine klaren Absprachen über ein mögliches Ausscheiden getroffen, fällt es oft schwer, sich aus dem Engagement herauszulösen, ohne ein schlechtes Gewissen zu haben. Nicht selten bleiben Aktive irgendwann einfach weg oder Aktivitäten schlafen ein, ohne dass die Gründe dafür bekannt sind. Wenn dagegen von vornherein ein Zeitpunkt festgelegt ist, an dem über eine Auflösung oder Fortsetzung gesprochen wird, ist dies für beide Seiten hilfreich. Es ermöglicht der Organisation nicht nur, für Ersatz zu sorgen, sondern auch, aus Rückmeldung und Kritik zu lernen und sich bei der ausscheidenden Person in angemessener Form zu bedanken und sie zu verabschieden.

Der Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheid ist die verbindliche schriftliche Zusage des Zuschussgebers bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel. Er legt die zuschussfähigen Kosten (Gesamtausgaben), den maximalen Betrag der gewährten Zuwendung und dessen Zweckbestimmung fest und enthält:

  • Regelungen für Über-/Unterschreitungen der Gesamtausgaben bzw. einzelner Posten sowie für die zeitliche Verwendung und den Abruf der Gelder,
  • Hinweise und Fristen zur Einreichung des
    Verwendungsnachweises,
  • Anlagen zum Vertrag (eigene Bedingungen des Zuschussgebers, z.B. über Werbemaßnahmen, Verwertungsrechte, illegale Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern etc.),
  • Landeshaushaltsordnung,
  • allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung,
  • Formulare für den Mittelabruf,
  • Formulare für den Verwendungsnachweis.

Vor Erteilung des Bewilligungsbescheids dürfen keine in Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Ausgaben getätigt werden. Ein schriftliches Vorab-Einverständnis des Zuschussgebers ermöglicht, das Projekt schon vorher zu beginnen, sagt jedoch nichts über die Zuschussgewährung aus. Auch liegt es im Ermessen des Zuschussgebers, einen Abschlag auf zu erwartende Zuschüsse zu gewähren.

In den 1990er Jahren kamen eine Reihe alternativer Bezeichnungen zum angestammten Begriff des Ehrenamtes auf. Zum Teil abgeleitet aus dem Englischen (vom Wortstamm „Volunteer“) sollte das historisch gewandelte Verständnis des freiwilligen unentgeltlichen Tuns für andere zum Ausdruck kommen. In diese Reihe gehört auch der Begriff des sogenannten „Neuen Ehrenamtes“, das im Gegensatz zum klassischen Ehrenamt eine Bedeutungsverschiebung vornimmt: Die neuen Formen des Ehrenamtes sind u.a. gekennzeichnet durch eine stärkere Berücksichtigung der eigenen Motive und Wünsche engagementbereiter Menschen. Diesen Aspekt betont auch der Begriff des „freiwilligen Engagements“ ausdrücklich: Aus freiem Willen zu handeln, setzt sich ab gegen eine lebenslange weltanschauliche oder religiöse Bindung, die ganz selbstverständlich zur Lebenswelt des klassischen Ehrenamtes gehört und in einer offenen, säkularen Gesellschaft zu schwinden scheint. Der Begriff des „Bürgerschaftlichen Engagements“ betont hingegen einen anderen Strang der Debatte um die Erneuerung des Ehrenamtes: Hiermit soll darauf hingewiesen werden, dass Menschen, wenn sie sich engagieren, im Selbstverständnis mündiger Bürgerinnen und Bürger handeln. Teil eines demokratischen Gemeinwesens zu sein, heißt keineswegs, sich nur als „gute“ Staatsangehörige oder „guter“ Staatsangehöriger zu verhalten. Vielmehr zeigen Bürgerinnen und Bürger durch Teilhabe, Mitgestaltung und Mitverantwortung ein anderes, selbstbewussteres Verständnis als das im klassischen Ehrenamt noch mitschwingende Festhalten an festen Regelungen und Hierarchien.

Der Begriff der „Freiwilligenarbeit“ betont wiederum die besondere Stellung zur Erwerbsarbeit. Ähnlich wie in der Diskussion um Frauen- oder Familienarbeit zeigt sich in unserer Gesellschaft, dass der Wert einer Tätigkeit stark von ihrem Status als (bezahlter) (Erwerbs-)Arbeit abhängt. „Freiwilligenarbeit“ betont daher den Aspekt der Leistung im ehrenamtlichen Engagement. Der Ausdruck betont aber auch, dass diese Leistung nicht weisungsgebunden wie in der abhängigen Erwerbsarbeit, sondern aus freien Stücken erbracht wird. Diese Debatte ist vor allem im Umkreis um die Vorschläge des Soziologen Ulrich Beck geführt worden, der mit einem bezahlten Sektor der „Bürgerarbeit“ eine Verbindung zwischen Erwerbsarbeit und ehrenamtlicher Tätigkeit herstellen wollte. Im Freiwilligensurvey hielt eine Mehrzahl der Befragten „Freiwilligenarbeit“ für die passende Bezeichnung für freiwillige, unentgeltliche Tätigkeiten für andere.

„Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind Instrumente, mit denen man sich auf kommunaler Ebene in den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess einmischen kann. [...] Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindevertretung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine kommunalpolitische Sachfrage. [...] Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Die Abgabe der Unterschrift bedeutet nicht zwingend eine Meinungsäußerung in der Sache. [...] In der Regel ist aber der Eintrag in eine Unterschriftenliste zugleich eine Meinungsäußerung in der Sache.“

Ziel des Bürgerbegehrens ist es also, dass die Bürger an Stelle der Gemeindevertretung über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. „Sobald die Unterschriftenlisten fristgerecht eingereicht worden sind, wird das Bürgerbegehren auf seine rechtliche Zulässigkeit hin geprüft. In der Regel erfolgt diese Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt, und die Verwaltung legt der Gemeindevertretung einen Beschlussvorschlag vor. [...] In öffentlicher Sitzung stimmt die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob sie das Bürgerbegehren für zulässig hält oder nicht.“ Wird die Zulössigkeit nicht anerkannt, können die Vertretungsberechtigten bzw. die Unterzeichner dagegen ggf. gerichtlich vorgehen, andernfalls findet der Bürgerentscheid statt. „[Dieser] hat nur Erfolg, wenn er zwei Hürden überspringt: Ihm muss die Mehrheit der Abstimmenden zustimmen und diese Mehrheit muss einen bestimmten Anteil an allen Stimmberechtigten ausmachen (Erfolgs- oder Zustimmungsquorum). [...] Bei Stimmengleichheit gilt ein Bürgerentscheid als abgelehnt.“

In der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sind im Art 18a, Abs. 13 die rechtlichen Grundlagen von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in Bayern dargelegt: „Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.“

Der Begriff der Bürger- oder Zivilgesellschaft ist heute in aller Munde und daher auch entsprechend unscharf in seiner Bedeutung. Ursprünglich stammt er vom englischen Sozialphilosophen John Locke (1632-1704). Bei ihm meinte der Begriff der „civil society“ vor allem eine Garantie des Rechts auf Freiheit und individuelles Eigentum. Der Staat hat nicht nur die Aufgabe, diese Rechte zu schützen, sondern muss sich in seiner Machtausübung gegenüber den Untertanen selbst begrenzen. Darin sah Locke einen verfassungspolitischen Weg, den gesellschaftlichen Frieden zu stabilisieren, der durch die Religionskriege seiner Zeit dauernd gefährdet war.

Ein weiterer wichtiger Philosoph, der die Bedeutung einer vom Staat unabhängigen Bürgergesellschaft erkannte, war Alexis de Tocqueville (1805-1859). In seinen Studien zur jungen Demokratie in Amerika stellt er fest, dass das Fundament des lebendigen wirtschaftlichen und politischen Treibens des ersten modernen demokratischen Staates auf einer Vielzahl von freien Vereinigungen, Organisationen und Zusammenschlüssen beruhe, die dem demokratischen Staatswesen einen deutlichen Vorsprung vor der auch am besten regierten Monarchie verschaffe, weil sich alle Glieder aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens beteiligen. Damit hat Tocqueville das Fundament einer auf eigenständigen Institutionen (Vereinen usw.) begründeten Theorie der Zivilgesellschaft gelegt, die eine eigene Form demokratischer Öffentlichkeit erzeugt. Viele wichtige aktuelle Theoretiker der Bürgergesellschaft, von Habermas über Dahrendorf bis zu den Kommunitaristen, greifen auf Tocquevilles Lehren zurück. In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde der Begriff Bürgergesellschaft durch die politischen Umbrüche in den Staaten des Warschauer Paktes wieder aktualisiert. Er wurde zum Sammelpunkt oppositioneller Bewegungen, die sich aus dem Joch des Staatssozialismus befreien wollten. Ihre Forderung: Die Gesellschaft benötige einen eigenen Spielraum politischer Entfaltung, der mit der Entwicklung einer vom Staat unabhängigen Bürgergesellschaft geschaffen werden müsse.

Heute ist der Begriff der Bürgergesellschaft aus vielen Gründen wichtig geworden. Hierzu zählt unter anderem die Krise des Staates und seiner Steuerungsinstrumente, aber auch ein gewachsenes Selbstbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger, mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern.

Unter Bürgerinitiativen versteht man Gruppen, die im Vergleich zu Parteien oder Verbänden eher flüchtig und informell organisiert sind. Sie verfolgen ein konkretes Ziel (etwa die Verhinderung einer Mülldeponie) und lösen sich auf, wenn dieses Ziel erreicht ist oder endgültig nicht mehr verwirklicht werden kann. Bürgerinitiativen sind meist spontane Zusammenschlüsse, die sich aufgrund von Belangen von Bürgerinnen und Bürgern bilden, die zum Beispiel von politischen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind. Durch diese Authentizität der Anliegen gewinnen Bürgerinitiativen nicht selten politischen Einfluss. Durch ihr zum Teil unkonventionelles Auftreten können sie, zumindest zeitweise, eine große öffentliche und medial beachtete Macht ausüben. Da sich Bürgerinitiativen auf eng begrenzte Probleme konzentrieren, werden sie auch als Ein-Punkt-Bewegungen bezeichnet.

Ihre Hoch-Zeit hatten Bürgerinitiativen vor allem in den an die 1968er Studentenbewegung anschließenden sozialen Bewegungen. Sie galten gerade wegen ihrer lockeren Organisationsform als wesentlicher Gegenpol zu den als verkrustet empfundenen Strukturen der traditionellen politische Interessensvertretung und Lobbyarbeit. Dennoch bildeten sich im Lauf der Zeit auch allgemeinere Zielvorstellungen von Bürgerinitiativen aus, zum Beispiel ein umfassender Tier- oder Umweltschutz, die eine dauerhaftere Form der Organisation notwendig machten. In diesem Zusammenhang gründete sich 1972 der BBU (der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz), dessen Existenz schon auf eine eingetretene Normalisierung der Initiativen in Richtung Vereins- und Verbandsstrukturen hinweist.

In den 1990er Jahren kamen eine Reihe alternativer Bezeichnungen zum angestammten Begriff des Ehrenamtes auf. Zum Teil abgeleitet aus dem Englischen (vom Wortstamm „Volunteer“) sollte das historisch gewandelte Verständnis des freiwilligen unentgeltlichen Tuns für andere zum Ausdruck kommen. In diese Reihe gehört auch der Begriff des sogenannten „Neuen Ehrenamtes“, das im Gegensatz zum klassischen Ehrenamt eine Bedeutungsverschiebung vornimmt: Die neuen Formen des Ehrenamtes sind u.a. gekennzeichnet durch eine stärkere Berücksichtigung der eigenen Motive und Wünsche engagementbereiter Menschen. Diesen Aspekt betont auch der Begriff des „freiwilligen Engagements“ ausdrücklich: Aus freiem Willen zu handeln, setzt sich ab gegen eine lebenslange weltanschauliche oder religiöse Bindung, die ganz selbstverständlich zur Lebenswelt des klassischen Ehrenamtes gehört und in einer offenen, säkularen Gesellschaft zu schwinden scheint. Der Begriff des „Bürgerschaftlichen Engagements“ betont hingegen einen anderen Strang der Debatte um die Erneuerung des Ehrenamtes: Hiermit soll darauf hingewiesen werden, dass Menschen, wenn sie sich engagieren, im Selbstverständnis mündiger Bürgerinnen und Bürger handeln. Teil eines demokratischen Gemeinwesens zu sein, heißt keineswegs, sich nur als „gute“ Staatsangehörige oder „guter“ Staatsangehöriger zu verhalten. Vielmehr zeigen Bürgerinnen und Bürger durch Teilhabe, Mitgestaltung und Mitverantwortung ein anderes, selbstbewussteres Verständnis als das im klassischen Ehrenamt noch mitschwingende Festhalten an festen Regelungen und Hierarchien.

Der Begriff der „Freiwilligenarbeit“ betont wiederum die besondere Stellung zur Erwerbsarbeit. Ähnlich wie in der Diskussion um Frauen- oder Familienarbeit zeigt sich in unserer Gesellschaft, dass der Wert einer Tätigkeit stark von ihrem Status als (bezahlter) (Erwerbs-)Arbeit abhängt. „Freiwilligenarbeit" betont daher den Aspekt der Leistung im ehrenamtlichen Engagement. Der Ausdruck betont aber auch, dass diese Leistung nicht weisungsgebunden wie in der abhängigen Erwerbsarbeit, sondern aus freien Stücken erbracht wird. Diese Debatte ist vor allem im Umkreis um die Vorschläge des Soziologen Ulrich Beck geführt worden, der mit einem bezahlten Sektor der „Bürgerarbeit“ eine Verbindung zwischen Erwerbsarbeit und ehrenamtlicher Tätigkeit herstellen wollte. Im Freiwilligensurvey hielt eine Mehrzahl der Befragten „Freiwilligenarbeit“ für die passende Bezeichnung für freiwillige, unentgeltliche Tätigkeiten für andere.

Stiften ist „in“. Täglich werden neue Stiftungen gegründet. Aktuell bestehen in Deutschland rund 20.000 Stiftungen. In den letzten Jahren ist die Zahl der Neugründungen erheblich gestiegen. Die neu erwachte Stiftungsfreudigkeit hat viele Ursachen. Niemals wurden in Deutschland so große Vermögenswerte vererbt wie heute. Die Schätzungen liegen zwischen 100 und 200 Mrd. € jährlich. Immer mehr Menschen haben keine direkten Nachfahren oder Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner mehr, und auch wenn Kinder da sind, werden zum Teil erhebliche Summen für gemeinnützige Zwecke vermacht. Auch für jene, die noch nicht an ihr Testament denken, gibt es gute Gründe, Stifter zu werden: Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements können Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung seit 1.1.2007 ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € verteilt auf 10 Jahre steuerlich geltend gemacht werden; der pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag von 20.450 € für Spenden an Stiftungen ist entfallen, dafür wurde die Höchstgrenze für den Spendenabzug auf einheitlich 20 % der Gestamteinkünfte bzw. 0,4 % der gesamten Umsätze zzgl. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Durch die Einführung dieses Gesetzes erreichte Deutschland das Spitzenfeld der stiftungsfreundlichsten Länder Europas. Weitere Verbesserungen für die Arbeit von Stiftungen wurden mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes beschlossen, das seit 1.1.2013 gilt: Die Gemeinnützigkeit wird seitdem per Verwaltungsakt zuerkannt; die freie Rücklage kann innerhalb der zwei Folgejahre nachgeholt werden; zeitnah zu verwendende Mittel wie Vermögenserträge und Spenden können innerhalb von drei Jahren (vorher zwei) ausgeschüttert werden; neu gegründete Stiftungen haben die Möglichkeit, Erträge und Gewinne in den ersten vier Jahren (vorher drei) zum Aufbau des Stiftungskapitals zu nutzen; gemeinsam veranlagte Ehepaare können Einlagen in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu einem Freibetrag von 2 Mio. € gemeinsam steuerlich geltend machen. 

Bürgerstiftungen sind eine neue Organisationsform gemeinnützigen Engagements. Obwohl das Konzept der Bürgerstiftung („Community Foundation“) in der anglo-amerikanischen Welt eine lange Tradition besitzt, hat es erst in den letzten Jahren in Deutschland zunehmend Interesse gefunden. Als eine Stiftung „von den Bürgern für die Bürger" ist eine Bürgerstiftung ein wirksamer Katalysator Bürgerschaftlichen Engagements. Aufgrund ihrer finanziellen und politischen Unabhängigkeit sind Bürgerstiftungen wie kaum eine andere Institution in der Lage, eine große Vielfalt gemeinnütziger Aktivitäten in einem Gemeinwesen zu fördern, drängende soziale Probleme zu bekämpfen oder ganz einfach die Lebensqualität vor Ort zu erhöhen. Eine Bürgerstiftung ist nicht die Aktion eines einzelnen Stiftenden, sondern der Zusammenschluss vieler Bürgerinnen und Bürger, die mit ihrem Teil zum Stiftungsvermögen beitragen. Meist operieren Bürgerstiftungen im lokalen oder regionalen Wirkungsraum.

Die Initiative Bürgerstiftungen ist Mitglied im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V.

C

Die Verbindung von Stadtteilbewohnerinnen und -bewohner zu einem sozialen, auch politisch agierenden Netzwerk, das offiziellen Autoritäten der Kommunalpolitik Paroli bieten kann, war der ursprüngliche Impuls, als Community Organizing (CO) Anfang des 20. Jahrhunderts sich zunächst in den Slums von Chicago ausbreitete. Dieser dezidiert politische Impuls wurde im Lauf der Jahre zwar schwächer, dennoch ist CO bis heute wesentlich politischer als viele der in Deutschland vergleichbaren Ansätze von Gemeinwesenarbeit.

CO beruht auf dem systematischen Aufbau von Netzwerken im Stadtteil oder einer Region, die für ihr Wohnumfeld sensible Themen wie Wohnen, Verkehr, Industriebrachen (und ihre Nutzung) oder Bildung aufgreifen und zum öffentlichen Thema machen. Wichtig ist die Orientierung an Grundbedürfnissen der Stadtteilbewohnenden, die im Prozess des CO systematisch artikuliert werden sollen. Initiatoren des CO-Prozesses versuchen, gezielt Meinungsträger und Multiplikatoren zu gewinnen, die dem Netzwerk Gewicht verleihen. CO geht es auch um Macht bzw. Gegenmacht, was sich in vielen kreativen öffentlichen Aktionen niederschlägt. Deswegen wird es auch für wichtig erachtet, durch persönlich erkennbare Sprecherinnen und Sprecher des Netzwerks gegenüber der Politik (Ver-)Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Es geht nicht um die Sicherung von Privilegien einer Community, den Ausschluss von „Fremden“ oder um Kampagnen nach dem St. Florians-Prinzip („Heiliger St. Florian, verschon mein Haus, zünd’ andre an“) bzw. dem NIMBY-Prinzip („Not In My Backyard“), sondern es wird von Werten der Menschenwürde und den gleichen Rechten aller Menschen auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit ausgegangen.

Insbesondere durch die Arbeit des Forums Community Organizing (foco e.V.) und des Deutschen Instituts für Community Organizing (DICO) hat sich dieser Ansatz in Deutschland verbreitet und in einigen Städten und Gemeinden zu erfolgreichen Stadtteilforen geführt. Weitere Informationen unter www.fo-co.info und www.dico-berlin.org.

„Unternehmen, die gesellschaftliche Verantwortung übernehmen und sich sozial engagieren, leisten „Corporate Citizenship“. Sie verstehen sich als aktive Mitglieder der Gesellschaft und gestalten das soziale Umfeld mit – zum Beispiel durch den Transfer des eigenen Know-hows in soziale Institutionen und Projekte. Mit „Corporate Social Responsibility“ (CSR) wird vor allem die weltweite Verantwortung von Unternehmen als Teil der globalen Gesellschaft bezeichnet. Umweltverträglichkeit der Produktion, fairer Handel und soziale Standards, die für alle Mitarbeitenden Geltung besitzen, sollen gesichert werden. Einige Unternehmen veröffentlichen diese Standards und die Realisierung ihrer übernommenen Verantwortung in eigenen Geschäftsberichten, den sogenannten CSR-Reports. Durch das „Corporate Volunteering“ werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens direkt in ein soziales Projekt einbezogen. Unternehmen stellen ihre Mitarbeitenden für das Bürgerschaftliche Engagement frei oder es werden Projekte initiiert, bei denen die Beschäftigten für einen begrenzten Zeitraum mitwirken. Mit dem Begriff „Corporate Giving“ wird das Spendenwesen und Sponsoring eines Unternehmens zusammengefasst.“
(Aus: Unternehmen und soziale Verantwortung. Corporate Citzenship in NRW. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen).

Nähere Hinweise unter www.upj-online.de.

Corporate Identity beschreibt die Art und Weise der Selbstdarstellung eines Unternehmens im weitesten Sinne, also auch im Non-Profit-Bereich. Es geht dabei um das Selbstverständnis in sozialen, kulturellen, pädagogischen, politischen oder ökologischen Einrichtungen, Institutionen, Vereinen und Verbänden. Dieses sollte zur Dokumentation nach innen wie außen in den Leitzielen schriftlich fixiert sein. Sie bilden das identitätsstiftende Band für alle Mitarbeitenden und Mitglieder. Im Sinne der Motivation der haupt- wie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist es wichtig, dass sich alle mit den formulierten Zielen identifizieren und sie mittragen können. Oft wird auch vom „mission-statement“ gesprochen; eine Mission, eine Botschaft, für die Mitarbeitenden wie für die Kundinnen und Kunden, für Nutzende, Besuchende, Geldgebende und Medien: Warum sind unsere Angebote und Aktivitäten so wichtig? Warum sind wir unverzichtbar? Was macht uns so einzigartig? Was unterscheidet uns von anderen ähnlichen Einrichtungen? Wo sind unsere Stärken und Besonderheiten?

D

Der oft zitierte demographische Wandel bedeutet, dass sich die Zusammensetzung der Altersstruktur in der Gesellschaft erheblich verändert. Seit langen Jahren sieht sich Deutschland mit einer abnehmenden Anzahl an Kindern konfrontiert, die Bevölkerung altert zunehmend. Familienstrukturen und Lebensläufe wandeln sich, Städte und Regionen schrumpfen. Diese demographische Entwicklung stellt unsere Gesellschaft in vielen Bereichen vor neue Herausforderungen, eine der größten ist dabei der wachsende Anteil Älterer. Laut Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) wird es immer weniger Kinder und noch mehr ältere Menschen geben.

Im Jahr 2050 wird die Zahl der 60-Jährigen mit gut einer Million doppelt so hoch sein wie die Zahl der Neugeborenen. Die Zahl der Menschen über 80 Jahre beträgt heute rund 4 Millionen. Sie wird sich auf 10 Millionen im Jahr 2050 beinahe verdreifacht haben.
Der demographische Wandel hat auch Konsequenzen für den Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements. Ältere Menschen sind heute im Durchschnitt fitter und besser ausgebildet als in der Vergangenheit. Dadurch stellt diese Bevölkerungsgruppe der „aktiven Seniorinnen und Senioren“ ein wichtiges Potential für Bürgerschaftliches Engagement dar. Sie suchen nach sinnvollen Gestaltungswegen für die Zeit nach ihrem beruflichen Leben und sie verfügen über einen Schatz an Erfahrungswissen, den sie als Ressource in die Gesellschaft einbringen wollen und können. Entsprechende Infrastrukturen zeigen Möglichkeiten für Ältere auf, wo und wie sie ihr Wissen weitergeben können. Bürgerschaftliches Engagement spielt damit eine zentrale Rolle bei der Bewältigung der Herausforderungen, die durch die demographischen Veränderungen ausgelöst werden.

Lese-Tipp: Ralf Mai und Frank Swiaczny (2008): Demographische Entwicklung. Potenziale für Bürgerschaftliches Engagement. Heft 126: Materialien zur Bevölkerungswissenschaft des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung. Download hier möglich (pdf-Datei, 2,8 KB).

Der sogenannte „Dritte Sektor“ (nicht zu verwechseln mit dem Tertiären Sektor, der den Bereich der Dienstleistungen einer Volkswirtschaft umfasst) wird vor allem herangezogen, um das ökonomische Potential von Non-Profit-Organisationen abzuschätzen. Der Dritte Sektor umfasst in Deutschland ein weites Spektrum nicht-gewinn-orientierter Organisationen. Dazu gehören Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs ebeno wie Umweltschutzgruppen und staatsbürgerliche Vereinigungen, Wirtschafts- und Berufsverbände sowie Gewerkschaften. In diesen Organisationen erfolgt rund 80 % des Bürgerschaftlichen Engagements der deutschen Bevölkerung. Die zunehmende Vermischung von Aufgaben und die Übernahme sozialer Verantwortung durch Bürgernetzwerke machte eine klare Neubestimmung für jene Organisationen notwendig, die weder dem staatlichen noch dem marktwirtschaftlichen Sektor angehören. Der Dritte Sektor wird deshalb auch oft auch als der „Dritte Weg“ bezeichnet: Kooperativen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen gehen diesen Weg und zwar mit einer Fülle an damit verbundenen Arbeitsplätzen, aber auch einer ökonomisch enorm wichtigen Anzahl an Ehrenamtlichen.

