Polizeiliches Führungszeugnis
Wegen verschiedener Missbrauchsskandale führte der Gesetzgeber 2010 ein "erweitertes polizeiliches Führungszeugnis" ein, in dem auch Vergehen im Bereich sexuellen Missbrauchs, der Nötigung oder Förderung sexueller Handlungen Jugendlicher aufgeführt werden. Laut §72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wird für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Grundgedanken der persönlichen Eignung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zwingend verlangt. Viele öffentliche Träger der Jugendhilfe wenden diesen Grundsatz auch auf ehrenamtliches Engagement an. Eine Ausstellung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist für Ehrenamtliche kostenfrei.
Die Forderung, Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe zwingend mit einem erweiterten Führungszeugnis auszustatten, das zudem regelmäßig zu erneuern ist, ist nicht unumstritten. Bundes- und Landesjugendringe warnen vor dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand, fürchten um einen Rückgang ehrenamtlichen Engagements und empfehlen als Alternative differenzierte Präventionskonzepte, die seit Jahren für die offene Jugendarbeit maßgebend sind. Mittlerweile sorgt die Debatte auch bei den Sportvereinen für Kontroversen, ob Übungsleiter im Kinder- und Jugendbereich obligatorisch ein erweitertes Führungszeugnis beantragen sollten. Im engeren Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, wie bei Familienpaten oder beim Engagement in Kindertagesstätten, setzen die öffentlichen Träger derzeit sehr stark auf das Instrument des erweiterten Führungszeugnisses. Umstritten ist, was im Missbrauchsfall damit tatsächlich geregelt sein kann. Das Führungszeugnis allein ist sicherlich nicht ausreichend. Im Sinne eines Risikomanagements sollte man verschiedene Maßnahmen verfolgen, zum Beispiel Fortbildungen oder die kontinuierliche Begleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliches Personal.