Rechtsformen
Im Non-Profit-Bereich und gemeinnützigen Sektor finden wir unterschiedliche Rechtsformen, die häufigste ist der eingetragene →Verein (e.V.); er wird daher in einem ausführlichen Kapitel gesondert behandelt. Im Gegensatz zu den "natürlichen" Personen (Freiberufler, u.a. Selbstständige) und Personengesellschaften, wie z.B. der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts = Zusammenschluss mehrerer natürlicher, selbstständiger Personen) steht die →"Juristische Person". Neben den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes kommen im Non-Profit-Bereich folgende Rechtsformen zum Tragen:
Nicht eingetragener Verein →Verein
Eingetragener Verein →Verein (e.V.)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist wie ein Verein eine →juristische Person, allerdings mit unternehmerischen, d.h. wirtschaftlichen Zielen. Diese Kapitalgesellschaft erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 €, das von den Gesellschaftern aufzubringen ist; materielle Werte wie auch Arbeitsleistung können ebenfalls eingebracht werden. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Gesellschafter ist dagegen beschränkt: Sie haften nur mit der im Gesellschaftervertrag festgelegten Einlage. Ist diese erbracht, müssen die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz nichts nachzahlen, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ausgeschlossen. Die Vertretungsorgane der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der beauftragte Geschäftsführer. Im Gegensatz zum Verein liegt die Entscheidungsfindung in wenigen Händen, und die Gesellschafter können durch die Ausschüttung von Geschäftsanteilen wirtschaftlich profitieren
Privatrechtliche Stiftung
Die Besonderheit der Stiftung als eigenständige Rechtsform liegt darin, dass sie die finanziellen Mittel für ihre Tätigkeiten nur aus dem Zinsertrag finanziert, den ein zuvor eingebrachtes oder noch wachsendes Kapital erbringt. Das Stiftungskapital wird nie angetastet. Daher ist die älteste existierende Stiftung in Deutschland schon mehr als 1.000 Jahre alt (die Hospital-Stiftung in Wemding wurde um 950 n. Chr. gegründet). Wir unterscheiden zwischen fördernden Stiftungen, die ihre Mittel ganz oder teilweise anderen für ihre Arbeit zur Verfügung stellen, und operativen Stiftungen, deren Zweck in der Unterhaltung von eigenen Einrichtungen oder in der Durchführung von eigenen Programmen liegt. Wurden Stiftungen in der Vergangenheit hauptsächlich von Einzelpersonen (Mäzenen) oder Unternehmen mit einem oder nur wenigen Kapitalgebern gegründet, findet heute die Form der →Bürgerstiftung, die auf eine breite Basis von Zustiftern mit auch geringen Beträgen aufbaut, immer beliebter. Hier findet Bürgerschaftliches Engagement neben der Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitskraft und Zeit eines neues Feld, um sich zu engagieren und die umgebende Welt mitzugestalten, z.B. im Erhalt oder in der Ausstattung von kulturellen, sozialen oder ökologischen Einrichtungen. Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer nicht vorgeschrieben. Das BGB gibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). Da Stiftungen bei den derzeit niedrigen Zinssätzen nur mit einer ausreichenden Kapitalausstattung effektiv arbeiten können, setzen die Stiftungsaufsichtsorgane der einzelnen Bundesländer in der Verwaltungspraxis meist ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 € voraus, in einigen Bundesländern auch mehr.
Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens einige hundert Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt, die durch ihre Mitgliedsbeiträge oder Genossenschaftsanteile zur Finanzierung des Unternehmens beitragen und im Gegenzug Vergünstigungen erhalten. Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e.V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist →juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet. Eine eG besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein festes Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Im Gegensatz zur AG fallen auch keine Kosten für notarielle Beurkundungen an. Hinzu kommt auch: Kleingenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern brauchen keinen Aufsichtsrat und können von nur einem Vorstand geführt werden.
Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen.
Außer dem nicht eingetragenen Verein können alle genannten Rechtsformen die →Gemeinnützigkeit beantragen und damit u.a. steuerliche Vorteile genießen wie auch steuerabzugsfähige Spendenquittungen ausstellen. So entdecken immer mehr Vereine die gemeinnützige Kapitalgesellschaft, die so genannte gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als alternative Rechtsform für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten. Sie kann als Sonderform des Vereins gesehen werden, die vom Gesetzgeber speziell für Wirtschaftsbetriebe gedacht ist.
Betriebe der gewerblichen Art (BgA)
In den öffentlichen Einrichtungen der Kommunen oder Länder stellen die Betriebe der gewerblichen Art (BgA) eine besondere Rechtsform dar. Sie sind - haushaltsrechtlich betrachtet - häufig ausgegliederte Einrichtungen, die unter der Regie des Trägers der öffentlichen Verwaltung laufen, aber trotz beabsichtigter wirtschaftlicher Selbstständigkeit nicht als rechtlich selbstständige Einrichtung auftreten. Beim Betrieb gewerblicher Art handelt es sich um eine selbstständige Abteilung oder Einrichtung der →juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie z.B. Kommune) mit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, um die Kosten zu decken oder gar Gewinne zu erwirtschaften, wie z.B. Theater, Museen, Bibliotheken, Musik- und Volkshochschulen, Kindergärten und andere soziale Einrichtungen. Nicht selten werden diese Einrichtungen in ihrer Arbeit durch gemeinnützige →Fördervereine mit Personal (Ehrenamtlichen) oder finanziellen Mitteln unterstützt. Das setzt jedoch voraus, dass diese Mittel ebenfalls für "steuerbegünstigte Zwecke" des BgA verwendet werden.