Dieser Bereich einer Volkswirtschaft wächst in den modernen nachindustriellen Gesellschaften überproportional. Das „Johns Hopkins Comparative Nonprofit Sector Project“, das unter Leitung der Wissenschaftler Lester M. Salomon und Helmut K. Anheier seit Beginn der 90er Jahre weltweit durchgeführt wurde, schätzt den Anteil des Dritten Sektors an der gesamten Erwerbsbevölkerung eines Landes durchschnittlich auf etwa 5 %, die erbrachte Wirtschaftsleistung auf etwa 4,6 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Beschäftigten arbeiten vor allem in sozialen Diensten, dem Gesundheitswesen, Bildung und Forschung sowie im Kulturbereich.

E

Der Begriff des Ehrenamtes für freiwilliges, unentgeltliches Tun für andere ist heute nicht mehr unumstritten. Er entstand etwa am Beginn des 19. Jahrhunderts und bezeichnete in seiner Verbindung von Ehre und Amt eine hervorgehobene Position von Personen, die vor allem in der kommunalen Verwaltung bestimmte Funktionen übernahmen. Später kamen herausragende Ämter in Vereinen und Verbänden hinzu. Mit der übernommenen Aufgabe verband sich ein öffentliches Ansehen, das die Würde des Amtes verlieh. Es gehörte gleichsam zum guten Ton, ein Ehrenamt zu bekleiden. Heute scheint diese Begriffszusammensetzung von Ehre und Amt manchem als veraltet, obwohl es durchaus sehr wichtige und unverzichtbare Ehrenämter gibt, die dem ursprünglichen Sinn entsprechen. Man denke an das Amt ehrenamtlicher Schöffinnen und Schöffen bei Gericht, die Präsidentschaft der IHK oder Würdenträgerinnen und Würdenträger in großen Verbänden. Auch heute verbindet sich mit diesen Ämtern ein hohes öffentliches Ansehen. Darüber hinaus wird natürlich umgangssprachlich freiwilliges unentgeltliches Tun auch heute noch mit dem Begriff „ehrenamtlich“ tituliert. Im Freiwilligensurvey, der umfassenden Untersuchung zum Bürgerschaftlichen Engagement in Deutschland, fühlt die Mehrzahl der Engagierten ihre jeweilige Tätigkeit allerdings eher durch die Bezeichnung „Freiwilligenarbeit (48 %) als durch den Begriff des „Ehrenamtes“ (32 %) richtig wiedergegeben.

Eine Definition des Ehrenamts entwickelte auch der Deutsche Bundestag: „Unter ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man grundsätzlich jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete außerberufliche Tätigkeit, die am Gemeinwohl orientiert ist, auch wenn sie für einen Einzelnen erbracht wird.“ (Drucksache des Deutschen Bundestages 13/5674.)

Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist,

  • dass mit der Beschäftigung kein Erwerbszweck verbunden ist (z.B. im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Vereins, wie der Gastronomie);
  • dass die Beschäftigung nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen ist; Kriterien sind der Zeitaufwand, die Höhe der Vergütung und der Umfang der Tätigkeit;
  • dass die Tätigkeit der Allgemeinheit und nicht nur einem abgeschlossenen Personenkreis dient (z.B. vereinsinterne Fortbildungen);
  • dass keine Lohn- und Gehaltszahlungen erfolgen; Aufwandsentschädigungen sind jedoch zulässig.

Persönliche Kontakte und persönliche Ansprache sind immer noch der effektivste Weg zur Gewinnung von Ehrenamtlichen. Sie setzen voraus, dass klar ist, für welche konkreten Aufgaben man einen Ehrenamtlichen gewinnen will und welche Erwartungen und Verpflichtungen damit verbunden sein sollen. Je zielgerichteter die Ansprache erfolgt, desto geringer ist das Risiko beiderseitiger Enttäuschungen. Je klarer Einsatzbereiche, Bedarfe und Aufgaben definiert sind, desto eher können sich Interessierte die Aufgaben nach ihren Bedürfnissen, Fähigkeiten und Interessen aussuchen. Im Rahmen des Freiwilligenmanagements ist es sinnvoll, einen Ehrenamtsbeauftragten zu benennen.
Weitere Möglichkeiten der Ansprache bieten redaktionelle Berichte mit entsprechenden Aufrufen in den Tages- und Wochenzeitungen wie auch in den hauseigenen Vereinsnachrichten und Newslettern, die Suche über die eigene Internetseite und Social-Media-Plattformen oder das Einschalten von Freiwilligenagenturen und -zentren. Bei den unpersönlichen Informationskanälen ist es wichtig, dass eine Ansprechperson genannt wird, die z.B. zu verlässlichen Zeiten telefonische Anfragen entgegennimmt und beantwortet. Die förmliche „Stellenausschreibung“ für ehrenamtliche Mitarbeit ist eine relativ neue Idee, mit der bereits gute Erfahrungen gemacht wurden.

Grundsätzlich sollten sich Einrichtungen und Organisationen, die Ehrenamtliche beschäftigen wollen (siehe auch Freiwilligenmanagement), über ihre Motive im Klaren sein. Freiwillige gewinnen zu wollen, weil sie „billige“ Arbeitskräfte sind, ist eine verhängnisvolle Fehlplanung. Weiterhin sollte man sich fragen:

  • Sind Freiwillige wirklich erwünscht – oder werden sie nur als notwendiges „Übel“ hingenommen?
  • Welche Qualifikationen, Erfahrungen oder individuellen Fähigkeiten werden gesucht?
  • Sind die Aufgabenprofile im Ehrenamt auf die der bezahlten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abgestimmt?
  • Sind Rechte und Pflichten für beide Seiten geklärt? (Die Satzung eines Vereins reicht dazu nicht aus – es geht auch um die Spielregeln der Zusammenarbeit).
  • Sind die freiwilligen Aufgaben attraktiv?
  • Werden Zeitversprechen eingehalten? Werden Bedürfnisse nach Kontakten, Erlebnissen und zusätzlichen Erfahrungen berücksichtigt?

Gerade in größeren Einrichtungen, Institutionen oder Verbänden fehlen den Ehrenamtlichen oft Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für ihre Belange, die ihre Einsätze koordinieren, Fragen beantworten, sich ihre Probleme anhören und vielleicht auch zwischen ihnen und den Hauptamtlichen oder Leitungspersonen vermitteln (Freiwilligenmanagement). Ein Ehrenamtsbeauftragter oder Freiwilligenmanager in der Institution kann diese Aufgabe erfüllen und damit zur Motivation der Ehrenamtlichen wie auch zur Attraktivität der Freiwilligenarbeit beitragen. Freiwilligenmanagerinnen und Ehrenamtsbeauftragte führen die Ehrenamtlichen in ihre Aufgaben ein und kümmern sich um deren Qualifikation, andererseits beraten und unterstützen sie die Geschäftsführung, Vorstand sowie Kolleginnen und Kollegen bei der Zusammenarbeit mit den Freiwilligen. Eine solche Funktion als Ansprechpartner braucht auch die Voraussetzungen, um dies erfüllen zu können, vor allem verfügbare Zeit.

Ehrenamtsbeauftragte können auch aus den Reihen der Freiwilligen kommen, haben dann aber eher die Funktion von Interessensvertretenden der Ehrenamtlichen. Gerade in großen Organisationen mit vielen Ehrenamtlichen ist solch eine Interessensvertretung sinnvoll.

Ehrenamtskarten dienen nicht nur dazu, das ehrenamtliche Engagement anzuerkennen, sondern bieten vielerorts auch Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen – in Schwimmbädern, Verkehrsbetrieben, Museen, Theatern etc. –, ähnlich wie ein Schüler- oder Studentenausweis. Herausgeber sind häufig die Kommunen, soziale Verbände oder Freiwilligenzentren. Eine relativ neue Form sind die Ehrenamtskarten: Das Bayerische Sozialministerium führte 2011 die Bayerische Ehrenamtskarte ein, die verdienten Ehrenamtlichen Vergünstigungen in öffentlichen und privaten Einrichtungen in an der Ehrenamtskarte beteiligten Städten und Landkreisen bietet. Zudem gibt es Städte, die entweder an Vereine und Initiativen oder auch direkt an ehrenamtlich Tätige lokal gültige Karten ausgeben, wie z.B. die „Aktiv-Card“ der Stadt Erlangen, die „Freiwilligenkarte“ der Stadt Regensburg oder die „Ehrenamtscard“ der Stadt Schrobenhausen.

Auf Initiative der Wohlfahrtsverbände wurde 2009 der Ehrenamtsnachweis Bayern eingerichtet. Mit ihm können Vereine und Organisationen das Engagement ehrenamtlich Aktiver würdigen, die sich mindestens 80 Stunden im Jahr engagieren bzw. engagierten. Zunächst konnte der Kompetenznachweis für freiwilliges Engagement im sozialen Bereich ausgestellt werden, seit 2011 wurde er auf Aktivitäten in Kultur, Sport und Umwelt ausgeweitet. Der Ehrenamtsnachweis besteht aus einer Urkunde und einem Beiblatt, das Kompetenzen und Tätigkeitsfelder des Engagements dokumentiert.

Für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich kann seit 01.01.2021 eine steuerfreie Pauschale von max. 840 € jährlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits eine andere steuervergünstigende Regelung in Anspruch genommen wird. Für die steuerliche Bewertung und Behandlung gelten die gleichen Regelungen wie für die Übungsleiterpauschale; die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsfelder entfällt für die Ehrenamtspauschale. Die wichtigsten Regelungen finden sich in einem Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (pdf-Datei) sowie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Steuern. (Merkblatt und Link werden aktualisiert, sobald sie bei den Ministerien verfügbar sind.)

Eine weitere Anerkennungsform und Motivationshilfe ist der Ehrenamtspreis. Mit ihm werden außergewöhnliches Engagement  – von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern oder Institutionen  – aber auch innovative Ideen im Bereich des freiwilligen Engagements gewürdigt. Entweder kann man sich bei solchen Preisen bewerben oder sie werden von einem Gremium ohne Bewerbung vergeben. Bundes- und bayernweit ausgelobte Ehrenamtspreise findet man auf dieser Homepage unter „Vorteile und Wettbewerbe“.

Bei der Beantragung öffentlicher wie privater Zuschüsse – aus einem öffentlichen Haushalt, aus Stiftungen oder Fonds – wird häufig eine „Eigenleistung“ des Antragstellenden (z.B. des Vereins) erwartet. Er soll damit die Ernsthaftigkeit seines Projektes dokumentieren, indem er bereit ist, eigene finanzielle Mittel in das Projekt einzubringen. Meist verfügen vor allem kleine Vereine nicht über einen Finanzstock, der dies ermöglicht. Daher werden häufig „Geldersatzleistungen“ – also unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen oder die unentgeltliche Sachleistungen wie die Nutzung von Räumen, Technik u.a. Materialien – als Eigenleistung geltend gemacht. Würde man nicht über das Personal, die Räume oder das Material verfügen, müsste man es ja auch anderswo als bezahlte Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Wichtig ist, den Wert der durch die Eigenleistung ersparten Ausgaben richtig zu schätzen – wie hoch ist z.B. der Arbeitsaufwand und welche Stundensätze sind ihm zugrundezulegen, oder wie werden vergleichbare Raum- und Technikkosten abgerechnet? Da dies häufig nur schwer nachzuvollziehen und zu kontrollieren ist, wird von vielen öffentlichen Geldgebern die Eigenleistung nicht mehr anerkannt. So gehören laut Fördergrundsätzen (Nr. 4.6.7)  der Bayerischen Staatsregierung „Freiwillige Arbeiten von Vereins- und Gemeindeangehörigen und Sachleistungen (...) als Eigenleistung zu den zuwendungsfähigen Kosten“, doch ist nach Einschätzung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen die „Erbringung des Anteils der angemessenen Eigenmittel von 10 % durch freiwillige Leistungen nicht zulässig“. Das Finanzministerium ist der Auffasung, dass die Einbringung freiwilliger Arbeiten dazu dient, die Basis für die Bemessung der Zuwendung zu erhöhen, so dass eine höhere Fördersumme ermöglicht wird.

Es empfiehlt sich also im Einzelfall, bereits vor Antragstellung genau abzuklären, welche Leistungen geltend gemacht werden können. Falls eine Eigenleistung im Kosten- und Finanzierungsplan auftaucht, muss diese sowohl auf der Ausgabenseite (z.B. unter „Personalkosten“) als auch auf der Einnahmenseite unter Eigenmittel/Eigenleistung auftauchen.

„Das Empowerment-Konzept ist eng mit der Geschichte der neuen sozialen Bewegungen verknüpft. In verschriftlichter Form erschien es zum ersten Mal im Zusammenhang mit der Sozialarbeit in den sozial benachteiligten Communities im Schnittfeld zwischen Bürgerrechtsbewegung und radikalpolitischer Gemeinwesenarbeit. (...) In der Empowerment-Praxis geht es darum, Menschen zur Entdeckung der eigenen Stärken zu ermutigen mit dem Ziel, ihnen Lebensautonomie zu ermöglichen. Sie werden dadurch kompetente Akteure, die ihr Leben selbst in die Hand nehmen und in eigener Regie gestalten. Dies erfordert einerseits eine normative Enthaltsamkeit sowie den Verzicht auf die Zuschreibung von Hilflosigkeit (nicht Helfer, sondern Begleiter zu sein) und andererseits die Achtung vor der Autonomie und den Lebensentwürfen des Einzelnen. In den Konzepten sozialer Arbeit finden sich vier Ebenen der Empowerment-Praxis beschrieben:

Auf der Individualebene geht es um die Mobilisierung, das Arrangement und die Vernetzung von Alltagsressourcen durch Methoden des Case-Managements und eine soziale Einzelhilfe mit biografischem Ansatz. Ziel dabei ist es, beim einzelnen hilfebedürftigen Menschen Bewältigungsressourcen zu entdecken und nutzbar zu machen.
Auf der Ebene der sozialen Netzwerke stehen Aufbau, Weiterentwicklung und unterstützende Begleitung von lebensweltlichen Unterstützungsnetzwerken im Vordergrund. Dadurch kann Solidarität erlebt und gelebt werden, zum Nutzen der einzelnen Mitglieder von Netzwerken.
Auf der institutionellen Ebene geht es um die Reform der Verbände und Dienstleistungsbehörden im Sinne einer Öffnung für bürgerschaftliche Teilhabe und Partizipation der Betroffenen.
Auf der (lokal-)politischen Ebene richtet sich Empowerment auf die Entwicklung partizipativer Verfahren wie Bürgerbeiräte, Ausschüsse des Stadtrats u.a., die Bürgern in der Rolle von 'Experten in eigener Sache' Gestaltungsmöglichkeiten des Sozialraums ermöglichen.“

(auszugsweise zitiert aus Elisabeth Bubolz-Lutz, Cornelia Kricheldorff: Freiwilliges Engagement im Pflegemix – Neue Impulse, Lambertus Verlag Freiburg 2006)

Der Generali Engagementatlas ist eine der größten Studien zum Themenfeld des Bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland.
Anders als der Freiwilligensurvey erhebt der Engagementatlas nicht regelmäßig die Daten zur Entwicklung des ehrenamtlichen Einsatzes der Bürgerinnen und Bürger. Der Atlas versucht, aktuelle und zukunftsweisende Themen aus dem Engagementbereich aufzugreifen und ihre Hintergründe auszuwerten.
2009 wurde der Engagementatlas erstmals erstellt, damals untersuchte er die Engagementquoten der Bürgerinnen und Bürger in verschiedenen Regionen Deutschlands.

Die aktuelle Studie aus dem Jahr 2015 hingegen beschäftigt sich mit der Rolle und Entwicklung von Engagement-unterstützenden Einrichtungen.
Als solche wurden dabei klassifiziert: die Bürgerstiftungen, die Freiwilligenagenturen, kommunale Stabsstellen, Mehrgenerationenhäuser, Mütterzentren, Selbsthilfekontaktstellen, die Seniorenbüros sowie die soziokulturellen Zentren.

In Bayern gibt es demnach aktuell fast 500 Engagement unterstützende Einrichtungen, deutschlandweit damit die drittmeisten; auf 100.000 Einwohner kommen rund 3,8.
Der Engagementatlas sieht in der heterogenen Landschaft der oben genannten Einrichtungen auch einen Bedarf für die Entwicklung von regionalen Engagementstrategien zur langfristigen Entwicklung Bürgerschaftlichen Engagements. Das bedeutet nicht zuletzt eine engere Vernetzung der Einrichtungen untereinander.
Daneben wird es nötig sein, die Einrichtungen flächendeckend und nachhaltig zu fördern, um den vielseitigen gesellschaftlichen Ansprüchen des Bürgerschaftlichen Engagements in Zeiten der Individualisierung und Vervielfältigung des Ehrenamts gerecht zu werden. Siehe dazu auch: Kommentare zum Generali Engagementatlas 2015.

In der Debatte um die sogenannte Bürgergesellschaft wurde auch immer wieder betont, dass sich die Natur des Staates verändern müsse. Der Begriff des ermöglichenden bzw. aktivierenden Staates bringt dieses neue Verständnis auf eine griffige Formel. Sie relativiert einerseits die ordnungsstaatliche Sicht, da der ermöglichende Staat die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger stärker betont. Der Entfaltung der gesellschaftlichen Eigenkräfte soll mehr Raum gewährt werden, indem staatliche Regelungen bewusst weiter ausgelegt bzw. staatlicher „Regelungswut“ Zügel angelegt werden. Diese „Entbürokratisierung“ sollte einem verbesserten Mitspracherecht der Bürgerinnen und Bürger zu Gute kommen. Sie relativiert aber auch die sozialstaatliche Perspektive, indem Subsidiarität und „Hilfe zur Selbsthilfe“ zum Leitmotto sozialstaatlichen Handelns gemacht werden. Es geht dabei nicht um einen Rückzug des Sozialstaats, sondern darum, eine falsch verstandene Fürsorge zu vermeiden, die letztlich zu einer Entmündigung und Lähmung der Eigenkräfte der Individuen führen kann.

Zusammengefasst ist das Leitbild des ermöglichenden Staates also durch zwei politische Prinzipien gekennzeichnet: 

  1. Subsidiarität als Vorrang der jeweils kleineren gesellschaftlichen Einheit bei der Lösung sozialer Probleme: Was der Einzelne, was die Familie, was die unmittelbare Lebensgemeinschaft leisten kann, soll nicht vom Staat als Aufgabe übernommen werden. Der Staat soll vielmehr die jeweils kleineren Einheiten in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen, wenn dies notwendig ist. Dieses Konnexitätsprinzip ist mittlerweile in einigen Landesverfassungen, auch der Bayerischen, verankert worden.
  2. Partizipation: Die Bürgerinnen und Bürger sollen mehr Mitspracherechte in den sie betreffenden Angelegenheiten erhalten. Hier gibt es mittlerweile viele interessante Ansatzpunkte von Bürgerentscheiden bis hin zu Internetbasierten Systemen der E-Democracy (E-Governement). Viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sehen hierin auch einen Weg, einer wachsenden Politikverdrossenheit in der Bevölkerung aktiv zu begegnen.

Wegen verschiedener Missbrauchsskandale führte der Gesetzgeber 2010 ein „erweitertes polizeiliches Führungszeugnis“ ein, in dem auch Vergehen im Bereich sexuellen Missbrauchs, der Nötigung oder Förderung sexueller Handlungen Jugendlicher aufgeführt werden. Laut §72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wird für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Grundgedanken der persönlichen Eignung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zwingend verlangt. Viele öffentliche Träger der Jugendhilfe wenden diesen Grundsatz auch auf ehrenamtliches Engagement an. Eine Ausstellung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist für Ehrenamtliche kostenfrei.

Die Forderung, Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe zwingend mit einem erweiterten Führungszeugnis auszustatten, das zudem regelmäßig zu erneuern ist, ist nicht unumstritten. Bundes- und Landesjugendringe warnen vor dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand, fürchten um einen Rückgang ehrenamtlichen Engagements und empfehlen als Alternative differenzierte Präventionskonzepte, die seit Jahren für die offene Jugendarbeit maßgebend sind. Mittlerweile sorgt die Debatte auch bei den Sportvereinen für Kontroversen, ob Übungsleiter im Kinder- und Jugendbereich obligatorisch ein erweitertes Führungszeugnis beantragen sollten. Im engeren Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, wie bei Familienpaten oder beim Engagement in Kindertagesstätten, setzen die öffentlichen Träger derzeit sehr stark auf das Instrument des erweiterten Führungszeugnisses. Umstritten ist, was im Missbrauchsfall damit tatsächlich geregelt sein kann. Das Führungszeugnis allein ist sicherlich nicht ausreichend. Im Sinne eines Risikomanagements sollte man verschiedene Maßnahmen verfolgen, zum Beispiel Fortbildungen oder die kontinuierliche Begleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliches Personal.

F

Die ersten Mütterzentren wurden 1981 in Salzgitter Bad, München-Neuaubing und Darmstadt gegründet. Grundlage für das Konzept der Mütterzentren waren die Ergebnisse einer vom Deutschen Jugendinstitut durchgeführten Studie zur Elternarbeit. Mit den Zentren wurde ein öffentlicher Raum und Treffpunkt für Familien mit Kindern geschaffen. Hier können sich Mütter, Väter und Kinder zwanglos treffen, neue Kontakte und Sozialnetze knüpfen, sich austauschen und gegenseitig unterstützen. Die Zentren werden von Müttern und Vätern selbstorganisiert und verwaltet. Jede(r) kann sich einbringen, engagieren, Wissen weitergeben oder Neues ausprobieren.

Das Angebot für Familien ist vielfältig: Offene Treffs, Mutter-Kind-Gruppen, Beratung und Unterstützung in Erziehungsfragen, Kurse, Seminare und Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Fort- und Bildungsangebote, Second-Hand-Austausch, familienentlastende Dienstleistungsangebote, flexible Kinderbetreuungsangebote und vieles mehr. Die Aktivitäten und Angebote der jeweiligen Zentren orientieren sich immer am Bedarf vor Ort. Die Zentren arbeiten partei- und konfessionsunabhängig und nationalitätenübergreifend.

Im Lauf der Jahre haben sich die Mütter- und Familienzentren zu nicht mehr wegzudenkenden Einrichtungen in der kommunalen Familienselbsthilfe entwickelt. Sie können flexibel, schnell und unbürokratisch auf neue Bedarfsfelder reagieren und schließen damit oft eine Lücke im kommunalen Angebot. Derzeit gibt es bundesweit ca. 400 Mütter- und Familienzentren, davon allein in Bayern über 100 Zentren, die zusammengeschlossen sind im Landesverband der Mütter- und Familienzentren in Bayern e.V. .

Als Netzwerkpartner ist der Landesverband der Mütter- und Familienzentren Mitglied im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V.

Die öffentliche Förderung unterscheidet verschiedene Finanzierungsarten:

  • Bei der Festbetragsfinanzierung werden feste Beträge zu bestimmten Kostenarten (z.B. Personal- oder Sach- oder Betriebskosten) oder den Gesamtkosten (Haushaltstitel) als Zuschuss gewährt. Damit ist aber noch keine Regelung darüber getroffen, was mit den Zuschüssen geschieht, wenn die Erlöse bzw. Einnahmen unerwartet hoch sind, d.h. der Empfänger einen Überschuss erzielt. Festbetragsfinanzierung ist in der Regel dauerhaft angelegt und findet im Rahmen der institutionellen Förderung statt.
  • Die Fehlbedarfsfinanzierung deckt nur diejenigen Kosten ab, die vom Antragstellenden nicht erwirtschaftet oder in Form anderer Zuschüsse erzielt werden können. Nicht verbrauchte Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden. Sie ist die gängige Form der Projektfinanzierung. Die Höhe des Zuschusses kann durch Angabe einer Maximalbegrenzung festgelegt sein.
  • Ähnlich ist die Defizitgarantie oder Ausfallbürgschaft, die vor allem bei Veranstaltungen mit schwer abwägbaren Faktoren (z.B. Regenrisiko bei Open-Air-Veranstaltungen) zum Tragen kommt. Hier geht der Antragstellende davon aus, dass unter normalen Umständen die Finanzierung gesichert ist und der Zuschuss nur bei Eintreten des Risikofalles benötigt wird.
  • Bei der Anteilsfinanzierung wird ein festgelegter prozentualer Anteil an den als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten übernommen.
  • Bei der Vollfinanzierung werden alle zuwendungsfähigen Kosten vom Zuschussgeber übernommen (diese Ausnahmen findet man hauptsächlich bei kommunalen Eigenbetrieben).

