Spenden
Nach der Neuregelung des Spendenrechts (§ 5 Abs. 1 Nr. KStG) dürfen gemeinnützige Vereine seit dem 1. Januar 2000 selbst Spenden entgegennehmen und Spendenbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Aktuelle Vorlagen finden sich auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (→Steuerformulare →Gemeinnützigkeit).
In der Spendenbescheinigung ist zwischen 1. Geldspende mit entweder a) keinem Verzicht auf Aufwendungen oder b) Verzicht auf Aufwendungen, 2. Sachspende und 3. Mitgliedsbeitrag zu unterscheiden.
Geldspenden für gemeinnützige Zwecke sind als Sonderausgaben beim Spender (§ 10b EStG) abzugsfähig, und zwar seit 1.1.2007
- maximal 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen oder
- vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der Löhne und Gehälter des maßgeblichen Kalenderjahres (also auch bei niedrigen Gewinnen oder Verlusten).
Bei Übersteigen dieser Höchstgrenzen kann die darüber hinaus gehende Summe zeitlich unbegrenzt vorgetragen und damit bei den Einkommenssteuererklärungen der nächsten Jahre als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Bei einer Sachspende ist der Wert der gespendeten Sache durch geeignete Unterlagen (z.B. Einkaufsrechnung) nachzuweisen. Bei gebrauchten Gegenständen ist der Wert im Zeitpunkt der Übergabe zu schätzen und ggf. durch ein Schätzungsgutachten zu belegen. Wird eine neuwertige Sachspende hingegen aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist entweder der Teilwert (i.d.R. der Einkaufspreis) oder der Buchwert anzusetzen.
Auch für Sachspenden kann der Verein eine "Zuwendungsbestätigung Sachzuwendung" ausstellen. An Stelle des Ersatzes von Aufwendungen, z.B. für Fahrtkosten, Verpflegung, Telefon, Porto etc., kann das Vereinsmitglied oder der Förderer einen Spendennachweis des Vereins erhalten. Voraussetzung ist, dass dies entweder durch die Satzung, durch Vertrag oder durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt wurde (→Aufwandsspende).
Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden. Die Vereine müssen die Spende und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren.
Das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheides darf nicht länger als fünf Jahre seit dem Tag der Ausstellung zurückliegen. Bei vorläufigen Bescheinigungen gilt ein Zeitraum von drei Jahren. Die Zuwendung muss grundsätzlich vom Vorstand nach § 26 BGB oder von einem vom Vorstand entsprechend Bevollmächtigten unterschrieben werden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 € gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg , Kontoauszug oder beim online-Banking der Buchungsausdruck. Erforderlich sind dabei folgende Angaben:
- Name
- Kontonummer oder sonstige Verbindung von Auftraggeber und Empfänger
- Betrag
- Buchungstag und tatsächliche Durchführung der Zahlung