Die Materialsammlung zum Thema Flüchtlingshilfe, mit Verweis auf die entsprechenden Informationen und Anlaufstellen in Bayern, soll laufend aktualisiert werden. Wir freuen uns über Hinweise auf weitere interessante Links per E-Mail an info@lbe-bayern.de

Die Qualifizierung von freiwillig Engagierten durch fachliche Fortbildungen in ihrem Einsatzgebiet und den Erwerb von Schlüsselqualifikationen wie auch die Weiterbildung der Träger und ihrer hauptamtlichen Mitarbeitenden in Fragen des Freiwilligenmanagements (z.B. Gewinnung neuer Ehrenamtlicher und der Umgang mit ihnen) dienen langfristig dazu, das Ehrenamt zu stärken und zu professionalisieren. Das setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen für solche Fortbildungen geschaffen werden: Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen als Bildungsurlaub mit dem Anspruch der Freistellung durch den Arbeitgeber, die Kostenübernahme für die Fortbildungen durch den Träger und die Entwicklung eines qualifizierten Bildungsangebots.

Mehr als ein Dankeschön für ihre Tätigkeit erwarten freiwillig Engagierte meist nicht – aber Unterstützung bei der Ausübung der Tätigkeit, z.B. durch Freistellung seitens des Arbeitgebers. In vielen Bundesländern gibt es Landesgesetze für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Freistellungsanspruch für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bis zu einer begrenzten Anzahl von Arbeitstagen gegenüber dem Arbeitgeber und/oder die volle bzw. teilweise Erstattung des Verdienstausfalls vorsehen.

Die in Bayern geltenden Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Freiwilligenzentren und -agenturen sind Anlaufstellen für freiwillig Engagierte und interessierte Bürgerinnen und Bürger und entstehen in immer mehr Städten und Regionen Deutschlands. Sie bieten Informationen und Beratung rund um das freiwillige Engagement, organisieren Fortbildungen und andere Qualifizierungen, machen Öffentlichkeitsarbeit für das freiwillige Engagement, führen Projekte durch und bieten Einsatzmöglichkeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten an. Darüber hinaus verstehen sich Freiwilligenagenturen auch als Knotenpunkt der Vernetzung des Bürgerschaftlichen Engagements im lokalen Kontext. In dieser Funktion initiieren sie Aktionen wie Freiwilligentage und -messen, in denen die Vielfalt des freiwilligen Engagements sichtbar werden soll.

Die Anzahl der Freiwilligenagenturen nimmt in den letzten Jahren ständig zu. In Bayern konnte die Initiierung vielfach durch ein Förderprogramm des Sozialministeriums unterstützt werden. Heute haben sich bayernweit rund 120 Freiwilligenagenturen und -zentren dem Verein „Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen/Freiwiligen-Zentren/Koordinierungsstellen in Bayern e.V.“ (lagfa) angeschlossen. Die lagfa ist Netzwerkpartner im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement.

Freiwilligendienste für Jugendliche als besondere Form Bürgerschaftlichen Engagements erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Sie bieten die Möglichkeit, sich für eine bestimmte Zeit zu engagieren und dabei vorberufliche Qualifikationen zu erwerben oder auch Wartezeiten sinnvoll zu überbrücken. Freiwilligendienste gibt es in unterschiedlichen Formen hinsichtlich ihrer Dauer, der Einsatzfelder, der dafür notwendigen Vorerfahrungen usw.  Neben dem Freiwilligen Sozialen Jahr wurden in den letzten Jahren verschiedene Modellprogramme entwickelt, wie z.B. „Generationsübergreifende Freiwilligendienste“.
Um die Auswirkungen der Aussetzung des Zivildienstes aufzufangen, beschloss der Bund die Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes zum 1. Juli 2011. Frauen und Männer, ab Erfüllung der Schulpflicht, können sich im sozialen und ökologischen Bereich, in Sport, Integration und Kultur engagieren.

Aktuelle Informationen zu weiteren Freiwilligendiensten finden sich unter Freiwilligendienste.

Mit der neuen Renaissance des Bürgerschaftlichen Engagements wird es immer wichtiger, auch die Organisationsweise der professionellen Einrichtungen und Verbände zu verändern. Die Arbeit von kulturellen, sozialen und Bildungsinstitutionen wird künftig zunehmend von gemischten Teams aus haupt-, ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleistet. Diese Integration klappt nicht immer reibungslos. Gegenseitige Ängste und falsche Erwartungen können eine dauerhafte fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt verhindern. Zudem verlangt die Zusammenarbeit unterschiedlich weisungsgebundener und bezahlter Mitarbeiter von den jeweiligen Organisationen nicht selten eine umfassende Neustrukturierung der Organisationsform und der Arbeitsabläufe. „Volunteermanagement“, vor allem in den USA und Großbritannien entwickelt, hat deshalb auch hierzulande Fuß gefasst. Man kann es als ein Steuerungsinstrument verstehen, mit dem im Sinne einer transparenten Zielsetzung effektives und befriedigendes Arbeiten im kollegialen Miteinander von Haupt- und Ehrenamtlichen ermöglicht wird. Ungewöhnlich ist es hierzulande noch, für die Koordination dieser Führungsaufgabe einen eigens verantwortlichen Volunteermanager (Ehrenamtsbeauftragter, Freiwilligenmanager) in der jeweiligen Einrichtung zu benennen. Mittlerweile gibt es in Deutschland Fortbildungsangebote zum Freiwilligenmanagement, unter anderem angeboten von der Akademie für Ehrenamtlichkeit in Berlin, die sich den eingedeutschten Begriff „Freiwilligenmanagement“ rechtlich hat schützen lassen. Ähnlich geartete Fortbildungsangebote gibt es auch bei anderen Trägern und auch das Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement in Bayern bietet hierzu Seminare an (Informationen unter Tel. 0911 8101290).

Literatur: Freiwilligenarbeit: Einführung in das Management von Ehrenamtlichen in der Sozialen Arbeit; Doris Rosenkranz, Angelika Weber (Hrsg), Verlag Beltz Juventa 2012

Gerade in größeren Einrichtungen, Institutionen oder Verbänden fehlen den Ehrenamtlichen oft Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für ihre Belange, die ihre Einsätze koordinieren, Fragen beantworten, sich ihre Probleme anhören und vielleicht auch zwischen ihnen und den Hauptamtlichen oder Leitungspersonen vermitteln (Freiwilligenmanagement). Ein Ehrenamtsbeauftragter oder Freiwilligenmanager in der Institution kann diese Aufgabe erfüllen und damit zur Motivation der Ehrenamtlichen wie auch zur Attraktivität der Freiwilligenarbeit beitragen. Freiwilligenmanagerinnen und Ehrenamtsbeauftragte führen die Ehrenamtlichen in ihre Aufgaben ein und kümmern sich um deren Qualifikation, andererseits beraten und unterstützen sie die Geschäftsführung, Vorstand und Kollegen bei der Zusammenarbeit mit den Freiwilligen. Eine solche Funktion als Ansprechpartner braucht auch die Voraussetzungen, um dies erfüllen zu können, vor allem verfügbare Zeit.

Ehrenamtsbeauftragte können auch aus den Reihen der Freiwilligen kommen, haben dann aber eher die Funktion von Interessensvertretenden der Ehrenamtlichen. Gerade in großen Organisationen mit vielen Ehrenamtlichen ist solch eine Interessensvertretung sinnvoll.

Zahlen und Fakten zum freiwilligen Engagement in Deutschland werden seit 2004 mit dem Freiwilligensurvey erhoben, finanziert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). In telefonischen Interviews werden freiwillige Tätigkeiten und die Bereitschaft zum Engagement erfragt und dann nach Bevölkerungsgruppen und Landesteilen zusammengestellt.

Nach den ersten drei Befragungen in den Jahren 1999, 2004 und 2009 liegt die wissenschaftliche Leitung seit 2011 beim Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA). 2014 wurde der Survey von infas – Institut für angewandte Sozialwissenschaft durchgeführt. Mit einem erweiterten Fragenkatalog sollten sich wandelnde und neue Formen des freiwilligen Engagements sowie Unterschiede zwischen engagierten und nicht engagierten Personen erfasst werden.

Freiwilligenzentren und -agenturen sind Anlaufstellen für freiwillig Engagierte und interessierte Bürgerinnen und Bürger und entstehen in immer mehr Städten und Regionen Deutschlands. Sie bieten Informationen und Beratung rund um das freiwillige Engagement, organisieren Fortbildungen und andere Qualifizierungen, machen Öffentlichkeitsarbeit für das freiwillige Engagement, führen Projekte durch und bieten Einsatzmöglichkeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten an. Darüber hinaus verstehen sich Freiwilligenagenturen auch als Knotenpunkt der Vernetzung des Bürgerschaftlichen Engagements im lokalen Kontext. In dieser Funktion initiieren sie Aktionen wie Freiwilligentage und -messen, in denen die Vielfalt des freiwilligen Engagements sichtbar werden soll.

Die Anzahl der Freiwilligenagenturren nimmt in den letzten Jahren ständig zu. In Bayern konnte die Initiierung vielfach durch ein Förderprogramm des Sozialministeriums unterstützt werden. Heute haben sich bayernweit rund 120 Freiwilligenagenturen und -zentren dem Verein „Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen/Freiwiligen-Zentren/Koordinierungsstellen in Bayern e.V.“ (lagfa) angeschlossen. Die lagfa ist Netzwerkpartner im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement.

Junge Menschen zwischen dem 16. und 27. Lebensjahr können zwischen sechs und zwölf Monate ein sog. „Freiwilliges Soziales Jahr“ (FSJ) ableisten. Dafür erhalten sie ein angemessenes Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und sind durch die Trägerorganisationen sozialversichert. Einsätze sind zum Beispiel als pflegerische, erzieherische und hauswirtschaftliche Hilfen in Krankenhäusern, Altersheimen, Kindertagesstätten, Jugendzentren, Einrichtungen für geistig oder körperlich Behinderte oder der Familienhilfe möglich. Dieses Engagement bereichert nicht nur den Alltag der Einrichtungen, sondern auch die Kenntnisse junger Menschen. Sie erwerben soziale Kompetenzen, die für ihren weiteren Lebensweg und ihre Persönlichkeitsbildung von großem Nutzen sein können. Neben dem klassischen Freiwilligendienst im sozialen Feld bestehen Einsatzmöglichkeiten im ökologischen, kulturellen und sportlichen Bereich. Der Freiwilligendienst kann auch im Ausland absolviert werden. Jährlich nehmen laut Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr über 30.000 junge Menschen am FSJ teil.

Als Fundraising bezeichnet man das systematische und professionelle Sammeln von Spenden für eine bestimmte kulturelle (oder andere gemeinnützige) Einrichtung oder Aufgabe. Häufig wird Fundraising auch als Oberbegriff für das Einwerben aller Zuwendungen von privater und öffentlicher Seite verwendet. Dies entspricht dann dem amerikanischen Verständnis im Sinne der wörtlichen Übersetzung von „Mittel beschaffen“. In der deutschen Tradition ist Fundraising eher mit „Spenden-Marketing“ zu übersetzen, weil hier das Sammeln von Spenden und damit der mäzenatische, also uneigennützige Charakter (im Gegensatz zum nutzenorientierten Sponsoring) im Vordergrund steht. Großorganisationen bedienen sich hierzu der Hilfe von professionellen Fundraisern; typische Fundraising-Aktionen sind das Mailing, d.h. der Versand von Spendenbriefen in großem Stil, Sammelaktionen auf der Straße oder an den Haustüren, Aufrufe in den Medien, Benefizveranstaltungen, Lotterien und Versteigerungen, Bußgeld- oder Erbschaftsmarketing, aber auch die Gründung von Fördervereinen. Erfolgreiches Fundraising erfordert personelle, zeitliche und finanzielle Ressourcen des Trägers; bevor die Spenden fließen, muss erst investiert werden.

Die Förderung des Ehrenamtes ist in Bayern als Staatsziel in der Verfassung verankert. In Art. 121 heißt es dort: „Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl.“
Ziel ist es, eine dauerhafte Infrastruktur für Bürgerschaftliches Engagement zu fördern, die Menschen für das Thema zu sensibilisieren un ihren Einsatz angemessen zu würdigen. Dafür wurden bereits Methoden und Instrumente wie die Aufwandsentschädigung, Freistellung, Ehrenamtskarte, Ehrenamtspauschale oder anderen Formen der Anerkennung geschaffen.
Darüber hinaus gibt es Forderungen der Verbände, Organisationen und Institutionen, die derzeit auf politischer Ebene diskutiert werden:

  • Ehrenamtlich aktiven Bürgerinnen und Bürgern sollte ein gewisser steuerlicher Freibetrag, ähnlich dem Kinderfreibetrag, aber in geringerer Höhe, gewährt werden. Diese Forderung wurde z.T. durch die Einführung der Ehrenamtspauschale umgesetzt; allerdings kann der Freibetrag nur für entsprechende Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in Anspruch genommen werden.
  • Freiwilliges Engagement sollte als festgesetzte Pauschalzeit auf den Rentenanspruch angerechnet werden können.
  • Arbeitslose, die sich z.B. in der Kultur oder im Umweltschutz engagieren, sollten die Möglichkeit erhalten, diese Zeiten als Praktikum anerkennen zu lassen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten für ehrenamtliche Tätigkeiten freigestellt werden können, beispielsweise 10 Stunden/Jahr für freiwillige Vorstandsarbeiten.
  • Gefordert wird weiterhin die Gleichbehandlung ehrenamtlicher Tätigkeiten, so werden z.B. im Bereich Sport und Sicherheit (Freiwillige Feuerwehren) die Kosten für Sachaufwendungen und Weiterbildung der Mitarbeitenden in großem Umfang vom Staat getragen, in anderen ehrenamtlichen Bereichen dagegen nicht.

Fördervereine sind Organisationen, die nicht unmittelbar selbst tätig werden, sondern nur indirekt das Handeln einer anderen gemeinnützigen Institution (öffentliche Einrichtung, Verein usw.) fördern. Auch sie können als gemeinnützig (Gemeinnützigkeit) anerkannt werden, denn die Abgabenordnung (AO) beschreibt in § 58 auch folgende gemeinnützige Zwecke:

  • die Beschaffung von (Geld-)Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften (Fördervereine, Spendensammelvereine);
  • die teilweise Zuwendung eigener (Geld-)Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften;
  • das Zur-Verfügung-Stellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich von Arbeitsmitteln an andere für steuerbegünstigte Zwecke;
  • die Überlassung von eigenen Räumen; bspw. Veranstaltungsräume an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke;
  • die teilweise oder ganze Zuführung eigener Mittel in eine Rücklage, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

G

Die an die Gemeinnützigkeit gestellten Voraussetzungen sind bei allen Rechtsformen – egal ob Verein, GmbH, AG oder Stiftung – gleich. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt bescheinigt,  wenn sich aus der Satzung ergibt, dass diese Rechtsformen "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung (AO) § 52 verfolgen, selbstlos tätig sind und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen; so sollte es auch in der Satzung formuliert sein. Diese wird beim zuständigen Finanzamt bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit zusammen mit dem Auszug aus dem Vereinsregister eingereicht. Bei der Gründung eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH sollte man daher den Satzungsentwurf zur Prüfung dem Finanzamt vorlegen und ihn ggf. ändern. Die Anerkennung erfolgt durch den sogenannten Freistellungsbescheid, der die Freistellung von der Körperschaftssteuer beinhaltet. Er ist immer nur drei Jahre gültig und muss dann mit der Körperschaftssteuererklärung der gemeinnützigen Einrichtungen neu beantragt werden. Bei einer Neugründung wird seit 01.01.2013 die Gemeinnützigkeit per Verwaltungsakt zuerkannt und nicht mehr zunächst "vorläufig bescheinigt" (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes). Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und damit unter anderem eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger beschlossen.

Die Gemeinnützigkeit hat erhebliche Steuervergünstigungen zur Folge. Außerdem können steuerbegünstigte Spenden angenommen werden, die Spenderinnen und Spender mittels ihrer Spendenquittung absetzen können (Spende). Oftmals ist Gemeinnützigkeit auch Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Spitzenverband, für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse oder für eine Gebühren- und Kostenbefreiung.

Der Katalog der gemeinnützigen, förderungswürdigen Zwecke, zu finden in § 52, Abs. 2 AO, wurde mit Artikel 5 im Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 erweitert. Neu aufgenommen wurde u.a. mit Ziffer 25 "die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke". Zwecke, die sich nicht ausdrücklich im Katalog wiederfinden, gemäß ihrer Zielsetzung aber den dort genannten entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden: Zuständig ist dafür in Bayern das Finanzamt München für Körperschaften.

Zu den gemeinnützigen Zwecken gehört aber auch die Unterstützung anderer gemeinnütziger "steuerbegünstigter" Einrichtungen und Zwecke, durch die Beschaffung von (Geld-)Mitteln, die teilweise Zuwendung eigener (Geld-)Mittel, das Zur-Verfügung-Stellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmitteln oder die Überlassung von eigenen Räumen wie z.B. Veranstaltungsräumen, sofern diese Hilfen steuerbegünstigten Zwecken zugutekommen. Auf diesen steuerbegünstigten Zwecken basiert häufig die Arbeit der Fördervereine.

Abbau unnötiger Bürokratie

Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen. Das gibt ihnen mehr Spielraum und entlastet sie.

Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat. Künftig kann beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren.

Steuerbegünstigte Körperschaften durften schon immer ihre Mittel zumindest teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften weiterreichen. In der Praxis war dies jedoch streitanfällig. Die nunmehr vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe sorgt nun dafür, dass mit einer einzigen zentralen Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen wird.

Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen, da bei Einnahmen bis zu dieser Höhe nicht der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegen.

Gemeinnützige Zwecke erweitert

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Ortsverschönerung

Darüber hinaus wird auch der Katalog sogenannter Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählen künftig auch:

  • Einrichtungen für Flüchtlingshilfe
  • Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen

Digitalisierung gestartet – Transparenz geschaffen

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes setzt sich der Bund für bessere Rahmenbedingungen im Bürgerschaftlichen Engagement ein. Es umfasst eine Reihe von Regelungen zum Ehrenamt, so zum Beispiel:

die Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € jährlich

die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € jährlich

Beschränkung der steuerrechtlichen Haftung für ehrenamtlich Tätige; wer veranlasst, dass Spendengelder nicht entsprechend den bescheinigten steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden, haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung auf zwei Jahre für gemeinnützige Körperschaften

Zuerkennung der Gemeinnützigkeit per Verwaltungsakt anstelle der "vorläufigen Bescheinigung" zur Verbesserung der Rechtssicherheit für Vereine

Neuregelung der Rücklagen und der Vermögensbildung für gemeinnützige Organisationen, um eine höhere Flexibilität und eine nachhaltigere Arbeit zu ermöglichen.

Neuregelungen gelten seit 1.1.2007 mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (mit Ausnahme der Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze für Vereine, ab 1.1.2008). Seit 1.1.2013 sind zudem weitere Änderungen aus dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wirksam:

Anhebung der Übungsleiterpauschale

Der Steuerfreibetrag der Übungsleiterpauschale, auch als „steuerfreie (pauschale) Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten“ bekannt (für gemeinnützige Einrichtungen im erzieherischen und künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen), wird von 1.848 € auf 2.100 €, seit 1.1.2013 auf 2.400 € jährlich angehoben.

Einführung der Ehrenamtspauschale

Künftig kann für Einnahmen aus allen nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich eine steuerfreie Ehrenamtspauschale bis zu 500 €, seit 1.1.2013 bis zu 720 € jährlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits eine andere Regelung in Anspruch genommen wird. Die Tätigkeit darf zu nicht mehr als einem Drittel der üblichen Arbeitszeit ausgeübt werden und nicht der hauptberuflichen Tätigkeit entsprechen.

Anhebung der Besteuerungsgrenze für Vereine

Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebegemeinnütziger Körperschaften, die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Umsatzgrenze für die Pauschalierung der Vorsteuer wurden jeweils von 30.678 € auf 35.000 € angehoben.

Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht

Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen gemeinnützigen Zwecken wird aufgehoben. In einem neu erarbeiteten Katalog wird u.a. das Bürgerschaftliche Engagement neu aufgenommen. Künftig berechtigt im Prinzip jeder gemeinnützige Zweck zum Spendenabzug, ggf. entscheiden darüber die obersten Finanzbehörden der Länder.

Verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine

Für Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen gilt künftig ein verbesserter Sonderausgabenabzug, auch bei Gegenleistungen wie z.B. Freikarten.

Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug und unbegrenzte Vortragsmöglichkeit

Der steuerabzugsfähige Betrag wird einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher je nach Zweck 5-10 %) bzw. 0,4 % der gesamten Umsätze (bisher 0,2 %) zzgl. der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Die zeitlich begrenzte Vor- und Rücktragsmöglichkeit von Großspenden entfällt. Dafür sind künftig alle Spenden, soweit sie wegen der Höchstsätze nicht in einem Jahr berücksichtigt werden können, unbegrenzt in nachfolgende Jahre vortragsfähig.

Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können künftig ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. € (bisher 307.000 €), verteilt auf 10 Jahre, zusätzlich zu den anderen Höchst-Spendenbeträgen, steuerlich geltend gemacht werden.

Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen

Der Haftungsbetrag für zu Unrecht ausgestellte Spendenbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen wird von 40 % auf 30 % des zugewendeten Betrags gesenkt. Die bei Unternehmensspenden evtl. zusätzlich anfallende Haftung für entgangene Gewerbesteuer erhöht sich auf 15 %.

Anhebung der Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis

Die Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis mittels Überweisungsträger oder Einzahlungsbeleg für Einzelspenden erhöht sich von 100 € auf 200 €. 

Auch gemeinnützige Vereine müssen Gewerbesteuer bezahlen, aber nur auf den Gewerbeertrag aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Überschreiten die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € nicht, werden keine Körperschafts- und Gewerbesteuern fällig. Das ist der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um bestimmte Beträge. Das Finanzamt ermittelt daraus den Steuermessbetrag und teilt ihn der Gemeinde/Stadt mit. Dieser wird mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (zwischen 300 % und 500 %) multipliziert. Juristische Personen  – also auch eingetragene Vereine  – haben einen Freibetrag von 5.000 €, den sie von dem Gewerbeertrag abziehen können. Es ist selten, dass kleine Vereine nach Abzug des Freibetrags auf einen Gewinn nur aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommen, der zur Zahlung einer Gewerbesteuer führt.

H

Freiwillig Engagierte gehen bei Ausübung ihrer Tätigkeit die gleichen Risiken ein wie Hauptamtliche, sie sollten daher auch den gleichen Versicherungsschutz genießen. Jede Organisation, die Freiwillige beschäftigt, muss sich verpflichtet fühlen, die Risiken des Engagements durch den Abschluss entsprechender Versicherungen so weit wie möglich zu minimieren. Dazu gehören Schäden, die freiwillig Engagierte selbst oder am privaten Eigentum erleiden sowie solche, die Freiwillige anderen Personen oder der Einrichtung zufügen. Sie haften für Schäden in Ausübung ihrer Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit sie Verschulden trifft, d.h. bei "einfacher" wie "grober" Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haben Freiwillige einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Das bedeutet, dass Freiwillige bei Schädigung Dritter während des Engagements vom Träger Ersatz verlangen können. Nach den Grundsätzen des Auftragsrechts darf ein Beauftragter in aller Regel nicht mit dem vollen Risiko der ausgeübten Tätigkeit belastet werden. Diese Rechtsprechung kommt nicht nur dem betroffenen Vereinsmitglied, sondern auch dem Verein zugute. Denn alle Vereine sind auf ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen. Müssten Freiwillige zu hohe Risiken tragen, wäre keiner mehr zur Mitarbeit bereit. Dieser Freistellungsanspruch gilt jedoch nicht für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder.

Hospizhelferinnen und -helfer werden in verschiedenen Einrichtungen der Hospiz- und Palliativversorgung eingesetzt. Sie begleiten dort schwerkranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige. Dabei arbeiten sie zum Teil direkt mit den Patientinnen und Patienten: Sie bieten zum Beispiel regelmäßige Besuche und Gespräche oder gemeinsame Spaziergänge an. Sie schaffen damit häufig einen Raum, in dem die Angst, Zweifel oder auch Hoffnungen der Betroffenen offen angesprochen werden können. Auch die Trauer nahestehender Menschen kann thematisiert werden. Andere Ehrenamtliche engagieren sich in der Öffentlichkeitsarbeit oder für Spendensammlungen.


Hospizvereine bzw. die Einrichtungen vor Ort bieten Vorbereitungskurse für alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer an. In der Grundausbildung beschäftigen sie sich zum Beispiel mit dem Leben und dem Tod, dem Umgang mit Trauer und Verlust sowie eigenen Bewältigungsstrategien für die oft anspruchsvolle Tätigkeit. Die Begleitung der Ehrenamtlichen spielt auch während ihres Einsatzes eine große Rolle. In aller Regel gibt es Supervisionsangebote, regelmäßige Fort- und Weiterbildungen und eine fachliche Begleitung.

Die Grundausbildung und vielfältige Fortbildungen bieten die Bayerischen Hospizakademien in BambergMünchenNürnberg sowie Würzburg an.
Grundsätze für die Qualität der Arbeit stellt beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. zusammen. Hier können neben ihrer „Qualitätsanforderung zur Vorbereitung Ehrenamtlicher in der Hospizarbeit“ (PDF) auch weitere Broschüren heruntergeladen werden. In Bayern haben sich viele Initiativen, Vereine und Einrichtungen dem Bayerischen Hospiz- und Palliativverband e.V. angeschlossen.

I

Der Ideelle Betrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, egal ob in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins, einer gemeinnützigen GmbH oder einer gemeinnützigen Stiftung. Daneben existieren noch der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Der ideelle Bereich ist der eigentliche Bereich zur Verfolgung der gemeinnützigen Satzungszwecke; wegen dieses ideellen Bereichs erhält die Institution überhaupt erst ihre Steuerbegünstigung. Der ideelle Bereich zeichnet sich durch ausschließlich freiwillige bzw. öffentliche Finanzierung aus (Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erbschaften und Schenkungen); es werden keine Leistungen gegen Entgelt erbracht, d.h. es liegt kein Leistungsaustausch vor wie bei den anderen Bereichen. Deswegen fällt hier weder Körperschaftssteuer noch Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer an. (Vereinsbesteuerung).

Die Integrations-, Migranten- oder auch Ausländerbeiräte setzen sich als politische Interessensvertretung für die Belange von Ausländerinnen und Ausländern, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und eingebürgerten Menschen in Deutschland ein.
Fast 10% der bayerischen Bevölkerung ist heute ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Menschen haben damit nur eingeschränkte Möglichkeiten und Rechte in politischen Entscheidungsprozessen.
Die Beiräte fördern ihre Beteiligung an politischen Prozessen in der Kommune und vertreten deren Belange auch in der Lokalpolitik. Vielerorts geben die Beiräte Impulse und Ideen für die Integrationsarbeit und gestalten die Integrationspolitik dadurch aktiv mit.
Sie werden von allen Migrantinnen und Migranten einer Gemeinde demokratisch gewählt, die Staatsangehörigkeit der Menschen spielt dabei keine Rolle. Die Beiräte engagieren sich ehrenamtlich.
Auf Bundesebene greift diesen Gedanken der Bundeszuwanderungs- und Integrationsrat auf, in vielen Bundesländern bestehen Arbeitsgruppen der kommunalen Beiräte.
In Bayern haben sich rund 25 Beiräte in der AGABY, der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns zusammengeschlossen. Die angeschlossenen Beiräte vertreten die Interessen von rund 90% der Migrantinnen und Migranten in Bayern.
Die AGABY ist Netzwerkpartner im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V.

Mit den „Integrationslotsen“ wird Bürgerschaftliches Engagement gezielt in die Integrationsförderung einbezogen. Mittlerweile gibt es in vielen Kommunen und auch in einzelnen Bundesländern Projekte, in denen (Neu-)Zugewanderte durch freiwilliges Engagement in ihren Integrationsprozessen begleitet werden. Integrationslotsen, -paten oder auch -begleiter: Die Begriffsvielfalt weist bereits darauf hin, dass die Projekte durch vielfältige Konzepte, Zielsetzungen, Zielgruppen und Themen gekennzeichnet sind. Die Projekte richten sich an bestimmte Zuwanderergruppen (Neuzugewanderte, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Jugendliche, Senioren) oder arbeiten themenspezifisch (Gesundheit, Bildung und Ausbildung, Alltagsstrukturen). Angesiedelt sind die Initiativen z.B. bei Kommunen, freien Trägern, Vereinen und Verbänden.

Der Einsatz der Freiwilligen ist als Ergänzung und Unterstützung von institutionellen Angeboten und Regeldiensten gedacht. Ob sich Integrationslotsen bzw. -begleiter für Einzelpersonen engagieren oder mit Gruppen arbeiten: Wichtig ist es, sie auf ihre Aufgaben vorzubereiten und sie bei ihrer Tätigkeit zu begleiten. Deswegen spielen Qualifizierungsmaßnahmen vor Ort für die Freiwilligen eine zentrale Rolle. Themen dieser Fortbildungen sind z.B. Einwanderungsprozesse und Integrationsverläufe, gesetzliche Rahmenbedingungen oder interkulturelle Kompetenzen.

Mit den „Integrationslotsen“ wird Bürgerschaftliches Engagement gezielt in die Integrationsförderung einbezogen. Mittlerweile gibt es in vielen Kommunen und auch in einzelnen Bundesländern Projekte, in denen (Neu-)Zugewanderte durch freiwilliges Engagement in ihren Integrationsprozessen begleitet werden. Integrationslotsen, -paten oder auch -begleiter: Die Begriffsvielfalt weist bereits darauf hin, dass die Projekte durch vielfältige Konzepte, Zielsetzungen, Zielgruppen und Themen gekennzeichnet sind. Die Projekte richten sich an bestimmte Zuwanderergruppen (Neuzugewanderte, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Jugendliche, Senioren) oder arbeiten themenspezifisch (Gesundheit, Bildung und Ausbildung, Alltagsstrukturen). Angesiedelt sind die Initiativen z.B. bei Kommunen, freien Trägern, Vereinen und Verbänden.

Der Einsatz der Freiwilligen ist als Ergänzung und Unterstützung von institutionellen Angeboten und Regeldiensten gedacht. Ob sich Integrationslotsen bzw. -begleiter für Einzelpersonen engagieren oder mit Gruppen arbeiten: Wichtig ist es, sie auf ihre Aufgaben vorzubereiten und sie bei ihrer Tätigkeit zu begleiten. Deswegen spielen Qualifizierungsmaßnahmen vor Ort für die Freiwilligen eine zentrale Rolle. Themen dieser Fortbildungen sind z.B. Einwanderungsprozesse und Integrationsverläufe, gesetzliche Rahmenbedingungen oder interkulturelle Kompetenzen.

J

Juristische Personen unterscheiden sich von den „natürlichen Personen“ dadurch, dass der einzelne Mensch zugunsten von Vertretungsorganen – wie z.B. der Mitgliederversammlung und dem Vorstand eines Vereins oder der Gesellschafterversammlung und dem Geschäftsführenden einer GmbH – zurücktritt. Die Organe handeln im Namen der juristischen Person und nicht in Vertretung für diese. Die Organe haften auch, jedoch nicht, wenn einzelne Personen – z.B. der Vereinsvorstand – fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Juristische Personen können im Namen der Körperschaft Rechtsgeschäfte tätigen, klagen und verklagt werden. Die juristische Person ist von ihren Mitgliedern und deren Bestand losgelöst; sie existiert auch weiter, wenn Mitglieder ausscheiden, wechseln oder neue hinzukommen. Bei der „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ (GbR) als ein Zusammenschluss natürlicher Personen erlischt die juristische Person, wenn ein Mitglied diese kündigt.

K

Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer in gemeinnützigen Vereinen sind häufig ehrenamtlich tätig. Sie übernehmen eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, da von ihren Berichten z.B. die Entlastung des Vorstands bei der Jahresmitgliederversammlung abhängig ist.

Ehrenamtliche Kassenprüfer handeln als Beauftragte der Mitgliederversammlung. Sie haben alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährdet oder die Vereinsmitglieder schädigen könnte. Sie müssen die Mitgliederversammlung über wichtige Umstände aufklären und vor besonderen Risiken warnen. Ist z.B. einem ansonsten zuverlässigen ehrenamtlichen Kassenprüfer einmal entgangen, dass entgegen den Satzungsbestimmungen Aufwandsentschädigungen an den Vorstand gezahlt worden sind, haftet er streng genommen für die Differenz. Ein derartiges Risiko geht jedoch kein ehrenamtliches Vereinsmitglied ein. Um genau dies zu verhindern, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dem ehrenamtlich tätigen Kassenprüfer ein Freistellungsanspruch gegen seinen Verein zusteht.

Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn das ehrenamtliche Mitglied in Schädigungsabsicht gehandelt oder aber grob fahrlässig alle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung missachtet hat.

Unabhängig von ihrer oder seiner Qualifikation kann eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer keine Verantwortung übernehmen, wenn unvollständige Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, er konnte dies aufgrund seiner Fachkenntnis erkennen. Zu Kassen- oder Rechnungsprüfern sollten niemals Mitglieder aus den Vereinsorganen bestellt werden, denn diesen fehlt die nötige Distanz und Neutralität.

Viele, vor allem große Organisationen und Verbände bieten ihren freiwillig Engagierten die Möglichkeit an, das Engagement in eigenen Nachweisen zu dokumentieren und damit ihre besonderen Leistungen und Fähigkeiten zu belegen. Die Nachweise dokumentieren zum einen den zeitlichen Rahmen des freiwilligen Engagements und legen zum anderen Zeugnis ab über neu erworbene oder vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen. Diese Qualifikationen sind auch nützlich im beruflichen Alltag. Jugendliche z.B. können sich damit bei Bewerbungen den entscheidenden Pluspunkt sichern, aber auch Arbeitssuchende nach einer arbeitsfreien Phase. Die Nachweise dokumentieren den ehrenamtlichen Einsatz auch im Hinblick auf mögliche staatliche Anerkennung oder Unterstützung (Ehrenamtskarte, Versicherung, Steuervergünstigungen, Zugangsberechtigungen zu öffentlichen Einrichtungen usw.). Je genauer die Art der Tätigkeit und die dafür erforderlichen Fähigkeiten beschrieben werden, desto mehr sagen die Nachweise aus; beispielsweise können Teamleitung, Mitarbeitermotivation, Führungsaufgaben, Organisationstalent, Öffentlichkeitsarbeit, Leitung oder Begleitung von Besuchergruppen wichtige Stichworte sein. Auch der zeitliche Umfang des Engagements spielt eine Rolle. Ohne den Stempel des Vereins oder der Organisation, in der man sich engagiert, und ohne die Unterschrift eines Verantwortlichen ist der Nachweis nichts wert. Auf Initiative der Wohlfahrtsverbände wurde 2009 der Bayerische Ehrenamtsnachweis eingeführt.

Die Körperschaft ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, die als Juristische Person eigene Rechtsfähigkeit besitzt und durch Organe vertreten wird. Zu unterscheiden sind privatrechtliche Körperschaften (wie z.B. rechtsfähiger Verein, GmbH, AG, Genossenschaft) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Städte, Landkreise und der Bund oder Verbands-Körperschaften wie Zweckverbände).

Was die Lohnsteuer für abhängig Beschäftigte oder die Einkommenssteuer für eine selbstständige Person bedeutet, das ist die Körperschaftssteuer für Körperschaften, wie z.B. für einen eingetragenen Verein. Grundlage für die Körperschaftssteuer bildet der Gewinn der Körperschaft, d.h. das, was von den Einnahmen nach Abzug aller Ausgaben übrig bleibt. Gemeinnützige Einrichtungen sind von der Körperschaftssteuer befreit (Gemeinnützigkeit); diese Freistellungsbescheinigung seitens des Finanzamtes wird immer nur rückwirkend und für drei Jahre erteilt und muss dann unter Vorlage der Rechenschaftsberichte neu beantragt werden. Bei der Neugründung von Vereinen gilt nur die vorläufige Gemeinnützigkeit, die auf maximal 18 Monate befristet ist. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Nach § 64 AO (Abs. 3) sind Einnahmen (Umsätze) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben allerdings von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn sie 35.000 € im Jahr nicht übersteigen; wenn sie darüber hinausgehen, ist jedoch der Gesamtbetrag zu besteuern. Daneben existiert ein "echter" Freibetrag von 5.000 €, d.h. Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind bis zu diesem Betrag steuerfrei.

Die Künstlersozialkasse ist Mittler zwischen Kunstschaffenden und Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Durch sie können selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen werden: Eine Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge tragen sie selbst, die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe von Unternehmen und durch einen Bundeszuschuss finanziert.

Abgabepflichtig sind alle Unternehmen, die Werke und Leistungen verwerten oder regelmäßig Aufträge an Kunstschaffende vergeben. Dazu gehören beispielsweise Verlage, Museen, Galerien, Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehen, aber auch Werbeagenturen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. Auch Vereine und Privatpersonen können als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn sie Honorare an selbstständige Kunstschaffende (z.B. Musikerinnen, freie Journalisten, freie Grafik-Designende) für Zwecke ihres „Unternehmens“ zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird – entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an selbstständige Kunstschaffende gegeben werden. Dies kann z.B. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Vereine oder Verbände betreffen, selbst wenn sie zur Sammlung von Spenden oder zur Finanzierung von Hilfeleistungen dienen sollen: Sobald mindestens einmal jährlich eine entsprechende Maßnahme durchgeführt wird, ist diese abgabepflichtig. Gleiches gilt für Unternehmen, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen – dabei genügt schon ein Unkostenbeitrag. Der Abgabepflicht unterliegen alle gezahlten Entgelte (Gagen, Honorare, Tantiemen) inkl. Nebenkosten (Telefon, Material). Unerheblich ist, ob der Kunstschaffende selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Nicht abgabepflichtig sind im Rahmen der Übungsleiterpauschale gezahlte Entgelte. Seit 2000 gibt es einen einheitlichen Abgabesatz für alle Bereiche.

Für Meldungen und Zahlungen der Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zuständig. Die Betriebsprüfungen der abgabepflichtigen Arbeitgeber übernimmt seit Juni 2007 die Deutsche Rentenversicherung. Abgabepflichtige Unternehmen, Vereine und Privatpersonen müssen sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse melden – Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen bis zu 25.000 € belegt werden.
Weitere Informationen unter kuenstlersozialkasse.de, in der Broschüre „Künstlersozialversicherung" und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Suchkriterium: Künstlersozialversicherung.

M

Marketing wird häufig noch mit Werbung gleichgesetzt, umfasst aber wesentlich mehr, um die "Produkte" oder "Dienstleistungen" und die "Kunden" zusammenzubringen. Die beste Werbung nutzt nichts, wenn das "Produkt" – also das Angebot – nicht stimmt, nicht verstanden oder nicht angenommen wird, wenn die Preise nicht akzeptiert werden oder wenn es für die Nutzerinnen und Nutzer zu umständlich ist, an das "Produkt" zu gelangen. Neben der "Kommunikationspolitik" – der eigentlichen Werbung – sind daher drei weitere wichtige Säulen des Marketings die "Produktpolitik", die "Preispolitik" und die "Vertriebs- oder Distributionspolitik". Im Gegensatz zu kommerziellen Betrieben und Einrichtungen richten sich "Non-Profit-Angebote" nicht ausschließlich nach den Interessen der Kundinnen und Kunden; es wird mit ihnen entweder ein ökologischer, sozial-, kultur- oder bildungspolitischer Auftrag erfüllt, ein vorgegebenes Thema umgesetzt oder eigene Überzeugungen und Visionen verfolgt. Es stellt sich daher die Frage: "Wie gestalte ich mein Produkt so, dass es auch auf Interesse bei den Kunden und Nutzern, bei den Geldgebern oder der Politik stößt?" In der "Preispolitik" geht es darum, Teilnehmergebühren, Eintrittspreise o.ä. als gestalterisches Merkmal des Marketings zu begreifen, indem überlegt wird, wo und wie – z.B. mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen – differenziert werden kann. Daneben wendet sich die Vertriebspolitik den wichtigen Themen Dienstleistung, Besucherorientierung und Kundenbindung zu. Diese vier Marketing-Instrumente werden im Marketing-Mix eingesetzt.

Ein Mehrgenerationenhaus ist ein zentraler Begegnungsort für Menschen jeden Alters und jeglicher Herkunft. Mit ihren offenen Treffs schaffen die Häuser Raum für Begegnung und den gemeinsamen Austausch. Daneben bieten die Häuser in der Regel auch weitere Projekte, Aktionen und Dienstleistungen an. Zum Beispiel Kreativangebote für Menschen jeden Alters, Lerngruppen oder Nachhilfe für Schülerinnen und Schüler bis hin zu Betreuungs- und Unterstützungsangeboten für pflegebedürftige Menschen. Neben den Kontakten, die die Menschen untereinander knüpfen, vernetzen sich die Häuser auch mit der lokalen Wirtschaft, den Infrastruktureinrichtungen und Verbänden, um gemeinsame Angebote zu schaffen und die Rahmenbedingungen für Bürgerschaftliches Engagement vor Ort zu stärken. Besonders eine generationenübergreifende und gegenseitige Unterstützungskultur steht dabei im Mittelpunkt. Sie ist es auch, die den Mehrgenerationenhäusern ihren Namen verleiht.

Die Integrations-, Migranten- oder auch Ausländerbeiräte setzen sich als politische Interessensvertretung für die Belange von Ausländerinnen und Ausländern, Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern und eingebürgerten Menschen in Deutschland ein.
Fast 10% der bayerischen Bevölkerung ist heute ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Menschen haben damit nur eingeschränkte Möglichkeiten und Rechte in politischen Entscheidungsprozessen.
Die Beiräte fördern ihre Beteiligung an politischen Prozessen in der Kommune und vertreten deren Belange auch in der Lokalpolitik. Vielerorts geben die Beiräte Impulse und Ideen für die Integrationsarbeit und gestalten die Integrationspolitik dadurch aktiv mit.
Sie werden von allen Migrantinnen und Migranten einer Gemeinde demokratisch gewählt, die Staatsangehörigkeit der Menschen spielt dabei keine Rolle. Die Beiräte engagieren sich ehrenamtlich.
Auf Bundesebene greift diesen Gedanken der Bundeszuwanderungs- und -integrationsrat auf, in vielen Bundesländern bestehen Arbeitsgruppen der kommunalen Beiräte.
In Bayern haben sich rund 25 Beiräte in der AGABY, der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns zusammengeschlossen. Die angeschlossenen Beiräte vertreten die Interessen von rund 90% der Migrantinnen und Migranten in Bayern.
Die AGABY ist Netzwerkpartner im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V..

Der Begriff „Monetarisierung“ hat lateinische sowie griechische Wurzeln und bedeutet „zu Münzen machen“. Heute wird es als Synonym verwendet für „etwas in Geld umwandeln“, „den finanziellen Nutzen aus etwas ziehen“ oder „den finanziellen Aufwand von etwas bewerten“.
Im Bürgerschaftlichen Engagement ist die Verwendung des Begriffs heute mit mehreren Bedeutungen gebräuchlich:

  • In volkswirtschaftlicher Hinsicht bedeutet die Monetarisierung die Bewertung ehrenamtlicher Arbeit in Geld. Schätzungen zufolge werden in Bayern jährlich rund 710 Millionen Arbeitsstunden ehrenamtlich erbracht (Engagementatlas 2009). Allein bei einem Mindestlohn von 8,50 € je Stunde entspricht die Tätigkeit der Ehrenamtlichen in Bayern Jahr für Jahr einem Gegenwert von rund 6 Milliarden Euro. Der tatsächliche Wert des Bürgerschaftlichen Engagements liegt erheblich höher, weil zum Beispiel die Auswirkungen auf das Gemeinwesen durch die Bewertung von Arbeitszeit nicht vollständig erfasst werden können. Eine Annährung versuchen Kral und Endres mit ihrer „Nutzwertanalyse“ im „Gutachten zum Wert des Bürgerschaftlichen Engagements in Bayern“. Übrigens: Die ehrenamtlich erbrachte Arbeitsleistung kann zum Beispiel im Rahmen mancher Förderprogramme als Eigenleistung anerkannt werden.
  • Die Monetarisierung im Bürgerschaftlichen Engagement kann auch allgemein Geldzahlungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit bedeuten. Darunter fallen nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch indirekte, zum Beispiel in Form einer Rückspende. Der Grat zwischen einer Aufwandspauschale im Ehrenamt und einem Stundenlohn für Erwerbsarbeit ist dabei manchmal schmal. Kritikerinnen und Kritiker sehen im Bürgerschaftlichen Engagement mit seinen pauschalen Entschädigungen zum Teil einen neuen Niedriglohnsektor in Zeiten des Mindestlohnes wachsen. Auch befürchten viele, die Motive der Engagierten und der Charakter des Ehrenamts würden sich durch eine derartige Entwicklung negativ verändern. Damit hängt auch die dritte Bedeutung der Monetarisierung zusammen.
  • Demnach gibt es immer mehr Tätigkeiten, die auf der Schwelle zwischen Ehrenamt und Erwerbsarbeit liegen. Die Lohnkosten werden durch so teils erheblich gesenkt. Einerseits wird zum Teil ein wesentlich niedrigerer „Stundenlohn“ ausbezahlt, während gleichzeitig keine Sozialversicherungspflicht besteht. Eine vermeintliche Vermehrung des Bürgerschaftlichen Engagements könnte damit auch ein Wachstum dieses „Niedriglohnsektors“ bedeuten. Gleichzeitig wird die monetäre Entlohnung zum Maßstab des Engagements. Wenn die meisten Organisationen ehrenamtliche Tätige „entlohnen“, werden immer weniger Menschen bereit sein, sich ohne diese pauschale Entschädigung zu engagieren. Gerade für kleinere Initiativen und Organisationen mit geringen finanziellen Ressourcen wird es damit schwieriger, Ehrenamtliche zu gewinnen. Zudem steuert auch der Staat Bürgerschaftliches Engagement über Geld, zum Beispiel über die Steuerfreibeträge „Übungsleiterpauschale“ und „Ehrenamtsfreibetrag“. Aus den jeweils begünstigten Tätigkeiten ergibt sich eine indirekte Bewertung Bürgerschaftlichen Engagements. Beide Freibeträge haben allerdings nicht die Monetarisierung, sondern viel mehr die Förderung des Ehrenamts durch die steuerliche Begünstigung einer Aufwandsentschädigung zum Ziel.

Eine Bestandsaufnahme zu den Formen der Monetarisierung hat das Zentrum für zivilgesellschaftliche Aufgaben im Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg 2009 mit seiner „Untersuchung zur Monetarisierung von Ehrenamt und Bürgerschaftlichem Engagement in Baden-Württemberg“ (PDF) vorgelegt.

Früher bedeutete es eine Ehre, ein "Ehrenamt" anzunehmen; das reichte in vielen Fällen als Motivation. Auch galt es als Pflicht, sich für die Gestaltung von Gesellschaft und Politik, für die Gemeinschaft, für soziale, kulturelle oder Umwelt-Belange einzusetzen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass man vielleicht irgendwann mal vom freiwilligen Engagement und der Hilfe anderer abhängig sein könnte. Heute hat im freiwilligen Engagement die persönliche Befriedigung und Erfüllung einen höheren Stellenwert erhalten. Freiwillige haben vielfach den Wunsch, die Freizeit sinnvoll mit anderen Menschen gemeinsam zu gestalten, Spaß und Freude zu haben und Anerkennung zu erfahren, Hobbys zu pflegen, Kenntnisse zu vertiefen, Fähigkeiten zu verbessern oder Qualifikationen zu erwerben. Man tut nicht nur etwas für andere, sondern auch viel für sich selbst. Mit dem Wandel des Ehrenamts in Richtung "Freiwilligenarbeit" (Bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt), die wesentliche Aufgaben im Bereich des Dienstleistungssektors übernimmt (Bürgergesellschaft, Dritter Sektor), wachsen auch die Ansprüche und Anforderungen an das freiwillige Engagement. Gerade bei jüngeren Freiwilligen spielen folgende Aspekte eine wichtige Rolle:

  • Individualität statt Vereinnahmung;
  • mitbestimmen zu können, was man tut;
  • davon überzeugt sein, dass es wichtig für die Gesellschaft ist;
  • besondere Fähigkeiten einbringen zu können;
  • sehen können, ob das Engagement auch etwas bringt;
  • es muss Spaß machen;
  • jederzeit den Arbeitsaufwand begrenzen oder auch ganz aussteigen können;
  • das Ziel muss in angemessener Form erreicht werden können;
  • neue Freunde kennenlernen;
  • etwas für das weitere Leben lernen;
  • etwas ganz anderes zu tun als das, was man in der Schule/Uni oder im Betrieb macht;
  • Anerkennung für das Engagement erfahren.

Wenn die Trägereinrichtungen und ihre hauptamtlichen Mitarbeitenden diese Interessen und die Wünsche ihrer freiwillig Engagierten berücksichtigen, dann bleiben diese der Einrichtung auch lange erhalten. Darüber hinaus spielen die Unterstützung durch Hauptamtliche oder Expertinnen und Experten im beruflichen Alltag, gute Arbeitsbedingungen sowie weitere Faktoren wie z.B. Versicherung oder Aufwandsentschädigung für die freiwillig Engagierten eine wichtige Rolle.
Selbst-Test für Einrichtungen zum Thema "Erfüllen Sie die Erwartungen heutiger Ehrenamtlicher?" (PDF).

Die ersten Mütterzentren wurden 1981 in Salzgitter Bad, München-Neuaubing und Darmstadt gegründet. Grundlage für das Konzept der Mütterzentren waren die Ergebnisse einer vom Deutschen Jugendinstitut  durchgeführten Studie zur Elternarbeit. Mit den Zentren wurde ein öffentlicher Raum und Treffpunkt für Familien mit Kindern geschaffen. Hier können sich Mütter, Väter und Kinder zwanglos treffen, neue Kontakte und Sozialnetze knüpfen, sich austauschen und gegenseitig unterstützen. Die Zentren werden von Müttern und Vätern selbstorganisiert und verwaltet. Jede und jeder kann sich einbringen, engagieren, Wissen weitergeben oder Neues ausprobieren.

Das Angebot für Familien ist vielfältig: Offene Treffs, Mutter-Kind-Gruppen, Beratung und Unterstützung in Erziehungsfragen, Kurse, Seminare und Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Fort- und Bildungsangebote, Second-Hand-Austausch, familienentlastende Dienstleistungsangebote, flexible Kinderbetreuungsangebote und vieles mehr. Die Aktivitäten und Angebote der jeweiligen Zentren orientieren sich immer am Bedarf vor Ort. Die Zentren arbeiten partei- und konfessionsunabhängig und nationalitätenübergreifend.

Im Lauf der Jahre haben sich die Mütter- und Familienzentren zu nicht mehr wegzudenkenden Einrichtungen in der kommunalen Familienselbsthilfe entwickelt. Sie können flexibel, schnell und unbürokratisch auf neue Bedarfsfelder reagieren und schließen damit oft eine Lücke im kommunalen Angebot. Derzeit gibt es bundesweit ca. 400 Mütter- und Familienzentren, davon allein in Bayern über 100 Zentren, die zusammengeschlossen sind im Landesverband der Mütter- und Familienzentren in Bayern e.V. .

Als Netzwerkpartner ist der Landesverband der Mütter- und Familienzentren Mitglied im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V.

N

Seit Mitte der 1990er Jahre entwickeln sich in Bayern wie in allen deutschen Bundesländern lokale Agendaprozesse (Agenda 21), die in ihrem Umfeld die Umsetzung der auf dem "Erdgipfel" 1992 benannten Ziele vorantreiben. In Bayern engagiert sich insbesondere das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für deren Umsetzung.

"Seit Ende der 1980er Jahre, spätestens seit der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung, häufig als "Erdgipfel" bezeichnet, in Rio de Janeiro 1992, entwickelt sich international allmählich ein neues Wohlstandsverständnis. "Sustainable Development" ist die Bezeichnung für eine Entwicklung, in der die Bedürfnisse heutiger Generationen befriedigt werden sollen, ohne die Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden. Mit diesem Leitbegriff der Nachhaltigkeit verbindet sich die Erkenntnis, dass umweltpolitische Probleme nicht isoliert von der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung betrachtet werden können, sondern ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist. Umwelt und Entwicklung sind zwei Seiten einer Medaille. Die alte Entwicklungsmaxime, zunächst ökonomischen Wohlstand zu erreichen und die sozialen und ökologischen Folgekosten später zu reparieren, ist hinfällig geworden. Das neue Denken erfordert eine Integration von ökologischen, sozialen und ökonomischen Belangen."
(Aus: BUND, Misereor: Zukunftsfähiges Deutschland, S. 24 - siehe auch "Literatur und Studien").

Vernetzung ist in den letzten Jahren zur Querschnittsaufgabe wohl aller gesellschaftlichen Arbeitsbereiche geworden. Ob in Unternehmensberatungen, sozialen Einrichtungen oder politischen Gremien, überall kursiert das neue Zauberwort. Der in Berkeley lehrende spanische Soziologe Manuel Castells spricht sogar schon von einer "Network-Society", die gerade im Entstehen begriffen sei. Da es immer mehr darauf ankommt, am Fluss von Informationen teilzuhaben, die sehr schnell von einem Ort der Erde zu jedem beliebigen anderen Ort gelangen müssen, entstehen neue soziale und ökonomische Strukturen, die Aufgaben der Informationsübermittlung und -verarbeitung flexibel und ohne große Reibungsverluste bewältigen können. Der Ein- oder Ausschluss aus derartigen Netzwerken entscheidet letztlich darüber, ob die Interessen und Handlungen einzelner Akteure sich durchsetzen oder ohne Wirkung bleiben.

Netze, so Castells, unterscheiden sich von dem uns vertrauten älteren Gefüge von Institutionen und Organisationen. Sie sind nicht für die Ewigkeit gebaut und verringern damit bewusst die Gefahren bürokratischer Erstarrung. Sie sind prinzipiell offen und können je nach Bedarf neu geknüpft, erweitert oder verkleinert werden. Am besten funktionieren sie in zeitlich begrenzten, nicht sehr stabilen Aufgabenbereichen, in denen es um die schnelle Weitergabe und Verarbeitung von Wissen geht. Netze halten ihre Verbindungen, solange diese wichtig sind. Wenn bestimmte Verknüpfungen ihre aktuelle Funktion verlieren, werden sie auch im Informations- und Entscheidungsfluss nicht mehr berücksichtigt. Netzwerke sollen unkompliziert Aufgaben, Ressourcen und Partner verknüpfen. Dies ist auch Sinn des Landesnetzwerkes Bürgerschaftliches Engagement. Es kann zwischen den unterschiedlichen Bereichen von Staat, Verbänden, Initiativen und Wirtschaft neue Verbindungen schaffen und damit neue Kräfte für das Bürgerschaftliche Engagement freisetzen.

Hinter diesem Kürzel verbergen sich Zusammenschlüsse von Personen in gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Interessensgemeinschaften, die in der Regel unterstützende Tätigkeiten für besondere Bevölkerungsgruppen organisieren und/oder leisten. Sie sind formal von staatlichen Institutionen unabhängig und zeichnen sich durch starke Basisverankerung, Förderung von Selbstorganisation und hohe Kompetenz in ihrem Aktivitätsbereich aus.
Die Tätigkeiten erstrecken sich von der Förderung angepasster Landwirtschaft und Technologie, Alphabetisierung und basisnaher Bildung über Gesundheitsversorgung, Volksküchen oder Projektfinanzierung bis zu Menschenrechtsaktivitäten und Flüchtlingsarbeit.
Ihre Finanzierung erfolgt über Spenden, Mitgliedsbeiträge, Stiftungen, kirchliche Institutionen, Schuldenkonversion und staatliche Gelder. Einige NGOs genießen aufgrund ihrer mittlerweile nicht mehr übergehbaren Bedeutung und Kompetenz konsultativen Status bei UNO-Gliederungen, der EU, anderen internationalen Institutionen sowie auch bei einigen nationalen Parlamenten.
(aus: Lexikon. Sociologicus, Hermann Luchterhand Verlag)

Angesichts der zunehmend schwierigen finanziellen Situation findet derzeit ein Umbau gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Körperschaften zu unternehmerisch geführten Organisationen statt. Unter Non-Profit-Organisationen versteht man solche Einrichtungen und Institutionen, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und Zwecke und – im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen – nicht zur Einnahmenerzielung oder Gewinnmaximierung eingerichtet wurden. Non-Profit-Organisationen unterscheiden sich auch hinsichtlich ihrer finanziellen Ressourcen, die zum großen Teil von der öffentlichen Hand stammen, von gewinnorientierten und marktbezogenen Unternehmen. Sie agieren vorwiegend auf so genannten Nicht-Märkten, d.h. sie verkaufen individuell nutzbare Güter oder Dienstleistungen zu nicht kostendeckenden Preisen. Zu solchen Non-Profit-Organisationen zählen öffentliche Verwaltungsbetriebe, aber auch privatrechtliche Einrichtungen wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, Verbände, Wohlfahrtsorganisationen, Kirchen, Parteien usw. Non-Profit-Organisationen leben stark vom freiwilligen Engagement.

Der Umbau sozialer Organisationen zu effektiven Dienstleistungsunternehmen hat auf die Weiterentwicklung Bürgerschaftlichen Engagements zwiespältige Wirkungen. Zum einen wird durch die zunehmende Verdichtung und Effektivitätssteigerung von Arbeitsprozessen der Raum für die Entfaltung Bürgerschaftlichen Engagements möglicherweise enger. Zum anderen können durch die bewusste Einbeziehung freiwillig engagierter Mitarbeiter auch neue Ressourcen erschlossen werden. Zudem steigert ehrenamtliche, freiwillige Mitarbeit auch die Glaubwürdigkeit der gemeinnützigen Zielsetzungen der Organisation (siehe Volunteermanagement).

Hinter diesem Kürzel verbergen sich Zusammenschlüsse von Personen in gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Interessensgemeinschaften, die in der Regel unterstützende Tätigkeiten für besondere Bevölkerungsgruppen organisieren und/oder leisten. Sie sind formal von staatlichen Institutionen unabhängig und zeichnen sich durch starke Basisverankerung, Förderung von Selbstorganisation und hohe Kompetenz in ihrem Aktivitätsbereich aus.
Die Tätigkeiten erstrecken sich von der Förderung angepasster Landwirtschaft und Technologie, Alphabetisierung und basisnaher Bildung über Gesundheitsversorgung, Volksküchen oder Projektfinanzierung bis zu Menschenrechtsaktivitäten und Flüchtlingsarbeit.
Ihre Finanzierung erfolgt über Spenden, Mitgliedsbeiträge, Stiftungen, kirchliche Institutionen, Schuldenkonversion und staatliche Gelder. Einige NGOs genießen aufgrund ihrer mittlerweile nicht mehr übergehbaren Bedeutung und Kompetenz konsultativen Status bei UNO-Gliederungen, der EU, anderen internationalen Institutionen sowie auch bei einigen nationalen Parlamenten.
(aus: Lexikon. Sociologicus, Hermann Luchterhand Verlag)

Ö

Die Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) dient dazu, kontinuierlich Verständnis und Vertrauen für die Arbeit und Ziele der Institution zu entwickeln, sowohl bei den "opinion leaders"- also den "Meinungsmachern" in der Politik und Wirtschaft – als auch bei den unmittelbaren Nutzern wie den Bürgern allgemein sowie bei den Multiplikatoren – z.B. bei Lehrern, Künstlern und Sozialpädagogen – und Mitarbeitern. Öffentlichkeitsarbeit ist Beziehungsarbeit nach außen wie nach innen und grenzt sich daher von der klassischen Werbung ab (siehe auch Marketing). Neben dem direkten Gespräch – der wohl effektivsten Form - bedient sie sich vieler Kommunikationsinstrumente, wie der Arbeit mit den Medien (Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen), eigener Selbstdarstellungsbroschüren, Hausmitteilungen und Vereinszeitungen, Drucksachen wie Plakate, Handzettel und Programmhefte, Aktionen wie Tage der offenen Tür oder Lange Nächte der Museen, Diskussionsveranstaltungen oder Runden Tischen.

P

Wegen verschiedener Missbrauchsskandale führte der Gesetzgeber 2010 ein „erweitertes polizeiliches Führungszeugnis“ ein, in dem auch Vergehen im Bereich sexuellen Missbrauchs, der Nötigung oder Förderung sexueller Handlungen Jugendlicher aufgeführt werden. Laut §72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wird für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Grundgedanken der persönlichen Eignung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zwingend verlangt. Viele öffentliche Träger der Jugendhilfe wenden diesen Grundsatz auch auf ehrenamtliches Engagement an. Eine Ausstellung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist für Ehrenamtliche kostenfrei.

Die Forderung, Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe zwingend mit einem erweiterten Führungszeugnis auszustatten, das zudem regelmäßig zu erneuern ist, ist nicht unumstritten. Bundes- und Landesjugendringe warnen vor dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand, fürchten um einen Rückgang ehrenamtlichen Engagements und empfehlen als Alternative differenzierte Präventionskonzepte, die seit Jahren für die offene Jugendarbeit maßgebend sind. Mittlerweile sorgt die Debatte auch bei den Sportvereinen für Kontroversen, ob Übungsleiter im Kinder- und Jugendbereich obligatorisch ein erweitertes Führungszeugnis beantragen sollten. Im engeren Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, wie bei Familienpaten oder beim Engagement in Kindertagesstätten, setzen die öffentlichen Träger derzeit sehr stark auf das Instrument des erweiterten Führungszeugnisses. Umstritten ist, was im Missbrauchsfall damit tatsächlich geregelt sein kann. Das Führungszeugnis allein ist sicherlich nicht ausreichend. Im Sinne eines Risikomanagements sollte man verschiedene Maßnahmen verfolgen, zum Beispiel Fortbildungen oder die kontinuierliche Begleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliches Personal.

In den Debatten um die Bürgergesellschaft ist es ein zentrales Anliegen, die bisherige Zuordnung von Verantwortlichkeiten neu zu bestimmen. Während der Staat – so die Kritik – bisher zuviel an Verantwortung übernommen habe und damit an die Grenzen seiner Leistungs- und Handlungsfähigkeit gestoßen sei, müsse nun mehr Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger eingefordert werden. Das Konzept Bürgergesellschaft beruht auf der Verlagerung der Verantwortungen "nach unten" (Subsidiarität), das zu neuen zivilen Pflichten, aber auch zu einem größeren Gestaltungsspielraum jedes einzelnen Bürgers führen soll.

Der Begriff der Verantwortung spielt in der politischen Ethik seit Aristoteles eine wichtige Rolle: Gemeinhin geht es um das Problem, für die beabsichtigten Folgen, aber auch die unbeabsichtigten Nebenfolgen des eigenen Handelns verantwortlich zu sein. "Verantwortlich ist jemand zunächst für den Zustand der Dinge, den er durch sein Tun herbeiführen wollte und tatsächlich bewirkt, ferner für jene Dinge und Sachverhalte, die er als Mittel zur Realisierung seines Zwecks benützt, schließlich auch für jene Folgen seines Tuns, die er voraussieht, nicht eigentlich wünscht, aber als Nebenwirkung in Kauf nimmt." (Maximilian Forschner). Mit verschiedenen Imperativen haben Philosophen versucht, die individuelle Verantwortung mit der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung in Einklang zu bringen. Am berühmtesten sind die sogenannte goldenen Regel ("Was du nicht willst, was man dir tu, das füg auch keinem anderen zu) bzw. Kants Kategorischer Imperativ ("Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie allgemeines Gesetz werde"). Max Weber spricht in seinem Vortrag über "Politik als Beruf" von einer Verantwortungsethik, die als Handlungsgrundlage der Politik durch die unmittelbare Sorge um das Gemeinwesen definiert sei. Sie darf sich im Gegensatz zur "Gesinnungsethik" nicht von einzelnen Interessen leiten lassen, sondern muss mit Leidenschaft und Augenmaß die verschiedenen Interessen und Handlungsfolgen gegeneinander abwägen. Bekannt geworden ist in den letzten Jahren vor allem das von Hans Jonas formulierte "Prinzip Verantwortung". Im Gegensatz zur bisherigen Ethik trägt Jonas der Tatsache Rechnung, dass der Mensch technisch in der Lage ist, durch seine Handlungen ganze Gesellschaften und unsere natürliche Umwelt zu zerstören. Insofern muss ein "Prinzip Verantwortung" die Fernwirkungen des eigenen Handelns für künftige Generationen einbeziehen. Jonas Philosophie kann damit als erste Formulierung des Prinzips der Nachhaltigkeit angesehen werden.

Literatur:
Forschner, Maximilian: Artikel Verantwortung, Herder Staatslexikon
Glück Alois: Verantwortung übernehmen. Mit der Aktiven Bürgergesellschaft wird Deutschland leistungsfähiger und menschlicher. Stuttgart, München: Deutsche Verlags-Anstalt 2000
Jonas, Hans: Das Prinzip Verantwortung, Frankfurt am Main: suhrkamp 2003
Weber, Max: Politik als Beruf. Berlin: Dunker und Humblot 1993

Q

Qualitätssicherung ist Bestandteil des Qualitätsmanagements. Es geht darum, Standards für die Qualität der eigenen Arbeit zu definieren und sie dann immer wieder zu überprüfen, anzupassen oder zu halten. Im sozialen Bereich ist es zum Beispiel wichtig, die Betreuungsqualität für die "Kunden" (z.B. für Kinder, Ältere oder Menschen mit Behinderung, die von Ehrenamtlichen betreut werden) sicherzustellen. Dies geschieht zum einen durch die Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter, aber auch durch Weiterbildung der hauptamtlichen Mitarbeiter gerade im Hinblick auf eine qualitativ wertvolle und sich effektiv ergänzende Zusammenarbeit in gemischten Teams. Der Qualitätssicherung dienen auch unterschiedliche Formen der Evaluation, eine Befragung der "Kunden" sowie deren Angehörigen usw. Diese Ergebnisse wie auch sich ständig wandelnde Herausforderungen in allen Bereichen des bürgerschaftlichen Engagement sollten in eine ständige Fortentwicklung der Qualitätssicherung einbezogen werden.

R

Freiwillig Engagierte haben ...

das Recht ...

die Pflicht ...

… auf einen Job mit einer sinnvollen Aufgabenstellung … die eigenen Grenzen zu kennen
… auf Versorgung mit notwendigen Informationen … Absprachen zu akzeptieren
…auf die Berücksichtigung ihrer Wünsche … sich auf jede Arbeit vorzubereiten
…auf eine Struktur, die Lernen und Wachsen fördert … ihre Zeit sinnvoll einzusetzen
…auf Unterstützung und Hilfe durch Supervision … in der Supervision Probleme oder Unklarheiten zu klären
…auf Anerkennung ihrer Leistung, auch bei einem kurzzeitigen Engagement … konstruktives Feedback zu geben
…wenn möglich auf Unkostenerstattung … keine Trinkgelder oder unangemessenen Geschenke anzunehmen
… auf den Status eines/einer unbezahlten Mitarbeiters/Mitarbeiterin des Gesamtteams … wie ein bezahltes Team-Mitglied zu arbeiten

 

Die bezahlten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben…

das Recht ...

die Pflicht ...

… unangemessene Ideen abzulehnen … alle notwendigen Qualifikationen rechtzeitig bekannt zu machen
… Hinweise zu geben, wie die Arbeit getan werden soll … Vorbereitungszeit und Training mit einzuplanen
… eine Einführungszeit zu verabreden … sicherzustellen, dass alle ihre Aufgaben verstanden haben
… ehrenamtliche Arbeit auszuwerten   … Standards zu setzen und zu überprüfen
… qualitätsvolle Arbeit zu erhalten/anzumahnen … konstruktive Rückmeldungen vorzubereiten
… Probleme und Entwicklungen zusammen mit dem/der Supervisor/in anzusprechen … Unterstützung anzubieten und Aufmerksamkeit gegenüber erledigten Aufgaben zu zeigen
… einen Einsatzplan zu erstellen, wenn notwendig … eine angenehme Arbeitsatmosphäre zu schaffen
… eigene Wünsche/Vorstellungen zu ehrenamtlicher Arbeit zu haben … zu akzeptieren, dass Ehrenamtler/innen vollständige Aufgabenstellungen haben wollen
… als Kollege/Kollegin respektiert zu werden … Ehrenamtliche zu respektieren und ihnen als Kollegen/Kolleginnen zu begegnen

Im Non-Profit-Bereich und im gemeinnützigen Sektor finden wir unterschiedliche Rechtsformen, die häufigste ist der eingetragene Verein (e.V.); er wird zusammen mit dem nicht eingetragenen Verein in einem ausführlichen Kapitel gesondert behandelt. Im Gegensatz zu den "natürlichen" Personen (Freiberufler, u.a. Selbstständige) und Personengesellschaften, wie z.B. der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts = Zusammenschluss mehrerer natürlicher, selbstständiger Personen) steht die Juristische Person. Neben den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes kommen im Non-Profit-Bereich auch folgende Rechtsformen zum Tragen:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist wie ein Verein eine juristische Person, allerdings mit unternehmerischen, d.h. wirtschaftlichen Zielen. Diese Kapitalgesellschaft erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 €, das von den Gesellschaftern aufzubringen ist; materielle Werte wie auch Arbeitsleistung können ebenfalls eingebracht werden. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Gesellschafter ist dagegen beschränkt: Sie haften nur mit der im Gesellschaftervertrag festgelegten Einlage. Ist diese erbracht, müssen die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz nichts nachzahlen, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ausgeschlossen. Die Vertretungsorgane der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der beauftragte Geschäftsführer. Im Gegensatz zum Verein liegt die Entscheidungsfindung in wenigen Händen und die Gesellschafter können durch die Ausschüttung von Geschäftsanteilen wirtschaftlich profitieren

Privatrechtliche Stiftung
Die Besonderheit der Stiftung als eigenständige Rechtsform liegt darin, dass sie die finanziellen Mittel für ihre Tätigkeiten nur aus dem Zinsertrag finanziert, den ein zuvor eingebrachtes oder noch wachsendes Kapital erbringt. Das Stiftungskapital wird nie angetastet. Daher ist die älteste existierende Stiftung in Deutschland schon mehr als 1.000 Jahre alt (die Hospital-Stiftung in Wemding wurde um 950 n. Chr. gegründet). Wir unterscheiden zwischen fördernden Stiftungen, die ihre Mittel ganz oder teilweise anderen für ihre Arbeit zur Verfügung stellen, und operativen Stiftungen, deren Zweck in der Unterhaltung von eigenen Einrichtungen oder in der Durchführung von eigenen Programmen liegt. Wurden Stiftungen in der Vergangenheit hauptsächlich von Einzelpersonen (Mäzenen) oder Unternehmen mit einem oder nur wenigen Kapitalgebern gegründet, findet heute die Form der Bürgerstiftung, die auf eine breite Basis von Zustiftern mit auch geringen Beträgen aufbaut, immer beliebter. Hier findet Bürgerschaftliches Engagement neben der Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitskraft und Zeit eines neues Feld, um sich zu engagieren und die umgebende Welt mitzugestalten, z.B. im Erhalt oder in der Ausstattung von kulturellen, sozialen oder ökologischen Einrichtungen. Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer nicht vorgeschrieben. Das BGB gibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). Da Stiftungen bei den derzeit niedrigen Zinssätzen nur mit einer ausreichenden Kapitalausstattung effektiv arbeiten können, setzen die Stiftungsaufsichtsorgane der einzelnen Bundesländer in der Verwaltungspraxis meist ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 € voraus, in einigen Bundesländern auch mehr.

Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens einige hundert Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt, die durch ihre Mitgliedsbeiträge oder Genossenschaftsanteile zur Finanzierung des Unternehmens beitragen und im Gegenzug Vergünstigungen erhalten. Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e.V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet. Eine eG besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein festes Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Im Gegensatz zur AG fallen auch keine Kosten für notarielle Beurkundungen an. Hinzu kommt auch: Kleingenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern brauchen keinen Aufsichtsrat und können von nur einem Vorstand geführt werden.
Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen.

Außer dem nicht eingetragenen Verein können alle genannten Rechtsformen die Gemeinnützigkeit beantragen und damit u.a. steuerliche Vorteile genießen wie auch steuerabzugsfähige Spendenquittungen ausstellen. So entdecken immer mehr Vereine die gemeinnützige Kapitalgesellschaft, die so genannte gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als alternative Rechtsform für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten. Sie kann als Sonderform des Vereins gesehen werden, die vom Gesetzgeber speziell für Wirtschaftsbetriebe gedacht ist.

Betriebe der gewerblichen Art (BgA)
In den öffentlichen Einrichtungen der Kommunen oder Länder stellen die Betriebe der gewerblichen Art (BgA) eine besondere Rechtsform dar. Sie sind - haushaltsrechtlich betrachtet - häufig ausgegliederte Einrichtungen, die unter der Regie des Trägers der öffentlichen Verwaltung laufen, aber trotz beabsichtigter wirtschaftlicher Selbstständigkeit nicht als rechtlich selbstständige Einrichtung auftreten. Beim Betrieb gewerblicher Art handelt es sich um eine selbstständige Abteilung oder Einrichtung der juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie z.B. Kommune) mit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, um die Kosten zu decken oder gar Gewinne zu erwirtschaften, wie z.B. Theater, Museen, Bibliotheken, Musik- und Volkshochschulen, Kindergärten und andere soziale Einrichtungen. Nicht selten werden diese Einrichtungen in ihrer Arbeit durch gemeinnützige Fördervereine mit Personal (Ehrenamtlichen) oder finanziellen Mitteln unterstützt. Das setzt jedoch voraus, dass diese Mittel ebenfalls für "steuerbegünstigte Zwecke" des BgA verwendet werden.

Die Reisekostenerstattung auch für ehrenamtliche Mitarbeitende sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Bei Nutzung des privaten PKW der Ehrenamtlichen werden üblicherweise 30 Cent pro Kilometer erstattet. Bei manchen Trägern gilt auch die öffentliche Reisekostenverordnung, z.B. des Bundeslandes. Der Träger kann die Führung eines Fahrtenbuchs verlangen, zumindest eine Auflistung der Fahrten mit Abfahrts- und Zielort, die Angabe über den Grund der Reise und die Entfernung in km. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt die Erstattung gegen Belege (Fahrkarte, Bescheinigung der Bundesbahn etc.: Bus- und Bahnfahrt 2. Klasse mit Nutzung möglicher Vergünstigungen, z.B. Bahn-Card). Neben den eigentlichen Fahrtkosten können auch Kosten für Unterbringung (gegen Hotelrechnung) und Verpflegung gegen Quittung oder als Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben notwendig waren und dass die Erstattung von Aufwendungen in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss oder eine andere vertragliche Regelung vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde (Aufwandsentschädigung).

Der Runde Tisch Bürgerschaftliches Engagement in Bayern ist ein Beratungsgremium für Engagementpolitik. In ihm kommen Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen, aus dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Landesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V. zusammen. Das gemeinsame Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für Bürgerschaftliches Engagement in Bayern nachhaltig zu verbessern. In regelmäßigen Treffen und bei den Tagungen des Gremiums wird eine koordinierte Engagementpolitik auf Landesebene diskutiert und die landesweite Engagementstrategie geplant. Neben einer Verbesserung der Rahmenbedingungen sollen so auch neue Impulse für die Weiterentwicklung von wichtigen Handlungsfeldern im Bürgerschaftlichen Engagement gesetzt werden.
Zu seinen Grundsätzen gehört es, das Bürgerschaftliche Engagement in seiner Bedeutung für die Zivilgesellschaft auf allen Ebenen anzuerkennen. Bürgerschaftliches Engagement Einzelner wie auch in Organisationen braucht eine Förderung im Sinne angemessener Infrastruktur und finanzieller Absicherung, aber auch Instrumente der Freiwilligenqualifikation und Anerkennungskultur. Eine große Rolle spielt das Bürgerschaftliche Engagement demnach beim Erkennen, Abmildern und Bewältigen von gesellschaftlichen Herausforderungen vor dem Hintergrund demographischer Veränderungen. Diese Ressource spielt auch für die Identitätsbildung der Engagierten eine große Rolle. Bürgerschaftliches Engagement leistet nach dem Runden Tisch damit auch einen wertvollen Beitrag zum lebenslangen Lernen.
Insgesamt setzt sich der Runde Tisch Bürgerschaftliches Engagement ein für eine gemeinwohlorientierte, partizipative und solidarische Gesellschaft.

Grundsätzlich ist es möglich, geleistete Vergütungen z.B. an Übungsleiter, Trainer oder bezahlte Vereinshelfer wieder zurückzuspenden. Es sind jedoch folgende Grundsätze zu beachten:
Unentgeltliche Nutzungen, wie z.B. die kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens und Leistungen (z.B. für ehrenamtliche Tätigkeiten), können nicht wie eine Sachspende behandelt werden, da der oder dem Steuerpflichtigen kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Deshalb gilt auch die unentgeltliche – ehrenamtliche – Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds nicht als Spende.
Werden Nutzungen und Leistungen aber gegen Entgelt erbracht, kann bei Verzicht auf den rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Spende vorliegen (Aufwandsspende), wenn auf die Auszahlung der Vergütung (z.B. für erbrachte Arbeitsleistungen, die Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines Aufwendungsersatzes (wie etwa für den Verein ausgelegte Fahrt-, Telefon- und Portokosten) bedingungslos verzichtet wird.

Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende. Dabei kommt es nicht darauf an, dass zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich ein Geldbetrag hin und her fließt. Entsprechend ist die Zuwendungsbestätigung auch als Geldzuwendung auszufüllen. Voraussetzung ist aber, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass dieser Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Dies darf aber nicht erst nachträglich geschehen. Darüber hinaus muss der Anspruch ernsthaft und rechtswirksam (d.h. einklagbar) sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Die Körperschaft muss ungeachtet des späteren Verzichts finanziell in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz auch tatsächlich und unmittelbar zu leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass die Spenderin oder der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs besteht oder zugunsten der steuerbegünstigten Körperschaft auf eine Auszahlung verzichtet; und zwar zeitnah, also in unmittelbarem Anschluss an die Entstehung des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs. Trotz des Verzichts haben Spendende eine Einnahme, die steuerlich relevant werden kann (Steuern).

Andererseits sind Spenden nur bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.

Regelungen zur steuerlichen Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG enthält das BMF-Schreiben vom 25. November 2014.

S

Neben fachlichen Kenntnissen erwerben und entwickeln Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit auch sogenannte Schlüsselqualifikationen, die neben dem beruflichen Wissen eine immer größere Rolle in der Arbeitswelt spielen. Dazu gehören soziale Kompetenzen, wie z.B. Kommunikationsfähigkeit, Kooperation im Team, gemeinsame Leitungsverantwortung, Lösung von Konflikten und die Förderung von Motivation und Eigeninitiative, daneben häufig rhetorische Fähigkeiten, wie Präsentationen in kleineren und großen Gruppen und Gremien oder Moderationsfähigkeit, aber auch Reflexions- und Lernfähigkeit, Flexibilität oder Zeitmanagement. Der Nachweis dieser im Ehrenamt erworbenen Schlüsselqualifikationen, z.B. in einem Ehrenamtsnachweis oder Kompetenznachweis, durch Zertifikate und andere Bescheinigungen, kann für den beruflichen Weg der Ehrenamtlichen sehr hilfreich sein.

Grundsätzlich meint Selbsthilfe die Fähigkeit, sich mit eigener Kraft aus einer Not- oder Problemlage zu befreien bzw. Schritt für Schritt diesen Weg zu versuchen. Selbsthilfe meint aber auch gegenseitige Hilfe im Sinne von solidarischer Hilfe durch "nicht-professionelle Helfende", die keine Bezahlung erhalten und keinen institutionellen Regeln unterliegen. Denn Selbsthilfe gelingt in einer Gruppe von Gleichbetroffenen leichter als alleine, frei nach dem Motto der Anonymen Alkoholiker: "Du allein kannst es, aber du kannst es nicht alleine." Selbsthilfegruppen sind Zusammenschlüsse von Menschen mit ähnlichen Problemen oder Anliegen im gesundheitlichen und sozialen Bereich. Durch gegenseitige Hilfe und Erfahrungsaustausch unter Gleichbetroffenen stärkt die Gruppe die Einzelne und den Einzelnen. Durch die Umsetzung von Erfahrungen in Ideen und Taten bereichert Selbsthilfe das Gemeinwesen. Zudem ist die Selbsthilfe in ihrer Wirksamkeit gesetzlich anerkannt. Im § 20 Abs. 4 SGB V wird die finanzielle Unterstützung zumindest von gesundheitsorientierten Selbsthilfegruppen geregelt.

Das Prinzip der Selbsthilfe war in den letzten Jahrzehnten ungemein erfolgreich und es hat viele Nachahmer gefunden, seit die Selbsthilfebewegung in Deutschland in den 1970er Jahren entstand. 70.000 bis 100.000 Selbsthilfegruppen mit ca. 3 Mio. Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu über 800 verschiedenen Themen gibt es nach Schätzungen in Deutschland, 11.000 davon in Bayern. Im Verein "Selbsthilfekontaktstellen Bayern e.V." sind 21 regionale Kontaktstellen und 7 Unterstützungsangebote zusammengeschlossen. Der Verein betreibt die Selbsthilfekoordination Bayern, eine Einrichtung zur landesweiten Vernetzung und Unterstützung der Selbsthilfe. Er ist außerdem Netzwerkpartner im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V.

Anfang der 1990er Jahre entstanden im Rahmen eines Modellprogramms des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ersten Seniorenbüros; derzeit gibt es in Deutschland ca. 300.

Seniorenbüros bieten: 

  • Informationen zu freiwilligem Engagement, Ehrenamt und Selbsthilfe, 
  • Beratung zu Möglichkeiten des Engagements, 
  • Vermittlung an Verbände, Vereine und Initiativen, 
  • Beratung und Unterstützung von Gruppen und Projekten für Seniorinnen und Senioren.

Seniorenbüros erbringen diese Leistungen durch:

  • Öffentlichkeitsarbeit; Werbung für freiwilliges Engagement älterer Menschen,
  • Vernetzung und Kooperation (z.B. Seniorenberatungsstellen, Begegnungsstätten, Seniorenvertretungen).

Seniorenbüros richten sich an:

  • Menschen, die z.B. nach der beruflichen Phase für sich und andere aktiv werden möchten,
  • vorzeitig aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene oder jüngere Menschen,
  • Seniorengruppen und Initiativen,
  • gemeinnützige Träger, die freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter suchen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V. (BaS), ist der Dachverband der Seniorenbüros. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, das freiwillige Engagement älterer Menschen im Rahmen der Seniorenbüros zu fördern und zu qualifizieren. In Bayern ist die Landesarbeitsgemeinschaft der Seniorenbüros Ansprechpartner für interessierte Personen und Einrichtungen, die sich über Seniorenbüros und deren Aufgaben informieren möchten. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Seniorenbürs ist außerdem Partner im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V.

Unter dem Begriff „Seniorenvertretungen“ werden in der Regel Seniorenbeiräte, -beauftragte und -vertretungen in den Kommunen zusammengefasst.
Gemeinsames Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter zu verbessern. In diesem Zuge vermitteln die Stellen Kontakte und setzen sich mit ihrem Netzwerk für die Interessen und Belange der Seniorinnen und Senioren vor Ort ein.
Für die Gestaltung und die Zusammensetzung von Seniorenvertretungen gibt es verschiedene Modelle. Teilweise werden die Beiräte von den Seniorinnen und Senioren einer Kommune gewählt, andernorts werden die Seniorinnen und Senioren durch Delegierte ihrer Vereine und Verbände vertreten oder es werden hauptamtliche Ansprechpartnerinnen und -partner in den Kommunen installiert.
Allen ist aber gemeinsam, dass sie als Kontakt für Kommunen in seniorenspezifischen Fragestellungen fungieren. Darüber hinaus stellen sie häufig Anfragen oder geben Empfehlungen an die Lokalpolitik.
In Bayern haben sich inzwischen rund 150 Seniorenvertretungen und mehrere Einzelmitglieder in der LSVB, der LandesSeniorenVertretung Bayern e.V. zusammengeschlossen. Die LSVB ist Netzwerkpartner im Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V.

Sogenannte "seniorTrainerinnen" verstehen sich als verantwortliche Ehrenamtliche, die neue Projekte und Aufgabenbereiche für das Bürgerschaftliche Engagement entwickeln und Initiativen beraten. Sie übernehmen in besonderem Maße gesellschaftliche Verantwortung, indem sie persönlich an der Weiterentwicklung und Förderung Bürgerschaftlichen Engagements in ihrer Kommune mitwirken. Dazu können sie in den unterschiedlichsten Feldern und Organisationen aktiv werden: in der Jugendarbeit, im Umweltschutz, in Kunst und Kultur, in Museen, Schulen, Altenheimen oder Kindergärten.

Im Rahmen des Modellprogramms EFI des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurden allein in Bayern von 2002 bis 2011 über 850 seniorTrainerinnnen ausgebildet.. Seit 2012 bietet EFI Bayern e.V. in einer eigens gegründeten Akademie die Weiterbildung zur seniorTrainerin bzw. zum seniorTrainer an.

Service Learning bezeichnet einen Ansatz, der das freiwillige Engagement in Unterricht und Hochschulseminare integriert. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende verbinden so außerschulische Engagementerfahrungen und Lernen; als Service Learning ist es in die Curricula und Studienordnungen eingebunden.

In den USA ist es selbstverständlich: Schülerinnen und Schüler sowie Studierende übernehmen während ihrer Ausbildung Aufgaben für das Gemeinwohl. Das Service Learning hat zwei Komponenten: Auf der einen Seite steht der gesellschaftliche Nutzen des sozialen Engagements junger Menschen, die messbare Unterstützung karitativer Einrichtungen. Auf der anderen Seite gewinnen die Helfer auch selbst: Durch die sozialen Einsätze in ihrer Community lernen sie reale Probleme und Lösungen kennen und machen wertvolle Praxiserfahrungen. Durch Service Learning sollen also die Bereitschaft und Fähigkeit zu gemeinnützigem Engagement ("Service") gefördert und zugleich Lernerfahrungen der unterschiedlichsten Art ermöglicht werden. Service Learning ist "learning of service" und ebenso "learning through service".

Service Learning an Schulen

Das bundesweite Netzwerk "Lernen durch Engagement / Service Learning in Deutschland" setzt sich für diese Unterrichtsmethode ein und begleitet Schulen bei der Durchführung entsprechender Projekte (Landkarte mit LdE-Aktivitäten aus dem gesamten Bundesgebiet). In Bayern sind eine ganze Reihe von Schulen Mitglied in dem Netzwerk und setzen Service Learning in einzelnen Fächern oder auch schulübergreifend um. Zum Teil werden sie dabei unterstützt von Freiwilligenzentren, Mehrgenerationenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen sogenannte LdE-Begleiterinnen und Begleiter zum Beispiel den Kontakt zu außerschulischen Partnern herstellen und neue Kooperationen anbahnen. Auf der Website des Netzwerks finden Sie Informationen, gute Beispiele sowie Materialien für den Unterricht: servicelearning.de

Das Bayerische Sozialministerium förderte das LBE Bayern von 2018 bis 2023 als bayerische Netzwerkstelle für Lernen durch Engagement.

Zur Website „Lernen durch Engagement in Bayern”

Ein soziokulturelles Zentrum ist eine Einrichtung mit „Kultur von allen, für alle“ (H. Glaser). Der Begriff beschreibt Kultureinrichtungen, die für eine enge Verknüpfung von Kunst und Kultur mit der Gesellschaft einstehen. Damit wirkt die Arbeit der Zentren zum Beispiel auch in der Jugendarbeit, in der Stadtteilentwicklung oder dem Umweltschutz.
In der Regel bieten die soziokulturellen Zentren ein vielfältiges Angebot zwischen kulturell-künstlerischen Veranstaltungen, Literatur, Begegnung und sozialem Engagement an. Sie sind als Begegnungszentren offen für alle Menschen und stellen für verschiedene Gruppen außerdem häufig Infrastruktur wie Proberäume oder technisches Equipment zur Verfügung.
Getragen werden die Zentren von Bürgerschaftlichem Engagement, deutschlandweit sind rund 60% der aktiven Menschen in den soziokulturellen Zentren ehrenamtlich tätig.
Weitere Informationen zu bayerischen soziokulturellen Zentren finden Sie auf der Seite der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Bayern e.V.

Nach der Neuregelung des Spendenrechts (§ 5 Abs. 1 Nr. KStG) dürfen gemeinnützige Vereine seit dem 1. Januar 2000 selbst Spenden entgegennehmen und Spendenbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Aktuelle Vorlagen finden sich auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums .

In der Spendenbescheinigung ist zwischen (1.) Geldspende mit entweder a) keinem Verzicht auf Aufwendungen oder b) Verzicht auf Aufwendungen, (2.) Sachspende und (3.) Mitgliedsbeitrag zu unterscheiden.

Geldspenden für gemeinnützige Zwecke sind als Sonderausgaben beim Spender (§ 10b EStG) abzugsfähig, und zwar seit 1.1.2007
- maximal 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen oder
- vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der Löhne und Gehälter des maßgeblichen Kalenderjahres (also auch bei niedrigen Gewinnen oder Verlusten).
Bei Übersteigen dieser Höchstgrenzen kann die darüber hinausgehende Summe zeitlich unbegrenzt vorgetragen und damit bei den Einkommenssteuererklärungen der nächsten Jahre als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Bei einer Sachspende ist der Wert der gespendeten Sache durch geeignete Unterlagen (z.B. Einkaufsrechnung) nachzuweisen. Bei gebrauchten Gegenständen ist der Wert im Zeitpunkt der Übergabe zu schätzen und ggf. durch ein Schätzungsgutachten zu belegen. Wird eine neuwertige Sachspende hingegen aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist entweder der Teilwert (i.d.R. der Einkaufspreis) oder der Buchwert anzusetzen.
Auch für Sachspenden kann der Verein eine "Zuwendungsbestätigung Sachzuwendung" ausstellen. An Stelle des Ersatzes von Aufwendungen, z.B. für Fahrtkosten, Verpflegung, Telefon, Porto etc., kann das Vereinsmitglied oder der Förderer einen Spendennachweis des Vereins erhalten. Voraussetzung ist, dass dies entweder durch die Satzung, durch Vertrag oder durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt wurde (Aufwandsspende).
Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden. Die Vereine müssen die Spende und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren.

Das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheides darf nicht länger als fünf Jahre seit dem Tag der Ausstellung zurückliegen. Bei vorläufigen Bescheinigungen gilt ein Zeitraum von drei Jahren. Die Zuwendung muss grundsätzlich vom Vorstand nach § 26 BGB oder von einem vom Vorstand entsprechend Bevollmächtigten unterschrieben werden.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 € gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg , Kontoauszug oder beim Online-Banking der Buchungsausdruck. Erforderlich sind dabei folgende Angaben:

  • Name
  • Kontonummer oder sonstige Verbindung von Auftraggeber und Empfänger
  • Betrag
  • Buchungstag und tatsächliche Durchführung der Zahlung

Unter Sponsoring versteht man eine besondere Form der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch wirtschaftlich handelnde, gewinnorientierte Unternehmen für Einrichtungen, Initiativen, Gruppen oder Einzelpersonen, die gemeinnützige Zielsetzungen verfolgen. Dabei beruht Sponsoring auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Das unterstützende Unternehmen erwartet von der Verbindung seines Namens mit einem sozialen Anliegen einen Werbeeffekt ("Tue Gutes und rede darüber"). Das unterscheidet Sponsoring zum einen vom uneigennützigen Mäzenatentum, zum anderen vom unternehmerischen Spendenwesen, die beide vor allem altruistische Ziele verfolgen. Im Spendenwesen oder beim Fundraising wird – außer der Spendenquittung – keine Gegenleistung erwartet. Für den Unternehmer ist es steuerlich auch ein Unterschied, ob er seine finanzielle Unterstützung als Spende oder als Betriebsausgabe verbuchen kann. Danaben ist die langfristige Bindung der Sponsorinnen und Sponsoren an die Einrichtung wichtig. Die regelmäßige Information über aktuelle Projekte oder Entwicklungen können dazu beitragen, die Unterstützung von Sponsoren auch nachhaltig sicherzustellen. Werkzeuge dafür können zum Beispiel die Aufnahme in den Verteiler für Hausmitteilungen, Einladungen zu besonderen Ereignissen, Ehrenmitgliedschaften oder Sponsorenempfänge sein.

Sponsoringeinnahmen sind Einnahmen im ideellen Bereich und damit umsatzsteuerfrei (Umsatzsteuerbefreiung), wenn der Gesponserte dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in dessen eigener Werbung gestattet oder wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung auf dessen Website, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt; wenn z.B. auf dem Plakat steht: "Fa. XY präsentiert …", wenn Anzeigen des Sponsors im Programmheft geschaltet sind, wenn er mit Transparenten, Informations- oder Verkaufsständen vertreten ist usw.

Sponsoring spielt in den USA eine wichtigere Rolle als in Deutschland. Sozialwissenschaftler erklären sich diesen Unterschied aus unterschiedlichen Traditionen des Sozialstaates, der in Deutschland im Gegensatz zu den USA als umfassende Vorsorgeinstanz begriffen wird, bzw. aus einer Unternehmenskultur, die in den USA sozial vielfältiger und intensiver engagiert ist als in Deutschland. In den vergangenen Jahren stieg das Sponsoringvolumen in Deutschland weiter an und liegt heute schätzungsweise bei rund 4,5 Mrd. Euro. Den größten Bereich nimmt dabei das Sportsponsoring mit fast drei Vierteln der Mittel ein. In der Kulturarbeit werden seit mehreren Jahren jeweils rund 0,3 Mrd. Euro in Sponsoring investiert, im sozialen Bereich spielt das Sponsoring gegenüber herkömmlichen Spendenmitteln nur eine marginale Rolle.

Grundsätzlich sind Einnahmen, die ehrenamtlich Engagierte durch ihre freiwilligen Tätigkeiten erzielen – auch wenn sie weit unter den normalen Löhnen liegen –, steuerpflichtig.
Seit 1.1.2013 gibt es folgende Regelungen: Bis zu 720 € jährlich können Einnahmen aus nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten als Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden; die Aufwandsentschädigung als Übungsleiter ist bis 2.400 € im Jahr steuerfrei – die Tätigkeiten als Übungsleiter sind im Gesetz genau definiert (Übungsleiterpauschale).
Erstattungen tatsächlich entstandener und durch Belege nachweisbarer Kosten, wie z.B. Porto-, Telefon- und Reisekosten, eingekaufte Materialien etc. sind bis zu einer bestimmten Grenze im Jahr (2.400 €) steuerfrei. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt. Die Übungsleiterpauschale und die Auslagenpauschale werden allerdings addiert und müssen, wenn sie 2.400 € jährlich übersteigen, in voller Höhe nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden.
Die Einnahmen als Übungsleiter, wenn sie über die Jahresgrenze hinausgehen, sind – wie alle anderen bezahlten Tätigkeiten – zu versteuern. Entweder handelt es sich dann um Einnahmen aus einer nebenberuflichen, selbständigen Tätigkeit, die der Einkommenssteuer unterliegen, oder aus einer nebenberuflichen, abhängigen Beschäftigung, z.B. einer geringfügigen oder einer kurzfristigen Beschäftigung. In der Regel fallen dann pauschale Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge an, die der Auftraggebende übernehmen muss. Wie dies im Einzelnen aussieht, hängt vom jeweiligen Status des ehrenamtlich Beschäftigten ab (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Rentnerinnen und Rentner, Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte etc.).

Oft wird ehrenamtlicher Einsatz durch Aufwandsentschädigungen honoriert; Voraussetzung ist, dass dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde. Für die Höhe der Stundensätze bei unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten gibt es keine allgemein verbindlichen Regelungen; sie liegen in der Regel wesentlich niedriger als die Vergütung von hauptamtlichen Kräften. Manche Verbände, Institutionen und Einrichtungen haben feste Stundensätze für Betreuungen, Führungen u.ä. ehrenamtliche Tätigkeiten vereinbart. Wenn auf deren Auszahlung verzichtet wird, können diese bei Förderanträgen zur Berechung der Eigenleistungen zugrunde gelegt werden. Im Kosten- und Finanzierungsplan tauchen sie auf der Ausgabenseite als Personalkosten auf, müssen auf der Einnahmenseite aber auch unter Eigenleistung verbucht werden. Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsgeber diese Form der Eigenleistung anerkennt. Laut Auffassung des Bayerischen Finanzministeriums kann in Anlehnung an Eigenleistungen in der Flurbereinigung ein Stundensatz von 9,60 € angesetzt werden.

T

Die Idee der Tafelprojekte ist denkbar einfach. In den Grundsätzen, die alle deutschen Projekte beherzigen, steht u.a.:

  • Die Tafeln sammeln Lebensmittel, qualitativ einwandfrei, überzählig, überproduziert und geben diese unentgeltlich – oder für einen symbolischen Betrag – an Bedürftige ab.
  • Die Arbeit der Tafeln ist grundsätzlich ehrenamtlich und wird z.T. unterstützt durch unterschiedlich finanzierte und geförderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
  • Die Arbeit der Tafeln wird von Spendern und Sponsoren ermöglicht, die mit Lebensmitteln, Geld und Sachspenden die Arbeit hilfreich unterstützen.
  • Die Tafeln sind nicht an Parteien oder Glaubensrichtungen gebunden und helfen allen Menschen, die Hilfe bedürfen. An diese Hilfe werden keine Bedingungen geknüpft.

1963 entstand die Tafelidee in den USA mit der ersten "Food Bank". Inzwischen ist dort ein flächendeckendes, sehr professionelles System von Tafeln entstanden. 1993 fasste die Idee auch in Deutschland mit der ersten Tafel Fuß, zwei Jahre später gründete sich der Bundesverband Deutsche Tafel e.V.  Dort organisieren sich heute bundesweit mehr als 3.000 Tafel-Läden und -Ausgabestellen. Unterstützt werden die Tafeln auch von rund 60.000 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern.

Literatur:
Konstantin von Normann: Evolution der Deutschen Tafeln. Eine Studie über die Entwicklung caritativer Nonprofit-Organisationen zur Verminderung von Ernährungsarmut in Deutschland. Bad Neuenahr 2003.

Vor etwa 20 Jahren wurde von Kanada ausgehend die Idee der Tauschringe (wieder-)belebt. Das Prinzip ist einfach: Menschen tauschen statt Geld oder Waren ihre eigenen Talente. Die Mitglieder eines Tauschringes machen Angebote von Tätigkeiten, die sie in ein Tauschgeschehen einbringen wollen. Umgekehrt suchen sie Angebote, die sie selbst benötigen. Abgerechnet wird meist in Zeitwährungen. Diese Form geldloser Ökonomie ist mit gesellschaftlichen Werten verknüpft. Tauschringe dienen zum Beispiel der Stärkung nachbarschaftlicher Bindungen. Sie bieten eine Form sozialer und ökonomischer Selbsthilfe für Menschen mit geringem Einkommen. Sie eröffnen die Möglichkeit, den Selbstwert nicht ausschließlich über die Erwerbsarbeit zu definieren. Tauschringe verpflichten sich egalitären Prinzipien: Kopf- und Handarbeit, Frauen- und Männerarbeit werden gleich bewertet. Sie wollen durch ihren Ringtausch zugleich ökologische Ressourcenschonung durch kurze Wege, Müllvermeidung, Wiederverwertung und gemeinsames Nutzen von Gebrauchsgütern erreichen.

Wenn Freiwillige ihr privates Telefon für die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein benutzen, haben sie einen Anspruch auf Kostenerstattung. Verzichten Freiwillige auf eine einzelne Auflistung der geführten Gespräche (mit Datum, Gesprächspartnerin oder -partner, Grund, Dauer und Gebührenhöhe), so können folgende Kosten steuerfrei erstattet werden:

  • 20 % bei Telefonrechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag von unter 50 €;
  • 10 € zuzüglich des 50 € überschreitenden Betrags bei Telefonrechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 50 bis 100 €;
  • 30 € zuzüglich des 100 € überschreitenden Betrags bei Telefonrechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag von über 100 €.

Werden Aufzeichnungen über die durch die freiwillige Tätigkeit veranlassten Telefonate geführt, können die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Durch die Möglichkeit des Einzelverbindungsnachweises in den Telefonrechnungen wird dies heute wesentlich erleichtert.

U

Die Umsatzsteuer – auch "Mehrwertsteuer" – ist eine Verbrauchssteuer, die von den Endkundinnen und Endkunden zu tragen ist. Sie gliedert sich in zwei Bereiche:

  • Die Vorsteuer, die man an den Liefernden bezahlt, wenn man einen Rohstoff oder ein Produkt erwirbt oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, und die in der Rechnung enthalten ist.
  • Die Umsatzsteuer, die man vom Kunden erhält, wenn ein Unternehmer – das kann auch der Verein oder eine freiberufliche Künstlerin sein – ein Produkt an ihn verkauft oder eine Leistung erbringt.

Somit ergibt sich hier eine Differenz zwischen gezahlter Vorsteuer und erhaltener Umsatzsteuer. Diese Differenz stellt gegenüber dem Finanzamt entweder eine Schuld oder ein Guthaben dar. Hat man mehr Geld für Materialien, größere Anschaffungen, Renovierungsarbeiten u.ä. investiert als man durch den Verkauf beispielsweise von Bildern eingenommen hat, dann ergibt dies einen Vorsteuerüberhang. Dieses Geld bekommt man nach der jeweiligen Erklärung (oder Voranmeldung) vom Finanzamt erstattet (Vorsteuerabzug). Hat man aber höhere Einnahmen als Ausgaben – was die Regel ist –, so ergibt sich eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt, die man gleichzeitig mit der Voranmeldung an das Finanzamt abführen muss. Bei einem jährlichen Umsatz von bis zu 17.500 € im vergangenen Jahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr zählt man als "Kleinunternehmer" (§ 19 Umsatzsteuergesetz) und muss keine Umsatzsteuer zahlen. Damit kann man aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt auch, wenn Einrichtungen nach § 4 des Umsatzsteuergesetz befreit sind.

Der gemeinnützige Verein kennt aus steuerlicher Sicht vier Betätigungsfelder. Dazu gehören:

  1. Der Ideelle Betrieb und
  2. die Vermögensverwaltung (für diese beiden Bereiche ist keine Umsatzsteuer zu entrichten);
  3. der steuerbegünstigte Zweckbetrieb (wird mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert);
  4. der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit dem vollen Steuersatz von 16 %, denn hier tritt man in Konkurrenz zu anderen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen).

Das Umsatzsteuergesetz bietet eine Reihe von Steuerbefreiungen für Einrichtungen im Bereich der kulturellen, sozialen, Bildungs- und Jugend-Arbeit. Sie sind im § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu finden.

In § 4 Nr. 20 heißt es: Steuerfrei sind "... die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, ..., Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen." Der letzte Satz beschreibt die Möglichkeit, dass private Orchester und Theater beim Kultusministerium die Befreiung von der Umsatzsteuer mit der Begründung beantragen können, dass sie dieselben Aufgaben übernehmen wie ein städtisches Theater oder ein Landesorchester. Diese Befreiung lässt sich auch für ein einzelnes Konzert oder ein Theaterfestival beantragen, wenn man damit eine wichtige öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Im April 2003 hat der EU-Gerichtshof entschieden, dass diese Umsatzsteuerbefreiung auch Solistinnen und Solisten  – die bisher davon ausgeschlossen waren  – für sich beantragen können.

In § 4 Nr. 21. a) heißt es u.a.: Steuerfrei sind "... die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, (...)
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (...)
bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a) erfüllen."

So können auch Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft, die mit ihrem Qualifizierungsangebot auf einen Beruf vorbereiten, für jeweils drei Jahre die Befreiung von der Umsatzsteuer bei ihrem zuständigen Bildungs- bzw. Kultusministerium beantragen. Die dort selbstständig tätigen Lehrkräfte müssen ebenfalls keine Umsatzsteuer auf ihre erzielten Honorare abführen.

Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art) sind nach § 4 Nr. 22a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn sie u.a. von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden und wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. "Überwiegend" bedeutet zu mehr als 50 %, was regelmäßig der Fall sein dürfte. Diese Umsatzsteuerbefreiung greift nicht automatisch durch auf die Umsätze (Honorare), die ein Unterrichtender erzielt. Unterrichtete können sich unter bestimmten Umständen bei ihrem Bildungsministerium von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wenn man von der Umsatzsteuer befreit ist, darf man allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Förderungswürdig sind gemäß § 4 Nr. 25 auch Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.

§ 4 Nr. 26: Steuerfrei ist "... die ehrenamtliche Tätigkeit,

  • wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
  • wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht."

Ü

Aufwandsentschädigungen für bestimmte "begünstigte Tätigkeiten" in einem gemeinnützigen Verein sind seit 01.01.2021 bis zu einer Höhe von 3.000 € im Jahr steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei (die sogenannte "Übungsleiterpauschale"). Sie gelten für die

  • nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleitender, Ausbildender, Erzieherinnen und Erzieher sowie Betreuerinnen und Betreuer oder
  • vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten;
  • für die nebenberufliche künstlerische Tätigkeit, z.B. als Chorleiterin oder Dirigent oder für Lehr- und Vortragstätigkeiten an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wie Volkshochschulen und Musikschulen, sowie für
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Bei mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten in verschiedenen Vereinen werden die Aufwandsentschädigungen addiert; sie dürfen die Grenze von 3.000 € nicht überschreiten. Die Tätigkeit wird dann nebenberuflich ausgeübt, wenn sie insgesamt – d.h. auch bei nebenberuflicher Tätigkeit für mehrere Vereine – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Bürgerinnen und Bürger nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausüben (also Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Schülerinnen und Schüler und Arbeitslose). Nicht begünstigt sind Tätigkeiten im organisatorischen Bereich, z.B. als Vorstand, Hausmeister, Kassiererin, Aufbauhelferin bei Veranstaltungen oder Ordnungskraft.

Wie diese steuer- und sozialversicherungsmäßig zu behandeln sind, hängt vom jeweiligen Status des Beschäftigten ab (Steuern). Die Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale können auch zurückgespendet werden (Rückspende).

Für weitere ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen, gilt die Ehrenamtspauschale. Informationen zur Abgrenzung gibt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bzw. das Bayerische Landesamt für Steuern(Unterpunkt: Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit) (Links werden aktualisiert, sobald sie bei den Ministerien verfügbar sind.)

 

V

In den Debatten um die Bürgergesellschaft ist es ein zentrales Anliegen, die bisherige Zuordnung von Verantwortlichkeiten neu zu bestimmen. Während der Staat – so die Kritik – bisher zu viel an Verantwortung übernommen habe und damit an die Grenzen seiner Leistungs- und Handlungsfähigkeit gestoßen sei, müsse nun mehr Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger eingefordert werden. Das Konzept Bürgergesellschaft beruht auf der Verlagerung der Verantwortungen "nach unten" (Subsidiarität), das zu neuen zivilen Pflichten, aber auch zu einem größeren Gestaltungsspielraum jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers führen soll.

Der Begriff der Verantwortung spielt in der politischen Ethik seit Aristoteles eine wichtige Rolle: Gemeinhin geht es um das Problem, für die beabsichtigten Folgen, aber auch die unbeabsichtigten Nebenfolgen des eigenen Handelns verantwortlich zu sein. "Verantwortlich ist jemand zunächst für den Zustand der Dinge, den er durch sein Tun herbeiführen wollte und tatsächlich bewirkt, ferner für jene Dinge und Sachverhalte, die er als Mittel zur Realisierung seines Zwecks benützt, schließlich auch für jene Folgen seines Tuns, die er voraussieht, nicht eigentlich wünscht, aber als Nebenwirkung in Kauf nimmt." (Maximilian Forschner) Mit verschiedenen Imperativen haben Philosophen versucht, die individuelle Verantwortung mit der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung in Einklang zu bringen. Am berühmtesten sind die sogenannten goldenen Regeln ("Was du nicht willst, was man dir tu, das füg auch keinem anderen zu.") bzw. Kants Kategorischer Imperativ ("Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie allgemeines Gesetz werde."). Max Weber spricht in seinem Vortrag über "Politik als Beruf" von einer Verantwortungsethik, die als Handlungsgrundlage der Politik durch die unmittelbare Sorge um das Gemeinwesen definiert sei. Sie darf sich im Gegensatz zur "Gesinnungsethik" nicht von einzelnen Interessen leiten lassen, sondern muss mit Leidenschaft und Augenmaß die verschiedenen Interessen und Handlungsfolgen gegeneinander abwägen. Bekannt geworden ist in den letzten Jahren vor allem das von Hans Jonas formulierte "Prinzip Verantwortung". Im Gegensatz zur bisherigen Ethik trägt Jonas der Tatsache Rechnung, dass der Mensch technisch in der Lage ist, durch seine Handlungen ganze Gesellschaften und unsere natürliche Umwelt zu zerstören. Insofern muss ein "Prinzip Verantwortung" die Fernwirkungen des eigenen Handelns für künftige Generationen einbeziehen. Jonas Philosophie kann damit als erste Formulierung des Prinzips der Nachhaltigkeit  angesehen werden.

Literatur:
Forschner, Maximilian: Artikel Verantwortung, Herder Staatslexikon
Glück Alois: Verantwortung übernehmen. Mit der Aktiven Bürgergesellschaft wird Deutschland leistungsfähiger und menschlicher. Stuttgart, München: Deutsche Verlags-Anstalt 2000
Jonas, Hans: Das Prinzip Verantwortung, Frankfurt am Main: suhrkamp 2003
Weber, Max: Politik als Beruf. Berlin: Dunker und Humblot 1993

Unter Verbänden versteht man dauerhaft organisierte Interessensvertretungen, die sich von politischen Parteien vor allem dadurch unterscheiden, dass sie spezielle Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Verbände können rechtlich als eingetragene Vereine organisiert sein. Vom landläufigen Verständnis unterscheidet sich der Verband vom Verein allerdings dadurch, dass er seine Forderungen und Anliegen deutlich nach außen, vor allem an politisch gewählte Vertreterinnen und Vertreter beziehungsweise an öffentliche Verwaltungen adressiert. Zudem agieren Verbände eher auf den staatlichen Ebenen des Bundes und der Länder, weniger im kommunalen Bereich. Verbände sind aber nicht nur Teil der politischen Willensbildung. Sie können auch – im Sinne des Subsidiaritätsprinzips – staatlich definierte Aufgaben praktisch wahrnehmen. Dies trifft zum Beispiel auf die Wohlfahrtsverbände zu.

Man kann, je nach den inhaltlichen Zielen, fünf Typen von Verbänden unterscheiden: (1) Verbände im Wirtschafts- und Arbeitsbereich (z.B. Berufsverbände, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften); (2) Verbände im sozialen Bereich (Wohlfahrtsverbände, Vertriebenenverbände etc.); (3) Verbände im Freizeitbereich (z. B. Sportverbände); (4) Verbände in den Bereichen Kultur, Religion, Wissenschaft und Politik (z.B. der Deutsche Kulturrat oder der Bayerischen Volkshochschulverband); (5) Verbände von Gebietskörperschaften (z.B. der Deutsche Städtetag, der Bayerischen Gemeindetag).

Nicht selten gewinnen Verbände durch ihre systematische Lobbyarbeit erheblichen politischen Einfluss. Verbände organisieren gesellschaftlich partikulare Interessen und bilden ihr Sprachrohr. Sie sind damit unverzichtbarer Teil der politischen Meinungsbildung in einer repräsentativen Demokratie. Anderseits ist ihr Einfluss aber auch nicht unproblematisch, da er auf die Durchsetzung partieller Interessen ohne Rücksicht auf eine politische Gesamtabwägung gerichtet ist.

Literatur: Herder Staatslexikon. Artikel Verbände

Vereine sind die wichtigste rechtliche Organisationsform Bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland. Und sie werden immer attraktiver, entgegen manch verständlicher Klage von Vereinen, die händeringend Nachwuchs suchen. Gab es 1960 noch 90.000 eingetragene Vereine, so waren es 1990 knapp 300.000 und inzwischen rund 600.000. Derzeit werden rund 15.000 Vereine im Jahr neu gegründet. Nach den Auswertungen des Freiwilligensurveys 2009 für Bayern sind von allen Freiwilligen 46 % in Vereinen, aber nur 14 % in Kirchen/religiösen Vereinigungen, 2 % in Parteien und 1 % in Gewerkschaften organisiert. Etwa jeder zweite Erwachsene ist heute in Deutschland Vereinsmitglied.
Die neueren Vereinsgründungen der letzten Jahre haben einen deutlichen Schwerpunkt im Bereich Kultur. Die meisten Engagierten im Vereinsbereich finden sich allerdings weiterhin im Sport. In vielen Vereinen sind Selbsthilfe und Bürgerschaftliches Engagement wesentlicher Bestandteil des Vereinszwecks. Hierbei ist freilich zu berücksichtigen, dass Vereinsmitgliedschaft nicht automatisch mit freiwilligem Engagement verbunden sein muss: Der größte deutsche Verein etwa ist der ADAC, der sich als Lobby für die Interessen der Autofahrenden versteht.

Ein Verein wird im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert als "freiwilliger, auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängiger Zusammenschluss mehrerer Personen unter einem Gesamtnamen (Vereinsnamen) zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke". Es gibt verschiedene Typen von Vereinen: Den Idealverein und den wirtschaftlichen Verein, den gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen, den in das Vereinsregister eingetragenen und den nicht eingetragenen Verein. Die Gründung eines Vereins ist durch das Grundgesetz abgesichert. Nach Artikel 9 Abs. 1 haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Nach dem BGB hat der Verein zwei notwendige Organe: den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist nach § 32 BGB das "oberste Willensbildungsorgan des Vereins". In der Praxis entscheidet sie meist über grundsätzliche, strategische Weichenstellungen. Operativ werden die Vereinsgeschäfte durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand geführt. In der Vereinssatzung werden die einzelnen Aufgaben und Organe eines Vereins verbindlich festgelegt.

Die eigentliche Entstehungsgeschichte des Vereinswesens in Deutschland liegt im 19. Jahrhundert. Gesangs- und Turnvereine gehören zu den ersten Gründungen, die vielfach auch Keimzellen des erstarkenden Bürgertums waren. Mit der Industrialisierung kamen karitative Vereine hinzu. "Das revolutionär Neuartige an den Vereinsgründungen war, dass diese über alle gesellschaftlichen Schranken, sei es des Standes oder der beruflichen sowie konfessionellen Bildungen hinweg, erfolgten und insofern gesellschaftlichen Wandel erst ermöglichten." (Literatur 2, Annette Zimmer) Auch heute noch haben Vereine, entgegen aller Kritik an rückwärtsgewandter Vereinsmeierei, eine wichtige soziale und kulturelle Funktion: Nach dem Vereinsforscher Dieter Jütting erfüllen sie im Wesentlichen drei Aufgaben: Sie erzeugen kostengünstig Güter und Leistungen, sie leisten einen wichtigen Beitrag zur sozialen Integration ihrer Mitglieder und sie sind institutioneller Ausdruck einer aktiven, demokratischen Gesellschaft.

Zahlreiche Tipps und Fachinformationen zum Thema Vereinsarbeit finden sich im VereinsWiki des LBE Bayern.

Der eingetragene Verein

Der eingetragene Verein ist ein zutiefst demokratisches Organisationsmodell, bei dem die Mitbestimmung aller groß geschrieben wird. Er zählt zur Rechtsform der Körperschaft; dies ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, der als juristische Person eigene Rechtsfähigkeit besitzt und durch Organe (Vereinsorgane) vertreten wird. Zu unterscheiden sind privatrechtliche Körperschaften (z.B. rechtsfähiger Verein, GmbH, AG, Genossenschaft) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, wie z.B. Gemeinden oder Kreise, Verbands-Körperschaften, z.B. Zweckverbände, aber auch Berufsgenossenschaften oder Rechtsanwaltkammern). Die juristische Person steht im Gegensatz zur "natürlichen Person"; durch den Gründungsakt entsteht neben den Gründern eine verselbstständigte rechtliche "Person", die selbst eigene Rechte und Pflichten erwerben und Geschäfte tätigen kann, eben der eingetragene Verein.

Der nicht eingetragene Verein

Es besteht keine Pflicht zur Eintragung von Vereinen in das Vereinsregister beim Amtsgericht; wir sprechen dann von einem nicht rechtsfähigen Verein. Gerade in der Anfangsphase von Initiativen scheuen viele den Verwaltungsaufwand mit Gründungsversammlung, Satzungsentwurf, Protokollen, Vorstandswahlen, Eintragung etc. Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung (§ 54 BGB). Dies hat den Nachteil, dass aus einem Rechtsgeschäft, welches im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde (z.B. das Vorstands- oder Vereinsmitglied) persönlich mit seinem Privateigentum haftet; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Bei einem eingetragenen Verein beschränkt sich die Haftung auf das Vereinsvermögen, es sei denn, das Vorstandsmitglied handelte vorsätzlich oder fahrlässig. Der nicht rechtsfähige oder nicht eingetragene Verein kann auch keine Gemeinnützigkeit beantragen und damit keine steuerlich abzugsfähigen Spendenquittungen ausstellen.

Gemeinnützige Vereine unterliegen auch der Steuerpflicht, genießen aber gegenüber herkömmlichen Unternehmen etliche Vergünstigungen. Aus steuerlicher Sicht kennt der Verein vier Betätigungsfelder, in denen Körperschaftssteuer (KSt.), Umsatzsteuer (USt.) und Gewerbesteuer (GewSt.) fällig werden.

Betätigungsfeld Einnahmen-
beispiele
KSt. USt. GewSt.
steuerfreier ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge
Spenden
öffentliche Zuschüsse
Erbschaften, Schenkungen
Sponsoringeinnahmen**

Nein

0 % Nein
steuerfreie Vermögensverwaltung Einnahmen aus langfristiger Vermietung oder Verpachtung
Zinsen aus Bank- u. Sparguthaben
Einnahmen aus Verkauf von Vereinsgelände oder -immobilien

Nein

0 % Nein
steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Zweckbetrieb (abhängig von der Satzung) Eintrittsgelder
Teilnehmergebühren
Verkaufserlöse entsprechend der Satzung

Nein

7 %* Nein
voll steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Verkauf von Speisen und Getränken
Werbeeinnahmen (Anzeigen)
Kurzfristige Vermietung vereinseigener Räume
Sponsoringeinnahmen**

Ja
(25 % des Gewinns), wenn Umsätze über 35.000 € im Jahr

19%* Ja,
wenn Umsätze über 35.000 € im Jahr; Freibetrag: 3.835 €

 

* Umsatzsteuerpflicht entsteht erst, wenn der Jahresumsatz die "Kleinunternehmergrenze" von 17.500 € im vergangenen und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr überschreitet. Darüber hinaus sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 noch weitere Umsatzsteuerbefreiungen vor.

**Sponsoringeinnahmen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn der Gesponserte dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in dessen eigener Werbung gestattet oder wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt; wenn z.B. auf dem Plakat steht: "Fa. XY präsentiert …", wenn Anzeigen des Sponsors im Programmheft geschaltet sind, wenn er mit Transparenten, Informations- oder Verkaufsständen vertreten ist usw.

Hilfreiche Hinweise gibt der Ratgeber „Steuertipps für Vereine“, den das Bayerische Staatsministerium der Finanzen regelmäßig aktualisiert.

Zur Gründung und Führung eines Vereins genügen zwei Personen; die Eintragung ins Vereinsregister jedoch erfordert die Unterzeichnung der Satzung von mindestens sieben Mitgliedern. Die Gründungsversammlung beschließt die Vereinssatzung, die von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben wird und mit dem Erstellungsdatum versehen sein muss, und erstellt ein Gründungsprotokoll von der ersten Sitzung, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

Zur Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht/Registergericht ist

  • eine Ur- und eine Abschrift (Original und Kopie) der von den Gründungsmitgliedern unterschriebenen Satzung,
  • das Gründungsprotokoll sowie
  • die notarielle Beglaubigung über die Bestellung des Vorstands (auf dem von allen Vorstandsmitgliedern unterschriebenen Antrag) einzureichen.

Die Unterschriften des Vorstands sind vor einem Notar zu leisten; er erwirkt die Eintragung beim Vereinsregister. Sie kann auch kostensparend durch den Verein selbst erfolgen. Die Eintragung wird vom Registergericht im örtlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Der Vorstand wird von der Eintragung benachrichtigt; er erhält mit der Bescheinigung der Eintragung die Urschrift der Satzung zurück. Die Anmeldung geschieht durch die mit der Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitglieder.

Die Gemeinnützigkeit gibt es nicht automatisch mit der Vereinsgründung; sie muss unabhängig davon beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (Gemeinnützigkeit).

Die Mitgliederversammlung aller Vereinsmitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung. Sie bestimmt auch die Genehmigung des Haushaltsplans, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal jährlich, oft aber auch häufiger statt. Die wichtigsten Rechte der Vereinsmitglieder sind das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins, das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie an den Veranstaltungen des Vereins und das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins.

Zu den Pflichten des Vereinsmitglieds zählt insbesondere die Beitragspflicht. Hierüber soll die Satzung eine Regelung enthalten. Weitere Pflichten können in die Satzung aufgenommen werden. Ferner unterliegt jedes Vereinsmitglied der gesetzlich nicht geregelten verbandsrechtlichen Treuepflicht. Sie verlangt, sich dem Verein gegenüber loyal zu verhalten, die Vereinszwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet.

Der Vorstand ist das Willensorgan des Vereins nach außen. Er hat gemäß § 26 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, handelt also für den Verein. Er hat folgende Aufgaben:

  • er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
  • er besorgt die Vereinsangelegenheiten (z.B. Haushaltsplan, Buchführung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Abgabe der Steuererklärungen, Abschluss von Verträgen, Einholung von Erlaubnissen), soweit kein Geschäftsführender damit beauftragt ist;
  • er beruft die Mitgliederversammlung;
  • er führt die Liquidation nach Auflösung durch;
  • er meldet den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister an;
  • er hat jede Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung beim Vereinsregister anzumelden;
  • er hat auf Verlangen des Amtsgerichts eine Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder einzureichen.

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Alle Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, sei es alleine oder in Gemeinschaft mit einem oder mehreren anderen Vorstandsmitgliedern. Eine Bindung der Vertretungsberechtigung an bestimmte Personen oder Posten im Vorstand ist nicht zulässig und kann nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Möglich ist jedoch die Bildung eines Gesamtvorstandes, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, der auch vertretungsberechtigt ist, und dem erweiterten Vorstand mit nichtvertretungsberechtigten Personen. Bei den erforderlichen Anmeldungen zum Vereinsregister hat lediglich der geschäftsführende Vorstand mitzuwirken. Das Vorstandsamt beim Idealverein ist grundsätzlich ein Ehrenamt.

Ein Beirat, z.B. aus Sachverständigen, kann die Arbeit des Vorstands und des Vereins unterstützen und ergänzen, ist aber keine Muss-Bestimmung.

Die Vereinssatzung verkörpert den Inhalt der Vereinsverfassung, d.h. die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen und Regeln. Eine Vereinssatzung soll kein kompliziertes juristisches Werk sein, sondern von allen Vereinsmitgliedern schnell und leicht verstanden werden. Sie sollte einerseits so knapp wie möglich gefasst, andererseits aber auch allen Situationen gewachsen sein. So ist bei "Ziele und Zwecke" des Vereins darauf zu achten, dass diese nicht zu eng gefasst sind und damit neue Betätigungsfelder des Vereins in Zukunft ausschließen. Denn bei jedem neuen Vereinszweck muss die Satzung geändert, beim Vereinsregister des Amtsgerichts angemeldet und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt neu überprüft werden. Für den rechtsfähigen Verein schreibt das BGB einen Mindeststandard von Satzungsbedingungen vor; so:

Muss-Vorschriften nach § 57 BGB mit Bestimmungen über

  • den Namen des Vereins,
  • den Sitz des Vereins,
  • die Eintragung in das Vereinsregister,
  • den Zweck des Vereins.

Soll-Vorschriften nach § 58 BGB mit Bestimmungen über

  • die Form des Ein- und Austritts von Mitgliedern,
  • die Beitragspflicht der Mitglieder,
  • die Bildung und Zusammensetzung des Vorstands,
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Form der Berufung der Mitgliederversammlung,
  • die Beurkundung von gefassten Vereinsbeschlüssen.

Zweckmäßige Satzungsinhalte (so viel wie nötig, so wenig wie möglich) sind auch

  • weitere Organe (z.B. Beirat),
  • Unvereinbarkeit von Ämtern,
  • Wählbarkeit und Amtsdauer von Organen,
  • Formalien für die Einberufung und Leitung von Vereinsgremien,
  • Formalien der Beschlussfassung,
  • Sonderrechte,
  • Vereinsstrafen, Ausschluss,
  • Vereinsordnungen,
  • formelle Gemeinnützigkeit zur Erreichung von Steuerbefreiung.

Mustersatzung im pdf-Format

Das LBE Bayern hat mit Unterstützung des Bayerischen Sozialministeriums einen VereinsWiki erstellt, in dem eine Vielzahl von Tipps und Fachinformationen zur Vereinsarbeit zu finden sind, u.a. zu den Stichworten Finanzverwaltung, Gemeinnützigkeit und Steuern, Vereinsgründung, Rechtliches, Vorstandsarbeit, Kommunikation und Vereinsleben.

Vernetzung ist in den letzten Jahren zur Querschnittsaufgabe wohl aller gesellschaftlichen Arbeitsbereiche geworden. Ob in Unternehmensberatungen, sozialen Einrichtungen oder politischen Gremien, überall kursiert das neue Zauberwort. Der in Berkeley lehrende spanische Soziologe Manuel Castells spricht sogar schon von einer "Network-Society", die gerade im Entstehen begriffen sei. Da es immer mehr darauf ankommt, am Fluss von Informationen teilzuhaben, die sehr schnell von einem Ort der Erde zu jedem beliebigen anderen Ort gelangen müssen, entstehen neue soziale und ökonomische Strukturen, die Aufgaben der Informationsübermittlung und -verarbeitung flexibel und ohne große Reibungsverluste bewältigen können. Der Ein- oder Ausschluss aus derartigen Netzwerken entscheidet letztlich darüber, ob die Interessen und Handlungen einzelner Akteurinnen und Akteure sich durchsetzen oder ohne Wirkung bleiben.

Netze, so Castells, unterscheiden sich von dem uns vertrauten älteren Gefüge von Institutionen und Organisationen. Sie sind nicht für die Ewigkeit gebaut und verringern damit bewusst die Gefahren bürokratischer Erstarrung. Sie sind prinzipiell offen und können je nach Bedarf neu geknüpft, erweitert oder verkleinert werden. Am besten funktionieren sie in zeitlich begrenzten, nicht sehr stabilen Aufgabenbereichen, in denen es um die schnelle Weitergabe und Verarbeitung von Wissen geht. Netze halten ihre Verbindungen, solange diese wichtig sind. Wenn bestimmte Verknüpfungen ihre aktuelle Funktion verlieren, werden sie auch im Informations- und Entscheidungsfluss nicht mehr berücksichtigt. Netzwerke sollen unkompliziert Aufgaben, Ressourcen und die Partnerinnen und Partner verknüpfen. Dies ist auch Sinn des Landesnetzwerkes Bürgerschaftliches Engagement. Es kann zwischen den unterschiedlichen Bereichen von Staat, Verbänden, Initiativen und Wirtschaft neue Verbindungen schaffen und damit neue Kräfte für das Bürgerschaftliche Engagement freisetzen.

Für Reisen, die ein Ehrenamtlicher im Auftrag seiner Organisation oder Einrichtung unternimmt, kann er – neben Reise- und Unterbringungskosten – auch einen Verpflegungsmehraufwand berechnen, statt Quittungen von Restaurants vorzulegen. Er richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von seinem oder ihrem Zuhause:

  • bei eintägigen Dienstreisen: 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden
  • bei mehrtägigen Dienstreisen: 12 € pauschal für An- und Abreisetag (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) und 24 € für jeden vollen Tag der Abwesenheit

Wird Verpflegung, zum Beispiel im Rahmen einer Veranstaltung gestellt, so verringert sich der Verpflegungsmehraufwand, der geltend gemacht werden kann, um die folgenden Pauschalbeträge:

  • Frühstück: 4,80 €
  • Mittagessen: 9,60 €
  • Abendessen: 9,60 €

Der Verpflegungsmehraufwand fällt im Ehrenamt unter die Aufwandsentschädigung.

Veranstaltungen und Einrichtungen, zumal mit vielen Besucherinnen und Besuchern, stellen stets eine große Herausforderung an die entsprechenden Sicherheitsvorschriften dar: Menschen sind in ihnen unbekannten Umgebungen und Gebäuden und ortsunkundig; vorgegebene Rettungswege werden zunächst kaum beachtet; auf Bühnen und Szeneflächen befinden sich im allgemeinen hohe Brandlasten (Kostüme, Dekorationen, Requisiten usw.) und bilden damit ein großes Gefährdungspotenzial. Je nach Platzverhältnis kann es zu Platzangst und panischen Reaktionen kommen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlloser negativer Erfahrungen verfasste man Rechtsnormen, die in die heute gültigen Versammlungsstättenverordnungen der einzelnen Bundesländer mündeten. Die Versammlungsstättenverordnung, kurz VStättVO, wird unterteilt in Bau- und Betriebsvorschriften. In den (1) Bauvorschriften werden alle bautechnischen Kriterien beschrieben, die vor allem der Neu- und Umbauplanung dienen. In den (2) Bestimmungen für den Betrieb von Versammlungsstätten (Betriebsvorschriften) kommt dagegen eher der organisatorisch bestimmten Sicherheit besondere Bedeutung zu (z.B. Freihalten von Fluchtwegen, Anwesenheit bestimmter Kräfte wie Feuersicherheitswache).

Für die Ehrenamtlichen ist es besonders wichtig, im Rahmen ihrer Tätigkeit abgesichert zu sein. In Bayern gilt seit 1. April 2007 die Bayerische Ehrenamtsversicherung, die einen Sammel-, Haftpflicht- und -Unfallversicherungsvertrag für ehrenamtlich Tätige umfasst. Nähere Informationen gibt es bei der Versicherungskammer Bayern, Tel. 089 21603777.

Unfallversicherung

Auch in der Vergangenheit war schon ein großer Teil der ehrenamtlich Tätigen durch die gesetzliche Unfallversicherung ihrer Trägereinrichtung geschützt. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes der bürgerschaftlich Engagierten wurde der gesetzliche Versicherungsschutz auf über 2 Millionen ehrenamtlich Engagierte ausgeweitet. Die Bundesregierung hat den Kreis der Personen, die davon profitieren, abschließend aufgezählt.

Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre "Zu ihrer Sicherheit – unfallversichert im freiwilligen Engagement", die Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellen oder herunterladen können.

Erleidet ein Ehrenamtlicher einen "Arbeitsunfall" in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, werden die daraus entstehenden Schäden an der eigenen Person – einschließlich Invalidität, Krankenhausaufenthalt oder Zahlungen an Hinterbliebene – durch die Unfallversicherung abgedeckt. Ehrenamtliche, die auch nach der Neuregelung von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst werden, haben die Möglichkeit, sich durch eine private Unfallversicherung seitens des Vereins oder eine private Einzel-Unfallversicherung abzusichern. Bei letzterer muss allerdings überprüft werden, ob auch ehrenamtliche Tätigkeiten damit abgedeckt sind.

Daneben haben die Länderregierungen die Möglichkeit, Sammelversicherungen für die im Landesbereich tätigen Ehrenamtlichen abzuschließen (s.o.). Damit ist jeder bei seiner Tätigkeit automatisch versichert, ohne dass er selbst dies anmelden oder etwa selbst einen Beitrag dafür zahlen müsste. Diese Landesversicherung ist jedoch streng nachrangig; sie greift nur dann, wenn kein anderweitiger gesetzlicher oder privater Versicherungsschutz besteht.

Bei Aufnahme eines Ehrenamtes ist daher zu prüfen: Besteht

  • gesetzlicher Unfallversicherungsschutz,
  • eine private Unfallversicherung durch den Verein,
  • ein privater Einzel-Unfallversicherungsschutz oder
  • ein privater Unfallversicherungsschutz durch mein Bundesland?

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet – verglichen mit der privaten Unfallversicherung – verschiedene Vorzüge. So sind z.B. die vom Gesetz erfassten ehrenamtlich tätigen Personen ohne Anmeldung automatisch versichert. Der direkte Weg von und zur ehrenamtlichen Tätigkeit ist ebenfalls mitversichert. Versicherungsträger sind bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Unfallversicherungen der öffentlichen Hand, z.B. der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) und bei privaten Trägern die gewerblichen Berufsgenossenschaften, wie die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) oder die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege (BGW).

Die private Gruppen-Unfallversicherung deckt Schäden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (auch für ehrenamtliche) wie für Mitglieder des Veranstalters (z.B. Vereinsmitglieder), wie auch für die aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmer (z.B. Künstschaffende/Kursleitende) und/oder passive Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Besuchende, Kursteilnehmende, Gäste) bei Veranstaltungen jeder Art ab.

Fragen zum Thema Unfallversicherung im Ehrenamt beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Tel. 030 221 911 002.

Schäden am privaten Eigentum (Eigensachschäden)

Kosten für Eigensachschäden, die in Ausübung der Tätigkeit eines Ehrenamtlichen an seinem Eigentum oder am Eigentum der Organisation entstanden sind, sollten von dieser Organisation übernommen werden, soweit sie unverschuldet oder durch leichte Fahrlässigkeit verursacht sind. Bei Inanspruchnahme eines Privatautos sollte eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden, wobei die Kostenübernahme über die Organisation sicherzustellen ist bzw. eine Kostenbeteiligung erfolgt. Diese Dienstfahrt-Versicherung trägt die Kosten für die Reparaturen bei Schäden am privaten Kraftfahrzeug (Unfälle, mutwillige Beschädigungen); daneben auch den Rabattverlust für die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Haftpflicht, Unfälle der Insassen und Anwaltskosten bei Streitigkeiten über die Schuldfrage bei Verkehrsunfällen. Auch eine eventuelle Selbstbeteiligung sollte von der Organisation übernommen werden. Außer für Sachschäden am Kfz gibt es keine Möglichkeit, das finanzielle Risiko von Eigensachschäden versicherungstechnisch abzudecken.

Haftung bei Schäden Dritter

Der Ehrenamtliche haftet für Schäden in Ausübung seiner Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit ihn Verschulden trifft, d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Daneben haftet auch der Träger oder die Organisation, für die der Ehrenamtliche aktiv ist. Der Träger muss sich das schuldhafte Handeln seiner ehrenamtlichen Mitarbeiter haftungsrechtlich zurechnen lassen. In Bereichen "gefahrengeneigter Arbeit" wie Fahrdienste, Kinderbetreuung, Unternehmungen mit Jugendlichen etc. haben ehrenamtliche Mitarbeitende, ebenso wie ihre hauptamtlichen Kolleginnen und Kollegen, im Falle von leichter Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Organisation, für die sie tätig sind. Besteht ein Freistellungsanspruch, kann der Ehrenamtliche bei Schädigung Dritter während des Engagements vom Träger Ersatz verlangen. Bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht allerdings kein Freistellungsanspruch (Haftung).
Die Betriebshaftpflichtversicherung (z.B. Vereinshaftpflicht) des Trägers deckt finanzielle Schadensersatzansprüche von Geschädigten, sog. Dritten (das sind nicht nur die Teilnehmenden und betreuten Personen, sondern auch die Vermieterinnen und Vermieter von Räumen oder Verleihende von Geräten), wenn diesen ein Schaden zugefügt wird (egal ob Personen-, Sach- oder Vermögensschaden), der von den Ehrenamtlichen durch fahrlässiges Verschulden schuldhaft verursacht wurde oder zu verantworten ist. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können diese aber zum Schadenersatz verpflichtet sein (z.B. gemäß § 823 BGB, persönliche Haftung oder nach § 832 BGB, Verletzung der Aufsichtspflicht u.a.).

Für die private Haftpflichtversicherung, die Freiwillige für sich selbst bzw. ihre Familie abgeschlossen haben, gilt, dass diese nicht für Schäden eintritt, die in Ausübung eines Berufes und Amtes – also auch eines Ehrenamtes – verursacht werden.

Rechtsschutzversicherung

Sie erstattet Kosten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie eigene Gutachterinnen und Gutachter, z. T. auch Gerichtskosten und Strafkautionen, bei Ermittlungsverfahren und Anklagen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit, dies gilt speziell bei Verfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über Minderjährige. Daneben sind noch verschiedene andere Rechtsstreitigkeiten mit enthalten.

Dienst-Haftpflicht-Versicherung

Diese Versicherung ist eine spezielle Absicherung von Vorstandsmitgliedern (auch von Geschäftsführenden, Projektleitenden, Bildungsreferenten etc.) gegen finanzielle Regressansprüche, die ihr Dienstherr (das kann ein Verein oder Verband, eine Stiftung oder Körperschaft, auch eine gGmbH sein) gegen sie stellt, wenn sie durch fahrlässiges Verschulden schuldhaft diesem einen finanziellen Schaden (Vermögensschaden) zufügen. Das kann z.B. ein aus Versehen falsch ausgefüllter oder verspätet abgesendeter Zuschussantrag sein, wodurch dem Dienstherren Fördermittel verloren gehen.

Empfänger von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, von Stiftungen oder Fonds, haben nach Abschluss eines geförderten Projektes oder nach Abschluss des Jahreshaushalts einen Verwendungsnachweis mit inhaltlichem und rechnerischem Bericht abzuliefern; entweder auf Formblättern oder formlos und gegliedert entsprechend den Kostenarten im Antrag. Damit wird die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder dokumentiert. Der Nachweis der Ausgaben erfolgt durch Belege ("Keine Buchung ohne Beleg!") oder über eine von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer beglaubigte Buchführung. Ergänzt wird der zahlenmäßige Nachweis durch einen Sachbericht mit Beschreibung aller Aktivitäten und der Auswertung des Projektes.

Mit der neuen Renaissance des Bürgerschaftlichen Engagements wird es immer wichtiger, auch die Organisationsweise der professionellen Einrichtungen und Verbände zu verändern. Die Arbeit von kulturellen und sozialen Institutionen sowie Bildungsinstitutionen wird künftig zunehmend von gemischten Teams aus haupt-, ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleistet. Diese Integration klappt nicht immer reibungslos. Gegenseitige Ängste und falsche Erwartungen können eine dauerhafte fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt verhindern. Zudem verlangt die Zusammenarbeit unterschiedlich weisungsgebundener und bezahlter Mitarbeitender von den jeweiligen Organisationen nicht selten eine umfassende Neustrukturierung der Organisationsform und der Arbeitsabläufe. „Volunteermanagement“, vor allem in den USA und Großbritannien entwickelt, hat deshalb auch hierzulande Fuß gefasst. Man kann es als ein Steuerungsinstrument verstehen, mit dem im Sinne einer transparenten Zielsetzung effektives und befriedigendes Arbeiten im kollegialen Miteinander von Haupt- und Ehrenamtlichen ermöglicht wird. Ungewöhnlich ist es hierzulande noch, für die Koordination dieser Führungsaufgabe einen eigens verantwortlichen „Volunteermanager“ (Ehrenamtsbeauftragter, Freiwilligenmanager) in der jeweiligen Einrichtung zu benennen. Mittlerweile gibt es in Deutschland Fortbildungsangebote zum Freiwilligenmanagement, unter anderem angeboten von der Akademie für Ehrenamtlichkeit in Berlin, die sich den eingedeutschten Begriff Freiwilligenmanagement rechtlich hat schützen lassen. Ähnlich geartete Fortbildungsangebote gibt es auch bei anderen Trägern und auch das Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement in Bayern bietet hierzu Seminare an (Informationen unter Tel. 0911 8101290).

Literatur: Freiwilligenarbeit: Einführung in das Management von Ehrenamtlichen in der Sozialen Arbeit; Doris Rosenkranz, Angelika Weber (Hrsg), Verlag Beltz Juventa 2012

W

Der "steuerschädliche" wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, neben dem Ideellen Betrieb, der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb oder auch "steuerbegünstigten" wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er unterscheidet sich dadurch vom Zweckbetrieb, dass sein Gegenstand nicht unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken dient. In der Regel sind es Tätigkeiten, mit denen die Einrichtung in Konkurrenz zu anderen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen tritt; z.B. der Verkauf von Speisen und Getränken oder die Führung einer Vereinsgaststätte, Einnahmen aus kurzfristigen Vermietungen der Vereinsräumlichkeiten oder bezahlte Werbung, z.B. Anzeigen im Programmheft, aber auch Sponsoringeinnahmen (Vereinsbesteuerung). Wird diese wirtschaftliche Betätigung zum Hauptzweck des Vereins, verliert er seine Gemeinnützigkeit. Andererseits dürfen Einnahmen aus dem ideellen Bereich oder der Vermögensverwaltung nicht in den steuerschädlichen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Allerdings werden alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – der Zweckbetrieb wie der steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb – zusammengefasst; zwischen diesen dürfen Verluste ausgeglichen werden. Machen die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Z

Die Zertifizierung von Einrichtungen, die Ehrenamtliche beschäftigen, kann dazu dienen, das Ehrenamt langfristig aufzuwerten und attraktiver zu gestalten, indem die Ehrenamtlichen die Einrichtungen nach bestimmten Qualitätskriterien beurteilen und ihre Entscheidung, dort tätig zu werden, danach treffen können. Dazu müssen von den Verbänden und anderen übergeordneten Stellen zusammen mit den Einsatzstellen Normen entwickelt werden, anhand derer sich die Qualität ehrenamtlicher Arbeit wie auch der Einsatzstellen bewerten lässt. Nach diesem Kriterienkatalog können Einrichtungen beurteilt und entsprechend zertifiziert werden. Diese Überprüfung muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

So hat beispielsweise die Bayerische Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen/Freiwilligen-Zentren (lagfa) folgende "Standards" erarbeitet:

  • Freiwilligen-Agenturen/Freiwilligen-Zentren haben eine ausreichende Personalausstattung mit beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie pflegen die enge und gleichberechtigte Kooperation von freiwilligen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  • Freiwilligen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden fachlich relevante Fortbildungen ermöglicht und angeboten.
  • Freiwilligen-Agenturen/Freiwilligen-Zentren haben eigenständige, öffentlich zugängliche Räume, die als Freiwilligen-Agenturen/ Freiwilligen-Zentren gekennzeichnet sind, und es gibt regelmäßige Öffnungszeiten.
  • Es gibt mindestens einen Büroraum mit Beratungsmöglichkeit und mit zeitgemäßer Büroausstattung.
  • Das Aufgabenspektrum einer Freiwilligen-Agentur/eines Freiwilligen-Zentrums wird vom Träger anerkannt. Träger ist die Kommune, der Landkreis, ein Wohlfahrtsverband oder ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der Erfahrungen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements hat.
  • Freiwilligen-Agenturen/Freiwilligen-Zentren arbeiten aktiv mit in der lagfa Bayern und kooperieren mit der Landesstelle sowie mit dem Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement.
  • Freiwilligen-Agenturen/Freiwilligen-Zentren melden sich bei der bagfa als Einrichtung an und können Mitglied bei der bagfa (Bundesarbeitsgemeinschaft Freiwilligen-Agenturen) werden.

Der Begriff der Bürger- oder Zivilgesellschaft ist heute in aller Munde und daher auch entsprechend unscharf in seiner Bedeutung. Ursprünglich stammt er vom englischen Sozialphilosophen John Locke (1632-1704). Bei ihm meinte der Begriff der "civil society" vor allem eine Garantie des Rechts auf Freiheit und individuelles Eigentum. Der Staat hat nicht nur die Aufgabe, diese Rechte zu schützen, sondern muss sich in seiner Machtausübung gegenüber den Untertanen selbst begrenzen. Darin sah Locke einen verfassungspolitischen Weg, den gesellschaftlichen Frieden zu stabilisieren, der durch die Religionskriege seiner Zeit dauernd gefährdet war.

Ein weiterer wichtiger Philosoph, der die Bedeutung einer vom Staat unabhängigen Bürgergesellschaft erkannte, war Alexis de Tocqueville (1805-1859). In seinen Studien zur jungen Demokratie in Amerika stellt er fest, dass das Fundament des lebendigen wirtschaftlichen und politischen Treibens des ersten modernen demokratischen Staates auf einer Vielzahl von freien Vereinigungen, Organisationen und Zusammenschlüssen beruhe, die dem demokratischen Staatswesen einen deutlichen Vorsprung vor der auch am besten regierten Monarchie verschaffe, weil sich alle Glieder aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens beteiligen. Damit hat Tocqueville das Fundament einer auf eigenständigen Institutionen (Vereinen usw.) begründeten Theorie der Zivilgesellschaft gelegt, die eine eigene Form demokratischer Öffentlichkeit erzeugt. Viele wichtige aktuelle Theoretiker der Bürgergesellschaft, von Habermas über Dahrendorf bis zu den Kommunitaristen, greifen auf Tocquevilles Lehren zurück. In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde der Begriff Bürgergesellschaft durch die politischen Umbrüche in den Staaten des Warschauer Paktes wieder aktualisiert. Er wurde zum Sammelpunkt oppositioneller Bewegungen, die sich aus dem Joch des Staatssozialismus befreien wollten. Ihre Forderung: Die Gesellschaft benötige einen eigenen Spielraum politischer Entfaltung, der mit der Entwicklung einer vom Staat unabhängigen Bürgergesellschaft geschaffen werden müsse.

Heute ist der Begriff der Bürgergesellschaft aus vielen Gründen wichtig geworden. Hierzu zählt unter anderem die Krise des Staates und seiner Steuerungsinstrumente, aber auch ein gewachsenes Selbstbewusstsein der Bürger, mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern.

Der ZiviZ-Survey ist eine repräsentative Befragung von Drittsektor-Organisationen. Während der Freiwilligensurvey sich vor allem mit dem Engagement von Bürgerinnen und Bürgern beschäftigt oder der Engagementatlas wechselnde Themenfelder bearbeitet, beschäftigt sich der ZiviZ-Survey mit den Strukturen zivilgesellschaftlicher Einrichtungen und Organisationen.
Erstmalig wurde der Survey 2012 erhoben und wird in vierjährigem Abstand wiederholt. Hier finden Sie den ZiviZ-Survey 2017 „Vielfalt verstehen. Zusammenhalt stärken“.

2012 stellte die Untersuchung deutschlandweit rund 580.000 Vereine fest, davon rund 85.000 in Bayern. Darüber hinaus gehören weitere Rechtsformen wie Genossenschaften, gemeinnützige GmbHs und Stiftungen zu den befragten Einrichtungen.
Von diesen Organisationen arbeiten 78% ausschließlich mit freiwillig Engagierten, 3% mit rein Hauptamtlichen, haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in 19% der Organisationen tätig. Mit Kapiteln wie „Finanzielle Ressourcen“ oder „Drittsektor-Organisationen zwischen Zivilgesellschaft und Markt“ versucht der ZiviZ-Survey außerdem, die Datenlage im Dritten Sektor zu verbessern und nachhaltig zu erheben bzw. Entwicklungen abzuschätzen.

2012 finanzierten sich demnach die meisten Organisationen über Mitgliedsbeiträge (durchschnittlich rund 40% der Einnahmen) und selbsterwirtschaftete Mittel (28%). Häufig unterschätzt würden laut dem Survey Spenden und Sponsorengelder, die rund ein Fünftel der Finanzierung ausmachen.
Auch das Spannungsfeld zwischen zivilgesellschaftlichen Strukturen und zunehmenden Herausforderungen in Markt und Wettbewerb stellt die zivilgesellschaftlichen Organisationen vor neue Herausforderungen. Welche Auswirkungen dieser Wandel auf das Bürgerschaftliche Engagement haben wird, ist eine der zentralen Fragestellungen für die folgenden ZiviZ-Surveys.

Weitere Informationen zum ZiviZ-Survey und seiner Entwicklung gibt es auf den Seiten von Zivilgesellschaft in Zahlen.

Der Zweckbetrieb ist aus steuerlicher Sicht eines von vier Betätigungsfeldern einer gemeinnützigen Einrichtung, neben dem ideellen Betrieb, der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zweckbetriebe sind steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienen; d.h. der Gegenstand des Zweckbetriebs muss in der Satzung unter "Vereins- oder Stiftungszwecke” aufgelistet sein; z.B. Organisation und Durchführung von Theateraufführungen oder Bildungsveranstaltungen, die Veröffentlichung von Publikationen etc. Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sind in gemeinnützigen Einrichtungen von der Körperschaftssteuer befreit und unterliegen der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %.